Dienstag, 25. Mai 2010

Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG UVG 2.0- "Verwerflich und unchristlich"????

Vielen Alleinerziehenden droht weniger Geld

Für viele Alleinerziehende könnte es bald weniger Geld geben. Einem Antrag aus Baden-Württemberg, der Alleinerziehende betrifft, die vom zweiten Elternteil keinen Unterhalt bekommen, schloss sich am Donnerstag der Finanzausschuss des Bundesrats an.
....
Künftig soll die Zahlung auch eingestellt werden, wenn der oder die Alleinerziehende mit einem Partner unverheiratet zusammenlebt. "Es ist nur gerecht und konsequent, wenn auch die Eingehung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu einem Leistungsausschluss führt", sagte Finanzminister Willi Stächele (CDU) in Stuttgart. Der Minister erhofft sich von der Maßnahme erhebliche Einsparungen.

http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=6415982/1jrpu43/


http://www.google.de/search?client=opera&rls=de&q=%22Verwerflich+und+unchristlich%22&sourceid=opera&ie=utf-8&oe=utf-8

  1. UhVorschG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen ...
    www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/index.html - Im Cache - Ähnlich
  2. [PDF]

    Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender ...

    Dateiformat: PDF/Adobe Acrobat - Schnellansicht
    "Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. ... (1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz ...
    www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uhvorschg/gesamt.pdf - Ähnlich

Familienrecht und Strafrecht: Die Rückkehr der bösen Stieftmütter?

Erfolgreich wurde sie un- und systematisch durch die Frauenbewegung aus dem kollektiven Bewußtsein zweier Generationen ausgelöscht: die böse Stiefmutter. (aus z.B. Frau Holle, Aschenputtel, Schneewittchen ...)
In Zeiten, in denen die sogenannte Alleinerziehende ungestraft zum Haß auf den Vater (als PAS = Partental Alienation Syndrom http://www.jurablogs.com/de/duemmer-gehts-nimmer-pas-lenny-kravitz-olg-koblenz) dem Vater das Kind (siehe unten *) und "das" Kind mit allen gesellschaftspolitischen und soziopathologischen Folgen zum alkoholabhängigen, gewaltbereitereren und/oder kriminellen Jungen oder zur selbstschlitzenden Mädchen krank "erzieht"(so schon Mattusek vor Jahren in: "Die vaterlose Gesellschaft"), Väter systematisch während Scheidung und Trennung entrechtet und kriminalisiert wurden und werden (bis hin zum falschen Vorwurf der sexuellen Nötigung der Mutter und/oder Kindesmißbrauch - siehe rechts Studien zu "Hochkonfliktscheidungen) und der tendenziell eher gefährliche "Sozialvater" (=Stiefvater) zumindest interimsweise über den grünen Klee gelobt wird, scheint es schon erstaunlich, dass der SPIEGEL (online) eine solche Geschichte, die sich zu TAUSENDEN in Deutschland abspiel(t)en, nun ausgebuddelt hat:

München: Stiefmutter soll Sechsjährige verbrüht haben

Eine 22-Jährige soll ihre Stieftochter zur Strafe mit siedend heißem Wasser übergossen haben. Die Verbrennungen des Mädchens waren lebensbedrohlich, trotzdem blieb das Kind laut Polizei fünf Tage lang ohne ärztliche Behandlung

Zum Beitrag:
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,696636,00.html#ref=rss

Will hier gar der SPIEGEL ein Schweigekartell der formellen und informellen Frauennetzwerke zur Kindesmißhandlung durch Frauen durchbrechen, das dem der katholischen Kirche in Nichts nachsteht?

SPIEGLEIN, SPIEGLEIN ....


Frage der Woche Wie böse ist die Stiefmutter?


Von M. C. Schulte von Drach

Aschenputtel, Schneewittchen, die Goldmarie - im Märchen werden Kinder immer wieder von der bösen Stiefmutter misshandelt. Was steckt da eigentlich dahinter? Und gibt es auch den bösen Stiefvater?

Immer wieder stößt man in bekannten Märchen auf das Motiv der bösen Stiefmutter, die die eigenen Kinder besser behandelt als jene, die der Vater mit in die Ehe gebracht hat. Aschenputtels Leidensgeschichte etwa beginnt, nachdem ihr Vater eine Witwe heiratet,
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(...) Viele Sprösslinge verbringen die Feiertage regelmäßig ohne ihren Papa. Mehr als 50% aller Scheidungskinder sehen bereits ein Jahr nach der Trennung ihren Vater nicht mehr. Teils, weil dieser den Kontakt ablehnt, aber auch weil die Mutter den Umgang der Kinder mit ihm unterbindet. Deshalb will der Verein Väteraufbruch für Kinder schon seit einigen Jahren an Heiligabend mit Mahnwachen auf die verlassenen Väter aufmerksam machen.
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Frage der Woche Wie böse ist die Stiefmutter?

27.10.2008, 15:19 2008-10-27 15:19:00

Von M. C. Schulte von Drach

Aschenputtel, Schneewittchen, die Goldmarie - im Märchen werden Kinder immer wieder von der bösen Stiefmutter misshandelt. Was steckt da eigentlich dahinter? Und gibt es auch den bösen Stiefvater?

Immer wieder stößt man in bekannten Märchen auf das Motiv der bösen Stiefmutter, die die eigenen Kinder besser behandelt als jene, die der Vater mit in die Ehe gebracht hat. Aschenputtels Leidensgeschichte etwa beginnt, nachdem ihr Vater eine Witwe heiratet, die zwei eigene Töchter mit in die Ehe bringt. Die Goldmarie in "Frau Holle" leidet unter ihrer Stiefmutter, die ihr leibliches Kind bevorzugt. Schneewittchens Stiefmutter erträgt es nicht, von der Tochter ihres neuen Gemahls an Schönheit übertroffen zu werden. Auch Hänsel und Gretel werden in der zweiten Fassung der Grimmschen Märchen (1819) auf das Betreiben der Stiefmutter im Wald ausgesetzt.

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Die böse Königin vergiftet Schneewittchen -Illustration von Franz Jüttner (1865-1925). (© Foto: oh)

Natürlich spiegeln Märchen die Realität nicht unverzerrt wider, wenn überhaupt. Trotzdem versuchen Wissenschaftler herauszufinden, welche Einflüsse bei der Entstehung gewirkt haben und ob die Geschichten den einen oder anderen wahren Kern besitzen.

Und das könnte auch im Falle der bösen, herzlosen Stiefmutter so sein. Darauf deuten eine Reihe wissenschaftlicher Studien hin.

Doch um Missverständnissen vorzubeugen: Erstens sind Stiefmütter in der Regel für die nicht leiblichen Kinder ein Vorteil - insbesondere wenn die leibliche Mutter sich nicht mehr um den Nachwuchs kümmern kann.

Und zweitens muss die Rolle des Stiefvaters natürlich genauso streng unter die Lupe genommen werden wie die der Stiefmutter, wenn es darum geht, welche Rolle die genetische Verwandtschaft für die Beziehung zwischen Eltern und Kindern spielt.

Einige der wichtigsten Studien zum Thema Stiefeltern stammen von dem Forscherehepaar Martin Daly und Margo Wilson von der McMaster University in Hamilton, Kanada. Die Wissenschaftler hatten in den achtziger Jahren anhand von nordamerikanischen Kriminalstatistiken untersucht, ob Kinder in Familien mit Stiefmutter oder -vater ein höheres Sterberisiko haben als in Familien mit nur leiblichen Eltern.

Höheres Todesrisiko für Stiefkinder

In Kanada zum Beispiel wurden damals jährlich pro einer Million Kinder im Alter von bis zu drei Jahren etwa 640 Kinder von einem Elternteil getötet. Damit war die Zahl der getöteter Kinder 70 Mal größer als die unter ihren Altersgenossen, die mit beiden leiblichen Eltern lebten.

Weitere Analysen der Todesfälle kleinerer Kinder ergaben sogar ein hundertmal höheres Risiko für Stiefkinder, von einem Elternteil getötet zu werden. Und bei Teenagern war das Risiko immerhin noch 15 Mal so hoch.

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http://www.sueddeutsche.de/wissen/frage-der-woche-wie-boese-ist-die-stiefmutter-1.528256



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Sorgerecht - OLG Koblenzlehnt Sorgerechtsantrag der Kindesmutter ab Aktenzeichen: 11 UF 149/10

Oberlandesgericht Koblenz
Regelung der elterlichen Sorge bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland


-Oberlandesgericht Koblenz lehnt Sorgerechtsantrag der Kindesmutter ab-

Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich in einem Sorgerechtsverfahren verneint.
Die Antragstellerin, die italienische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei der Kindesmutter lebt. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien in die Provinz Sa
lerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.

Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Kindeseltern, das Kind und den für das gerichtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger des Kindes angehört. Durch Beschluss vom 4. Mai 2010 hat der Familiensenat die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.

Der Senat hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB (im Anhang abgedruckt) nach der Trennung die elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In Fällen des beabsichtigten Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien das Grundrecht des umzugswilligen Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen.

Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene. Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Im vorliegenden Fall sei zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für eine Übersiedlung habe die Antragstellerin nicht überzeugend dargelegt. Sie verfüge in der Provinz Salerno, die nicht ihre Heimat, sondern die ihres neuen Lebensgefährten sei, über keinerlei gefestigte soziale Bindungen, in die ihr Kind einbezogen sei. Bei der Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten handele es sich bisher im Wesentlichen um eine Fernbeziehung. Auch konkrete berufliche Perspektiven in Italien habe die Antragstellerin nicht aufzeigen können. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Se
nat habe sie vielmehr den Eindruck erweckt, dass vorrangiges Ziel ihrer Übersiedlung nach Italien sei, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln.

Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit, die die Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Der Senat hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen. Auch dies entspreche nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug als sicher ausgeschlossen anzusehen sei.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2010 ist unter www.justiz.rlp.de (Rechtsprechung) veröffentlicht.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2010
Aktenzeichen: 11 UF 149/10



§ 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet wie folgt:

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Leitsätze des Senats:
1. Beabsichtigt der das Sorgerecht beantragende Elternteil ins Ausland umzusiedeln, so steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG gegenüber. Die Grundrechte beider Elternteile sind zu einem Ausgleich zu bringen.

2. Beantragt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, um zusammen mit dem gemeinsamen Kind in einen anderen Staat (hier: Italien) überzusiedeln, und wird infolgedessen das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, ist es erforderlich, dass für den Wegzug triftige Gründe bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Diese fehlen, wenn der Umzugsplan nicht einer ernsthaften und wohlbegründeten Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils entspringt, gefestigte soziale Bindungen in dem anderen Staat fehlen und vorrangiges Ziel einer Übersiedlung in das Ausland ist, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu vereiteln.

3. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter mit dem Ziel der Übersiedlung mit dem gemeinsamen Kind in ihre italienische Heimat entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Umgangsrecht des Vaters aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter bei einem Umzug nach Italien als sicher ausgeschlossen anzusehen ist.



Oberlandesgericht Koblenz

"Schuld und Strafe - neue Fragen???" - Revision des Schuldstrafrechts und des Systems der Sanktionen?

Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich begründeten Bestimmtheitsgrundsatz ist erstaunlich, dass das Strafgesetzbuch nicht positiv definiert, was es unter Schuld versteht....


"Haben die Erkenntnisse der modernen Neurowissenschaften Konsequenzen für den Schuldbegriff und das Schuldstrafrecht? Gibt es nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und Begriffen überhaupt Schuld? Wie muss sich die Jurisprudenz zu den Antworten auf diese Fragen stellen?". Diese Fragen stellte Justizminister Heinz Georg Bamberger vor rund 150 Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei der Veranstaltung "Schuld und Strafe - neue Fragen", die das Ministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit der Mercator Stiftung in der Landesvertretung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin durchführte.

"Dass niemand für eine Tat bestraft werden darf, für die er nichts kann - an der er keine Schuld hat -, scheint uns selbstverständlich. Unter welchen Voraussetzungen ist aber jemand 'schuld' an seiner Tat? Das Strafrecht ist das schärfste Instrument unserer Rechtsordnung. Wer nicht richtig damit umgeht, nicht gerecht oder nicht behutsam, der beschädigt und zerstört", so Bamberger.



Für Theorie und Praxis des Strafrechts sei der Schuldbegriff fundamental und zentral. Deshalb müsse glasklar sein, was sich hinter dem Begriff Schuld verberge. Indessen sei kaum ein Rechtsbegriff stärker umstritten.



"Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich begründeten Bestimmtheitsgrundsatz ist erstaunlich, dass das Strafgesetzbuch nicht positiv definiert, was es unter Schuld versteht", betonte der Minister.



In den letzten Jahrzehnten seien durch die modernen Neurowissenschaften Befunde erhoben worden, die Zweifel an der Willensfreiheit des Menschen hätten aufkommen lassen. Ergebnisse der Erforschung der neurobiologischen Grundlagen des Bewusstseins und unseres Denkens legten nahe, dass die Entscheidung des Menschen stets - vollständig oder auch - das Produkt genetischer, physisch-psychischer und entwicklungsbedingter Prägungen sei.



"Renommierte Hirnforscher fordern eine Revision des Schuldstrafrechts, wohl auch des Systems der Sanktionen. In der Tat scheinen die Ergebnisse der Neurowissenschaften die Strafrechtswissenschaft vor eine schwierige Wahl zu stellen. Der Diskussion muss man sich stellen. Wir hoffen mit dieser Tagung zu der Debatte beizutragen und Anstöße zu geben", bekräftigte Bamberger abschließend.



Hintergrund:

Es referierten und diskutierten:

- Prof. Dr. Dr. Gerhard Roth, Professor am Institut für Hirnforschung, Bremen

- Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Winfried Hassemer, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts a. D., Frankfurt

- Prof. Dr. Reinhard Merkel, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie, Hamburg

- Prof. Dr. Norbert Nedopil, Leiter der Forensischen Psychiatrie der Universitätsklinik, München

- Dr. Grischa Merkel, Rostock

- Moderation: Christian Geyer (FAZ)



Die Veranstaltung wurde von der Mercator Stiftung unterstützt. Die Stiftung Mercator ist eine der großen privaten Stiftungen in Deutschland. Sie verfolgt klar definierte reformerische Ziele in ihren Themenclustern Integration, Klimawandel und Kulturelle Bildung, die sie mit einer Kombination aus gesellschaftspolitischer Themenanwaltschaft im Sinne von „advocacy” und praktischer Arbeit erreichen will. In ihren Kompetenzzentren Wissenschaft, Bildung und Internationale Verständigung ist die Stiftung Mercator sowohl operativ als auch fördernd tätig. Eine unternehmerische, professionelle und internationale Haltung bestimmt dabei ihre Arbeit.

Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz
Veranstaltung "Schuld und Strafe - neue Fragen"

siehe auch:

Geist & Gehirn : Folge 111: Freiheit - eine gute Idee

Geist & Gehirn - Folge 111: Freiheit - eine gute Idee Diagramm

Wie beeinflussen Ideen unser Leben? Ändert die Vorstellung "Ich bin frei" unser Verhalten? Ist das Gehirn unser Organ für Freiheit?Wissenschaftler haben in Experimenten spannende Antworten auf diese Fragen gefunden. [VideoGeist & Gehirn]


http://www.br-online.de/br-alpha/geist-und-gehirn/geist-und-gehirn-manfred-spitzer-gehirnforschung-ID1214407245895.xml


http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2010/05/psychologie-und-hirnforschung-schuld.html

http://www.jurablogs.com/de/go/schuld-finger-herdplatte


Post-Shooting-Syndrom: OLG Koblenz Posttraumatische Belastungsstörung bei Polizeibeamten - Angreifer zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz

Drei Männer, die einen Polizeibeamten bedroht haben und von ihm in Notwehr angeschossen worden sind, müssen Schmerzensgeld und Schadensersatz leisten, weil das Tatgeschehen bei dem Beamten und seinem am Einsatz beteiligten Kollegen eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.Die Kläger sind Polizeibeamte. Sie wurden in der Nacht zum 28. August 1999 zu einer Gaststätte in Nastätten gerufen, weil es zu einem Streit dreier alkoholisierter Männer - der Beklagten - mit dem Wirtsehepaar und zu körperlichen Übergriffen der Beklagten auf Besucher des Lokals gekommen war. Die Kläger trafen auf der Straße vor dem Lokal zahlreiche, teilweise stark alkoholisierte und aggressive Personen an, darunter auch die drei Beklagten. Nachdem sich die Situation zunächst etwas beruhigt hatte, bewegten sich die Beklagten gemeinsam auf einen der beiden Polizeibeamten (A) zu. Dieser forderte die Beklagten vergeblich auf, stehen zu bleiben.
Daraufhin gab er Warnschüsse in die Luft ab. Als die weiter bedrohlich heranrückenden Beklagten dicht vor dem bis zu einer Hauswand zurückgewichenen Polizeibeamten A standen, schoss er allen Beklagten gezielt in die Beine. Der zweite Polizeibeamte (B) stand währenddessen mit gezogener Dienstwaffe wenige Meter entfernt. Die Beklagten wurden wegen des Geschehens, das sie im Strafverfahren eingeräumt hatten, zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt.

Beide Polizeibeamte versahen bis Anfang des Jahres 2000 ihren Dienst weiter. Anschließend waren sie dienstunfähig und wurden stationär und ambulant behandelt. Der Polizeibeamte B ist seit dem 1. Januar 2001 wieder uneingeschränkt dienstfähig; der Polizeibeamte A wurde dagegen im Juli 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand
versetzt.

Auf Grund des vorgenannten Geschehens waren drei zivilrechtliche Verfahren vor dem Landgericht Koblenz anhängig. Die Polizeibeamten A und B haben von den Beklagten jeweils die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihnen auch für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Geschehen vom 28. August 1999 haften. Des Weiteren hat das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr der beiden Polizeibeamten von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von knapp 120.000 EUR für die Weiterzahlung der Dienstbezüge und die Übernahme von Behandlungskosten verlangt.

Die Kläger (A, B und das Land Rheinland-Pfalz) haben vorgetragen, die drei Beklagten hätten die Beamten körperlich und verbal mit größter Aggressivität angegriffen, so dass Gefahr für Leib und Leben bestanden habe. Als Folge des gerechtfertigten und von den Beklagten zu verantwortenden Schusswaffengebrauchs sei bei beiden Polizeibeamten eine chronische posttraumatische Belastungsreaktion, ein sogenanntes Post-Shooting-Syndrom, entstanden.
Die Beklagten haben beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Schusswaffeneinsatz des Polizeibeamten A sei weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen; er stelle sich als Überreaktion dar. Für psychische Schäden seien die Beklagten nicht verantwortlich, da sie aus einer alltäglichen Situation im Berufsleben eines Polizeibeamten herrührten.

Das Landgericht Koblenz hat die Klagen abgewiesen und hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, bei den Polizeibeamten habe sich das mit der Wahl ihres Berufes eingegangene Berufsrisiko verwirklicht, das haftungsrechtlich nicht auf die Beklagten verlagert werden könne. Die Beklagten hätten auch nicht damit rechnen müssen, dass bei den Beamten auf Grund des Geschehens psychische Schäden auftreten könnten.

Alle drei Kläger haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Der zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat zum Tatgeschehen, das die Beklagten bestritten hatten, zahlreiche Zeugen vernommen und zu den ebenfalls bestrittenen gesundheitlichen Folgen ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Durch Urteile vom 8. März 2010 hat der Senat die klageabweisenden Urteile des Landgerichts abgeändert und die Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten müssen an den Polizeibeamten A ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 EUR, an den Polizeibeamten B ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.225,84 EUR (entspricht seiner Forderung in Höhe von 20.000 DM) und an das Land Rheinland-Pfalz den geltend gemachten Schadensersatz, jeweils nebst Zinsen, zahlen. Weiter hat der Senat die Ersatzpflicht aller drei Beklagten für mögliche weitere künftige Schäden festgestellt.

In den drei Urteilen vom 8. März 2010 ist ausgeführt, die Beklagten hätten durch ihren gemeinsamen Angriff auf die beiden Polizeibeamten den berechtigten Schusswaffeneinsatz ausgelöst, der wiederum zu den gesundheitlichen Folgen bei den Polizeibeamten geführt habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die drei Beklagten die beiden Polizeibeamten bedroht und genötigt hätten und versucht hätten, diese zu verletzen. Es habe eine bedrohliche und in höchstem Maße gefährliche Situation bestanden, in der die Beklagten auf den Polizeibeamten A in äußerst aggressiver Weise zugegangen seien. Sämtliche Anhalte- und Stoppbefehle der beiden Polizeibeamten hätten sie ignoriert, bei der gezielten Schussabgabe habe ein körperlicher Angriff unmittelbar bevorgestanden. Der Schusswaffeneinsatz sei deshalb sowohl nach den Ermächtigungsnormen des Polizeirechts als auch als Handeln in Notwehr gerechtfertigt gewesen.

Beide Polizeibeamten hätten als Folge dieses Geschehens eine chronische posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Dies ergebe sich aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten. Diese gesundheitliche Folge sei den drei Beklagten zuzurechnen. Es handele sich nicht um völlig fernliegende, atypische Folgen der massiven Angriffe der Beklagten; vielmehr hätten diese zu einer enormen Stresssituation mit nachfolgender Belastungsstörung geführt. Dabei habe sich bei den Beamten keineswegs lediglich ein „Berufswahlrisiko” verwirklicht, für das die Beklagten nicht verantwortlich seien. Ein Schädiger sei nicht nur bei körperlichen, sondern auch bei psychischen Schädigungen ersatzpflichtig. Es handele sich auch nicht lediglich um ein allgemeines Lebensrisiko, wie beispielsweise im Falle eines Stolperns über einen Bordstein, bei dem sich ein Verhalten des Schädigers nicht gefahrerhöhend auswirke. Der Angriff der Beklagten sei Auslöser für die gesamte Entwicklung gewesen, so dass sich ei
n von den Beklagten vorsätzlich und rechtswidrig geschaffenes, erhöhtes Risiko verwirklicht habe. Es sei für die Angreifer auch vorhersehbar gewesen, dass ihr aggressives Vorgehen von den Polizeibeamten nicht folgenlos verarbeitet werden würde.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat insbesondere die Schwere und Dauer der psychischen Schädigungen der Kläger sowie das massive Vorgehen der Beklagten gegen die Polizeibeamten berücksichtigt, aber auch den Umstand, dass die Beklagten die Geschehnisse in der Tatnacht bestritten haben, obwohl sie im vorangegangenen Strafverfahren geständig waren; hierdurch habe sich der Rechtsstreit mit den entsprechenden psychischen Belastungen für die Kläger deutlich hinausgezögert. Hinsichtlich des Polizeibeamten A hat der Senat den von ihm als Mindestbetrag verlangten Betrag von 15.000 EUR unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte um 3.000 EUR höher angesetzt.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Gesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

Die Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 2010 sind unter www.justiz.rlp.de (Rechtsprechung) veröffentlicht.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteile vom 8. März 2010

Az.: 1 U 1137/06 (Polizeibeamter A)
1 U 1161/06 (Polizeibeamter B)
1 U 1114/06 (Land Rheinland-Pfalz)

Medienstelle des Oberlandesgerichts Koblenz
Dr. Tilman von Gumpert, Richter am Oberlandesgericht
Tel.: 0261 – 102 – 2547
E-Mail: medienstelle.olg@ko.jm.rlp.de
Oberlandesgericht Koblenz
Posttraumatische Belastungsstörung bei Polizeibeamten im Einsatz: Angreifer zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt

Geburtenbaisse und der Fachanwalt/die Fachanwältin für Familienrecht als Germany's next Top-Auslaufmodel(l)

Uschis Erblast - Baisser geht's nicht. Der Handel mit Put-Optionsscheinen auf den Fachanwalt für Familienrecht muss wohl kurzfristig ausgesetzt werden ... (von wegen Schweinezyklus >>>>... da haben gleich wohl MEHRERE MEHRERES nicht verstanden - nicht nur beim WDR.... )

Vielleicht ist ja wirklich die Zunahme des einen Fachanwalt für Familienrecht) der Grund für die Abnahme des anderen (Kinderzahl - Zeugungsstreik der MÄNNER... >>> "Männer sind Schweine" - Die Ärzte )



"Geburtenbaisse – beredtes Schweigen

„Deutschland feiert mehr Geburten“ verkündete die ZEIT im Februar 2009. Im Jahr 2007 waren 12.000 Kinder mehr zur Welt gekommen als im Jahr 2006. Die Geburtenzahlen für 2008 waren noch nicht bekannt, doch die ZEIT war sich sicher: „Die Zahl der Geburten steigt“. Es gebe eine „schwungvolle Trendwende“. Ebenso sicher wusste man auch, wem die vermeintlich neue Geburtenfreudigkeit der Deutschen zu verdanken sei: Der „Familienpolitik der Großen Koalition“, die mit dem Elterngeld und dem Betreuungsausbau die „grundsätzliche, systematische Lösung für die größten Kinder-Hemmnisse“ gefunden hätte.

Nun meldet das Statistische Bundesamt für 2009 die niedrigste Geburtenzahl in Deutschland seit Ende des Zweiten Weltkriegs. Im Vergleich zu 2008 ist sie um mehr als 20.000 gesunken. Bereits im Jahr 2008 war sie – entgegen voreiliger Erfolgsparolen der Bundesfamilienministerin – nicht weiter gestiegen, sondern im Vergleich zu 2007 leicht gesunken. Und auch 2007 war alles andere als ein „Baby-Boom-Jahr“: Die Geburtenzahl war die bis dato zweitniedrigste seit 1946 – nur 2006 war sie niedriger. Der leichte Wiederanstieg in 2007 lässt sich tatsächlich mit der Familienpolitik erklären: Um von dem 2007 eingeführten Elterngeld profitieren zu können, haben manche Paare ihre ohnehin geplanten Geburten um einige Monate von 2006 auf 2007 verschoben – Demographen nennen dies einen „Timing-Effekt“.

Durch solche „Timing-Effekte“ kann zeitweise sogar die Geburtenrate steigen, ohne dass sich an der durchschnittlich von Frauen im Lauf ihres Lebens geborenen Zahl der Kinder etwas ändert. Im Falle des Elterngeldes ist nicht einmal dies zu beobachten: Die Geburtenraten der Jahre 2006-2009 liegen durchgängig noch unter dem seit Mitte der 1970er zu verzeichnenden niedrigen Durchschnittsniveau von knapp 1,4 Kindern pro Frau. Die Familienpolitik der Bundesregierung zielt aber seit 2005 expressis verbis darauf ab, die Geburtenrate auf 1,7 Kinder pro Frau zu erhöhen. Dieses Ziel sollte den „Erfolg oder Misserfolg“ der angestrebten „nachhaltigen“ Politik messbar machen. Die „Messungen“ des Statistischen Bundesamtes zeigen nun den Misserfolg, um nicht zu sagen das Scheitern. Da wundert es kaum, dass die Parolen verstummt sind. Es herrscht beredtes Schweigen in Berlin. Aber das ist immerhin ehrlicher und wirklichkeitsnäher.

Stefan Fuchs


Zu Rolle von „Timing“-Effekten auf die Geburtenentwicklung:
http://www.i-daf.org/127-0-Woche-8-2009.html
http://www.i-daf.org/99-0-Woche-46-2008.html

Zur „nachhaltigen Familienpolitik“:
Malte Ristau: Der ökonomische Charme der Familie, S. 18-24, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 23-24 2005.
Kritisch hierzu: http://www.i-daf.org/218-0-Woche-37-2009.html.

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e.V. (www.i-daf.org) veröffentlicht neben dem Zitat und der Nachricht der Woche eine Rubrik "Im Blickpunkt".

Bei Desinteresse hier klicken. Wer den letter weiter verteilen will, möge das bitte tun. Es gibt keinerlei Beschränkung.
Aufklären, informieren, transparent sein sind Leitmotive der iDAF-Arbeit. Korrekturen und Verbesserungsvorschläge sind hochwillkommen.

Über das Institut selber unterrichtet die Homepage.

Hier finden Sie eine DRUCKVERSION des aktuellen letters.

Wir wünschen eine spannende und interessierte Lektüre.

An dieser Stelle auch eine herzliche Empfehlung zu einer Tagung in der Universität Düsseldorf am 11. bis 13. Juni unter dem Titel: Das Geheimnis erfolgreicher Bildung - Kindererziehung als Schlüsselfaktor. Sie steht unter der Schirmherrschaft von Stephanie Freifrau von und zu Guttenberg. Weitere Informationen unter: www.familie-ist-zukunft.de

Jürgen Liminski Stefan Fuchs
(Geschäftsführer iDAF) (wissenschaftlicher Mitarbeiter)"


Zur Fachanwaltsdisussion: http://www.jurablogs.com/de/ber-40-jahre-erfahrung-familiengerichten-dann-das

und: http://www.jurablogs.com/


Und weil's gerade sooooo schön zur Bedarfsdiskussion paßt:

Patchwork-Family??? Never heard it before. But it's sounds good" (Michael Douglas vor Jahren bei Beckmann - nach dem Urteil gegen sienen Sohn würde er das soooo wohl auch nicht mehr sagen. Aber es soundete halt nur gut. Das mit der Patch-Work-Family...)

Patchwork-Familien
Rätselhafte Wahlverwandtschaften
Service | Immer mehr Paare trennen sich, finden neue Partner und mischen ihre Familien bunt durcheinander. Patchwork ist Alltag, wird aber vom Gesetzgeber stiefmütterlich behandelt. Von FOCUS-Online-Autorin B. Gräber weiter
Unterhaltsreform: Wertewandel im Familienrecht
Familie: Finanzfalle Ehe
Familienrecht: Scheidung in Frage und Antwort