Der Fernsehsender "Vox" hatte im März 2011 Videosequenzen ausgestrahlt, die einen Mandanten* auf dem Grundstück seiner Anwälte zeigen. Auf die Berufung der Vox Television GmbH stellte das OLG Köln mit Urteil vom 20.03.2012 (Az: 15 U 184/11) fest, dass der Mandant* auf Grund der unmittelbar zeitlichen wie auch örtlichen Nähe zu seinem Anwalt davon ausgehen durfte, in dieser Situation vor den Blicken der Öffentlichkeit geschützt zu sein.
Das OLG spricht dabei zunächst die Selbstverständlichkeit aus, dass niemand aktiv handeln oder gar protestieren müsse, wenn ihm Paparazzi auflauern, da allein im Bemerken von Fotografen oder Kamerateams niemals eine (stillschweigende) Einwilligung in eine Veröffentlichung liegen könne.
Weiter ist nach dem OLG die zu schützende Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, gerade nicht davon abhängig, dass man in einer Situation für überhaupt "niemanden" mehr wahrnehmbar ist:
"Maßgeblich ist, dass der Betroffene sich innerhalb des öffentlichen Raums zurückgezogen und zu erkennen gegeben hat, dass er "alleingelassen" werden will. Selbst wenn er gleichwohl für einen beschränkten Teil der Öffentlichkeit dann noch sichtbar und wahrnehmbar bleiben sollte, ändert das nicht an der seine Privatheitserwartung signalisierenden "Abgeschiedenheit"".
Da sich Jörg Kachelmann in der konkreten Situation in einer Phase der Vorbereitung auf rechtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen befand, musste diese Phase der "Ruhe vor dem Sturm" in seiner Privatsphäre und vor den Blicken der Öffentlichkeit verborgen bleiben.
Weil sich der Beitrag auch nicht ernsthaft und sachbezogen mit solchen Umständen befasste, die die Öffentlichkeit etwas angehen, konnte auch der die Bilder begleitende Textbeitrag die Veröffentlichung der Videosequenz nicht rechtfertigen. Nach dem von BGH und BVerfG entwickelten sog. abgestuften Schutzkonzept griff die Bildveröffentlichung in gravierender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Jörg Kachelmann ein.
Die im Wege der einstweiligen Verfügung ergangene Entscheidung wurde von der Vox Television GmbH anerkannt und ist damit rechtskräftig.
RA Ruben Engel von HÖCKER:
"Das OLG Köln zeigt wichtige Grenzen der Bildberichterstattung auf: Die zu respektierende Privatsphäre beschränkt sich nicht auf die eigenen vier Wände, sondern besteht für jeden Moment der Zurückgezogenheit. Zudem müssen Medien bei der Abbildung einer Person besonders zurückhaltend sein: Da sich Bilder viel mehr als Texte einprägen, bedarf es hierfür eines wichtigen - legitimen - Grundes."
* im Original "Jörg Kachelmann"
vor 1 Stunde — "Der Keim des Bösen steckt in jedem von uns. Das Böse ist für mich die Folge von Einsamkeit und mangelnder Kontrolle. Das sind die Grundsätze.'" Trotz aller Normen, Moralvorstellungen und Gesetze - das Böse ist und …