Dienstag, 11. Mai 2010

OLG Koblenz Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung von Mandantengeld durch einen Steuerberater 9. Juli 2009 AZ: 2 StO 1/09


Sachen gibt's... . Während wir uns gerade auf den Homepages der Justizministerien tummeln, um nach vailden Zahlen über Standesrechtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte(-innen) und/oder Steuerberater(-innen) zu suchen und bei Rheinland-Pfalz angekommen sind (2006: 149, 2007: 138, 2008:134 ) trudelt die nachstehende Meldung ein:

Doch vorher noch etwas Zitatologie:

»Nicht zuletzt dank der Juristenschwemme in unserem Land sind die Ehrengerichte der Anwaltschaft mit standesrechtlichen Verfahren zur Zeit hoffnungslos überlastet. Die Verstöße gegen die von der Bundesrechtsanwaltskammer verfassten Standesrichtlinien nehmen weiter zu und werden gröber. Trotz juristischer Ausbildung werden die elementarsten Regeln der Gesellschaft, die selbst Laien kennen, verletzt.«
Leserbrief von Horst Fritzel,
Präsident des Ehrengerichtshofes - jetzt Anwaltsgerichtshof -
für Rechtsanwälte des Landes Hessen in DER SPIEGEL, 2/1993

»Nicht jeder Anwalt verdient sich den Luxus durch ehrliche Arbeit. In die Schlagzeilen geraten Juristen, die sich zu Kumpanen und Komplizen von Kriminellen machen oder der Anfechtung nicht widerstehen können, ehrlich mit dem ihnen anvertrauten Geld umzugehen. - Untendurch sind sie hingegen bei vielen Bürgern, die selbst Erfahrungen im Umgang mit Anwälten gesammelt haben. - Der Anwaltsberuf, resümieren die Autoren der Studie, sei 'mit einem erstaunlich eindeutigen und kritisch bewerteten Image behaftet.' Derart negativ werde womöglich 'kein anderer freier Beruf' gesehen.«
SPIEGEL-Redakteur Norbert F. Pötzl
über den Ansehensverlust der westdeutschen Anwälte
in DER SPIEGEL, 49/1989, S. 152, 158

Zitiert nach SUN Verlag mehr:

Ach ja:>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Steuerberater wegen vorsätzlicher Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot von vier Jahren verurteilt, weil dieser wiederholt Mandantengeld veruntreut und unterschlagen hatte. Die Entscheidung vom 29. Juli 2009 befasst sich mit Erfordernis und Ausmaß von berufsgerichtlichen Maßnahmen nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG).Der Berufsangehörige ist seit mehr als 25 Jahren als Steuerberater tätig. Nachdem seine gut eingeführte Steuerberaterpraxis vor etwa 15 Jahren unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kam es ab dem Jahr 2002 zu einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen ihn.

Im Jahr 1998 wurde der Steuerberater wegen Unterschlagung von Mandantengeld zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz erteilte dem Steuerberater deshalb einen berufsrechtlichen Verweis und setzte gegen ihn eine Geldbuße von 5.000 DM fest.

Im März 2008 wurde der Steuerberater wegen Untreue in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung von Mandantengeld in Höhe von fast 7.000,- Euro zu einer Geldstrafe verurteilt.

Wegen der letztgenannten strafrechtlichen Verurteilung hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz den Steuerberater mit Urteil vom 18. Mai 2009 wegen pflichtwidriger Berufsausübung aus dem Beruf ausgeschlossen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Berufsangehörigen hatte teilweise Erfolg. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch Urteil vom 29. Juli 2009 lediglich ein Berufsverbot von vier Jahren verhängt.

Der Senat hat im Urteil ausgeführt, dass der Steuerberater aufgrund des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts eine vorsätzliche Berufspflichtverletzung nach § 57 Abs. 1 StBerG (im Anhang abgedruckt) begangen hat. Diese Berufspflichtverletzung sei so erheblich, dass eine zur bereits verhängten Strafe hinzutretende berufsgerichtliche Ahndung zur Wahrung des Ansehens des Berufes unerlässlich sei.

Welche berufsgerichtliche Maßnahme (§ 90 StBerG, im Anhang abgedruckt) gegen den Berufsangehörigen zu verhängen sei, sei aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit sowie seines Gesamtverhaltens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der bisherigen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ahndungen erlange die schwerwiegende Pflichtverletzung ein derartiges Gewicht, dass es nicht nochmals mit einem Verweis oder einer Geldbuße sein Bewenden haben könne.

Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme komme wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstands, geeignet und erforderlich sei. Die Gesamtabwägung müsse zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht. Dies hat der Senat im Ergebnis verneint, weil auch deutliche Milderungsgründe zugunsten des Berufsangehörigen sprachen (kein existenzgefährdender Verlust für die Geschädigten; vollständige Schadenswiedergutmachung; Straftat dreieinhalb Jahre zurückliegend, ohne dass neue Verfehlungen bekannt geworden wären; unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten als alle
iniges Tatmotiv). Der Senat hat deshalb ein befristetes Berufsverbot ausgesprochen, dessen Dauer er auf vier Jahre festgesetzt hat.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel des Berufsangehörigen zurückgewiesen hat.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juli 2009 ist unter www.justiz.rlp.de (Rechtsprechung) veröffentlicht.

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Koblenz ist für alle berufsgerichtlichen Verfahren gegen Berufsangehörige zuständig, die in Rheinland-Pfalz niedergelassen sind.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2009
Aktenzeichen: 2 StO 1/09

Leitsätze des Senats:

1.) Unterschlagung oder Veruntreuung von Mandantengeld stellt einen schweren Pflichtenverstoß des Steuerberaters dar, der über die strafrechtliche Verurteilung hinaus regelmäßig auch eine berufsrechtliche Ahndung erfordert.

2.) Die Entscheidung, welche berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Berufsangehörigen zu verhängen ist, ist aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit sowie seines Gesamtverhaltens zu treffen.

3.) Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme kommt nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstands, geeignet und erforderlich ist. Die Gesamtabwägung muss zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht.

4.) Hat der Steuerberater zum wiederholten Mal und ungeachtet einer strafrechtlichen Vorverurteilung und berufsrechtlichen Ahndung Mandantengeld veruntreut oder unterschlagen, ist die Ausschließung aus dem Beruf grundsätzlich gerechtfertigt.

5.) Über die zeitliche Befristung eines Berufsverbots hinaus ist eine Beschränkung des Verbots auf einzelne Hilfeleistungen in Steuersachen oder Berufsausübungsformen nicht möglich.

§ 57 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) lautet wie folgt:

„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.”

§ 90 Steuerberatungsgesetz (StBerG) lautet wie folgt:

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
5. Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Oberlandesgericht Koblenz

Abi-Feier mit Rechtsfolgen: Planwagenunfall auf Burg Eltz am 31.10.2009 Anklage erhoben

Staatsanwaltschaft Koblenz 2. Folgemitteilung - 2040 Js 68365/09 StA Koblenz
Anklage wegen fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit dem Planwagenunfall auf Burg Eltz am 31.10.2009 erhoben


2. Folgemitteilung - 2040 Js 68365/09 StA Koblenz

Staatsanwaltschaft KoblenzDie Staatsanwaltschaft Koblenz hat im Zusammenhang mit dem Planwagenunfall im Bereich der Burg Eltz vom 31.10.2009 Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter - Mayen gegen den 50 jährigen Planwagenfahrer aus 56254 Moselkern wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung erhoben.

Ihm wird in der kürzlich zugestellten Anklageschrift zur Last gelegt den Tod zweier Menschen und die Körperverletzungen von 15 Personen durch fahrlässiges Unterlassen verursacht zu haben.

Der Beschuldigte hatte anlässlich eines 20jährigen Abiturjubiläums 17 Personen zu einer Planwagenfahrt auf dem Parkplatz der Burg Eltz abholen wollen. Nachdem die Gruppe im Planwagen eingestiegen war, hatte sich das Gespann selbständig gemacht und war einen 30 m steilen Abhang hinuntergestürzt. Dabei waren 2 Personen ums Leben gekommen, 15 weitere Personen schwer verletzt worden.

Der Angeschuldigte hatte die Handbremse des Traktors zwar angezogen. Nach Einschätzung des technischen Sachverständigen war jedoch ein Glied einer als Abschleppseil mitgeführten Metallkette zuvor zwischen die Bremswelle der Feststell- und Betriebsbremse gelangt und hatte so die Bremswirkung beeinträchtigt. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeschuldigte die ordnungsgemäße Aufbewahrung und den ordnungsgemäßen Sitz der Metallkette vor Fahrtantritt nicht überprüft hatte.

Nach Auffassung des Sachverständigen wäre das tragische Geschehen auch vermeidbar gewesen, wenn der Angeschuldigte die Bremse des Planwagens selbst angezogen hätte.

Der nicht vorbestrafte Angeschuldigte räumt ein, den Sitz der Metallkette weder vor noch während der Fahrt kontrolliert zu haben. Hierzu habe er auch keine Veranlassung gesehen, da es zuvor noch nie Probleme mit der Kette gegeben habe. Ein zusätzliches Betätigen der Feststellbremse des Planwagens sei nach seiner Einschätzung ebenfalls nicht notwendig gewesen, da er ja von einer vollen Bremsleistung der Zugmaschinenbremse ausgegangen sei.

Das Strafgesetzbuch sieht für die fahrlässige Tötung einen Strafrahmen von maximal 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Welche Strafe im vorliegenden Fall in Betracht kommen kann, kann erst nach der Hauptverhandlung beurteilt werden. Eine Prognose ist zur Zeit nicht möglich.

Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt. Entsprechende Anfragen bitte ich zur gegebenen Zeit an die zuständige Pressestelle des Amtsgerichts Mayen (02651/403-0) zu richten

Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Horst Hund

Staatsanwaltschaft Koblenz

Psychologie und Hirnforschung: "Schuld und Strafe - neue Fragen" - Diskussion über die Willensfreiheit

Nein, es geht diesmal (noch) nicht um die Entscheidungen der (ohn)mächtigsten Frau der Welt (Angela Merkel) und die Belastung unserer Kinder und Kindeskinder. Es geht auch nicht um die zweite Neubetitelung von Fjodor Dostojewskis (russisch: Преступление и наказание) "Schuld und Sühne"(1.0) über "Verbrechen und Strafe" (2.0) in nunmehr "Schuld und Strafe" (3.). Es geht nur um eine Einladung des Ministeriums der Justiz, Rheinland-Pfalz

Terminhinweis


Einladung an die Medienvertreterinnen und Medienvertreter

Justizminister Dr. Heinz Georg Bamberger

lädt Sie herzlich ein zur öffentlichen Fachtagung

"Schuld und Strafe - neue Fragen"

am Mittwoch, dem 19. Mai 2010, um 10 Uhr

in die Landesvertretung Rheinland-Pfalz,

In den Ministergärten 6, 10117 Berlin.



Es referieren und diskutieren



- Prof. Dr. Dr. Gerhard Roth, Professor am Institut für Hirnforschung, Bremen

- Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Winfried Hassemer, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts a. D., Frankfurt

- Prof. Dr. Reinhard Merkel, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie, Hamburg

- Prof. Dr. Norbert Nedopil, Leiter der Forensischen Psychiatrie der Universitätsklinik, München


Moderation: Christian Geyer (FAZ)


Das Thema der Tagung ist die aktuelle Diskussion über die Willensfreiheit und die Frage nach der Begründung von Schuld und Strafe im Strafrecht, die sich aufgrund der neuen Befunde von Psychologie und Hirnforschung verstärkt stellt.


Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz

... weil es in einem geht ...:
Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz
Bamberger bei Justizdatenschutzbeauftragten


"Das Thema Datenschutz betrifft alle Lebensbereiche. Überall werden Daten erhoben, oft weiß man nicht, was später damit gemacht wird. Ob Verbraucher oder Unternehmer, ob Bundes-, Landes- oder europäische Ebene, die sensible Materie betrifft jeden und jede und auch alle Politikfelder", erläuterte Justizminister Heinz Georg Bamberger anlässlich des Treffens der in der Justiz bestellten Datenschutzbeauftragten in Mainz. Zu dem Treffen hatte der Datenschutzbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz, Edgar Wagner, eingeladen.

Bamberger ging im Rahmen seiner Rede auf den Arbeitnehmerdatenschutz ein. "Die anhaltende Diskussion um Überwachungsmaßnahmen, unerlaubte Datenerhebungen und Kontrollen zeigt, wie fragil das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in diesem Bereich ist", betonte Bamberger.



Einen ersten Schritt in Richtung eines besseren Arbeitnehmerdatenschutzes sei im letzten Jahr verwirklicht worden. "Im Bundesdatenschutzgesetz wurde eine Vorschrift ergänzt. Sie regelt die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen danach erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen."



Bamberger legte dar, dass es noch nicht klar sei, ob eine solche Regelung ausreiche. "Wir werden die Entwicklung genau im Blick behalten. Es bleibt dann zu prüfen, ob nicht ein separates Arbeitnehmerdatenschutzgesetz notwendig ist. Auf jeden Fall werden wir den Arbeitnehmerdatenschutz weiter vorantreiben", bekräftigte der Minister.



Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz