Freitag, 20. April 2012

STA Mannheim vor Imagewechsel? Andreas Grossmann jetzt der große Presseschweiger der STA Mannheim?

Ach was?!?!? So geht's also auch ...(Mannheim - und immer und immer und immer wieder Mannheim) 
"Die Staatsanwaltschaft sei bei einer solchen Anzeige zu Ermittlungen verpflichtet, erläuterte Grossmann. Er wollte keine Angaben dazu machen, was genau der 62-Jährige den Polizeibeamten und dem Ludwigshafener vorwirft." [...] 
Ermittlungen gegen Polizeibeamte
Ex-Wohnungsbau-Manager aus Rhein-Neckar-Kreis erstattet Anzeige wegen Mordversuchs

http://www.rheinpfalz.de/cgi-bin/cms2/cms.pl?cmd=showMsg&tpl=rhpMsg_thickbox.html&path=/rhp/lokal&id=8886361
Stehen die Medien nun vor einem großen Meister-Maurer des Schweigens? Hat er sein Lehrgeld bezahlt im Kachelmann-Fall?

Wo war noch mal der Video-Clip, in dem er redselig über die Sicherheit der Beweislage im Fall JK schwadronierte?!?!?


VORHER:


19.05.2010 - Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen TV - Youtube

www.youtube.com/watch?v=tWwjqqDzFoo20. Mai 2010 - 2 Min. - Hochgeladen von pr9video
Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen TV-Wettermoderator Kachelmann O- Ton von Staatsanwalt ...
NACHHER:

Urteil im Kachelmann-Prozess - Bewertung durch die - Youtube

www.youtube.com/watch?v=My16e1C4Vzc31. Mai 2011 - 3 Min. - Hochgeladen von phoenix
Bewertung des Urteils im Kachelmann-Prozess durch Andreas Grossmann ( Staatsanwaltschaft ...
VORHER:

19.05.2010 - Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen TV - Youtube

www.youtube.com/watch?v=tWwjqqDzFoo20. Mai 2010 - 2 Min. - Hochgeladen von pr9video
Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen TV-Wettermoderator Kachelmann O- Ton von Staatsanwalt ...
NACHHER: Der "Mineur" RA und Notar Scherer hat die "neue" Mauer  des mannheimerhaften Schweigens bereits untertunnelt. Die Lunte ist gelegt; das Streichholz bereits in der Hand
  1. Fall Kachelmann: Jetzt habe ich mich doch getraut! (Update05 ...

    stscherer.wordpress.com/.../fall-kachelmann-jetzt-habe-ich-mich-doc...
    22. Sept. 2011 – Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes ... nach der Fertigstellung der schriftlichen Urteilsbegründung im Fall Kachelmann verbreitet wurde: .... Bei Blogs wie “Jörg Kachelmann …, Unschuldig / unrecht ” ist dem Landgericht ...
  2. Fall Kachelmann: Hat Herr Prof. Dr. Henning Ernst Müller recht ...

    stscherer.wordpress.com/.../fall-kachelmann-hat-prof-dr-henning-ern...
    13. Okt. 2011 – Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes ... Und er schreibt in einem Blog. ... Ihre Interpretation, die mangelnde Bereitschaft, das Urteil zu ...
  3. Fall Kachelmann: Die geheime Urteilsbegründung des Landgerichts ...

    stscherer.wordpress.com/.../fall-kachelmann-die-geheime-urteilsbegr...
    16. Sept. 2011 – Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes ... warum man die Urteilsbegründung im Fall Kachelmann geheim halten will, ..... Nun bietet “wordpress” mir ja die Möglichkeit, festzustellen, von wo auf meinen Blog zugegriffen wird: ...
  4. Fall Kachelmann: Nicht nur die schriftlichen Urteilsgründe sind ...

    stscherer.wordpress.com/.../fall-kachelmann-nicht-nur-die-schriftlich...
    22. Sept. 2011 – Fall Kachelmann: Die geheime Urteilsbegründung des Landgerichts Mannheim « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes. Und eine ...

VG Neustadt: Stadtrat von Germersheim muss vorerst nicht über Verbot der Ganzkörperverschleierung beraten - Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 16. April 2012 - 3 L 280/12.NW -

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Antrag eines Bürgers, die Stadt Germersheim im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Rat der Stadt eine Eingabe über ein Verbot der Ganzkörperverschleierung für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst in der nächsten Sitzung vorzulegen, abgelehnt.
Der aus Nordrhein-Westfalen stammende Antragsteller hatte sich Anfang März 2012 mit einer Eingabe an die Stadt Germersheim gewandt, der Rat der Stadt solle sich in seiner nächsten Sitzung mit der Frage eines Verbots der Ganzkörperverschleierung für seine Bediensteten beschäftigen. Entsprechende Eingaben stellte er auch bei anderen Kommunen in Rheinland-Pfalz (s. z.B. die Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 9/2012). Nachdem der Bürgermeister der Stadt Germersheim eine Weiterleitung der Eingabe an den Stadtrat abgelehnt hatte,  wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt.
Die 3. Kammer des Gerichts lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Zwar dürfte der Antragsteller einen Anspruch darauf haben, dass sein Ersuchen vom Bürgermeister an den Stadtrat weitergeleitet werde. Denn die Gemeindeordnung räume in § 16 b „jedem“ das Recht ein, sich schriftlich mit Anregungen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den Gemeinderat zu wenden. Adressat einer solchen Jedermann-Petition sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Gemeinderat, nicht der Bürgermeister. Eine Vorprüfungspflicht oder ein Vorprüfungsrecht eines Ersuchens nach § 16b GemO durch den Bürgermeister sehe diese Vorschrift nicht vor.
Der Antragsteller habe aber die besondere Eilbedürftigkeit seines Anliegens nicht glaubhaft gemacht. Im Bereich der Stadtverwaltung Germersheim gebe es derzeit keine Bedienstete, die eine Ganzkörperverschleierung trage. Mithin sei nichts dafür ersichtlich, dass die Behandlung der Angelegenheit wegen einer besonderen Dringlichkeit innerhalb einer kurzen Zeitspanne angezeigt wäre. Trotz der Bedeutung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Petitionsrechts habe der Antragsteller nicht dargetan, dass sein Petitionsrecht im konkreten Fall ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung vereitelt würde. Gegenstand der Petition sei mit dem Verbot des Tragens einer Ganzkörperverschleierung ausschließlich eine allgemein politische Fragestellung, deren Behandlung im Stadtrat auch noch nach einem Obsiegen des Antragstellers im Klageverfahren möglich wäre.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 16. April 2012
- 3 L 280/12.NW -

Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.mjv.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.


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Oh, wie schade! - "GNADENLOS! - Kein finanzieller Ausgleich für von beamteter Lehrerin zuviel geleistete Arbeitszeit" VG Koblenz Urteil vom 29. März 2012, 6 K 1067/11.KO

Eine wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte beamtete Grundschullehrerin kann keinen finanziellen Ausgleich für in ihrem letzten Dienstjahr zuviel unterrichtete Stunden beanspruchen. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin hatte 2009 das 63. Lebensjahr vollendet, weshalb ihr für das Schuljahr 2009/2010 nach der Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden zustand. Dies war bei der Stundeneinteilung jedoch nicht berücksichtigt worden. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand beantragte die Klägerin daraufhin einen finanziellen Ausgleich für die zuviel geleistete Arbeitszeit. Dies lehnte das beklagte Land unter Hinweis darauf ab, dass es für eine derartige Zahlung an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die jedoch ohne Erfolg blieb.
Zum einen komme – so die Koblenzer Richter – ein finanzieller Ausgleich für von Beamten zuviel geleistete Arbeitszeit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung in Betracht, welche hier jedoch fehle. Zudem müsse der Beamte nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seinen Anspruch auf einen (zeitlichen) Ausgleich gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend machen; ein Ausgleich komme nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach der Stellung des entsprechenden Antrages leisten müsse. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit sei demgegenüber nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Der Dienstherr habe nämlich ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Es sei dem Beamten in dem von der Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung eines Ausgleichs frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen entsprechenden Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen seien.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012, 6 K 1067/11.KO)
Unter der Adresse www.mjv.rlp.de im Bereich Aktuelles steht Ihnen jetzt auch ein Newsmailer zur Verfügung. Sie können sich dort für den laufenden Bezug der Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Koblenz anmelden.


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SIEG gegen VOX: Das Aufsuchen eines Anwalts begründet einen privaten Rückzugsbereich. OLG Köln bestätigt Verbot von Paparazzi-Aufnahmen auf Anwaltsgrundstück.

Der Fernsehsender "Vox" hatte im März 2011 Videosequenzen ausgestrahlt, die einen Mandanten* auf dem Grundstück seiner Anwälte zeigen. Auf die Berufung der Vox Television GmbH stellte das OLG Köln mit Urteil vom 20.03.2012 (Az: 15 U 184/11) fest, dass  der Mandant* auf Grund der unmittelbar zeitlichen wie auch örtlichen Nähe zu seinem Anwalt davon ausgehen durfte, in dieser Situation vor den Blicken der Öffentlichkeit geschützt zu sein.

Das OLG spricht dabei zunächst die Selbstverständlichkeit aus, dass niemand aktiv handeln oder gar protestieren müsse, wenn ihm Paparazzi auflauern, da allein im Bemerken von Fotografen oder Kamerateams niemals eine (stillschweigende) Einwilligung in eine Veröffentlichung liegen könne.

Weiter ist nach dem OLG die zu schützende Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, gerade nicht davon abhängig, dass man in einer Situation für überhaupt "niemanden" mehr wahrnehmbar ist:

"Maßgeblich ist, dass der Betroffene sich innerhalb des öffentlichen Raums zurückgezogen und zu erkennen gegeben hat, dass er "alleingelassen" werden will. Selbst wenn er gleichwohl für einen beschränkten Teil der Öffentlichkeit dann noch sichtbar und wahrnehmbar bleiben sollte, ändert das nicht an der seine Privatheitserwartung signalisierenden "Abgeschiedenheit"".

Da sich Jörg Kachelmann in der konkreten Situation in einer Phase der Vorbereitung auf rechtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen befand, musste diese Phase der "Ruhe vor dem Sturm" in seiner Privatsphäre und vor den Blicken der Öffentlichkeit verborgen bleiben.

Weil sich der Beitrag auch nicht ernsthaft und sachbezogen mit solchen Umständen befasste, die die Öffentlichkeit etwas angehen, konnte auch der die Bilder begleitende Textbeitrag die Veröffentlichung der Videosequenz nicht rechtfertigen. Nach dem von BGH und BVerfG entwickelten sog. abgestuften Schutzkonzept griff die Bildveröffentlichung in gravierender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Jörg Kachelmann ein.

Die im Wege der einstweiligen Verfügung ergangene Entscheidung wurde von der Vox Television GmbH anerkannt und ist damit rechtskräftig.

RA Ruben Engel von HÖCKER:

"Das OLG Köln zeigt wichtige Grenzen der Bildberichterstattung auf: Die zu respektierende Privatsphäre beschränkt sich nicht auf die eigenen vier Wände, sondern besteht für jeden Moment der Zurückgezogenheit. Zudem müssen Medien bei der Abbildung einer Person besonders zurückhaltend sein: Da sich Bilder viel mehr als Texte einprägen, bedarf es hierfür eines wichtigen - legitimen - Grundes."

* im Original "Jörg Kachelmann"


Siehe auch dazu DAS BÖSE IST IMMER UND ÜBERALL (SELBST BEI PHOENIX!!!) - 4 Stunden VOX ;-))))
vor 1 Stunde — "Der Keim des Bösen steckt in jedem von uns. Das Böse ist für mich die Folge von Einsamkeit und mangelnder Kontrolle. Das sind die Grundsätze.'" Trotz aller Normen, Moralvorstellungen und Gesetze - das Böse ist und …

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