Montag, 21. Dezember 2009

Rechtliche Grundlagen der anwaltlichen Tätigkeit - Hallihallo - ! Halali!- Generalmobilmahnung -Jagd-Saison eröffnet?



Hiermit und daselbst erklären wir schon mal Herrn RA Matthias Kilian zum K.u.K. (königlich und kammer-adschaftlichen) Büchsenspanner:

Die von einigen Rechtsanwälten systematisch genutzte Möglichkeit, vor allem werberechtliche Verstöße von Kollegen durch Abmahnungen zu verfolgen, ist nach der der Rspr. Nicht zu beanstanden. Zwar verpflichtet § 25 BORA den Rechtsanwalt, Berufsrechtsverstöße eines Kollegen zunächst diesem gegenüber vertraulich zu beanstanden. Allerdings gestattet das Vorliegen der eigenen oder der Mandanteninteressen eine „Reaktion in anderer Weise“, etwa ein zivilrechtliches Vorgehen (die Klagebefugnis bleibt von § 25 BORA) ohnehin unberührt).

Kasuistik (BGH NJW 2001, 2089- zum UWG a.F.): „... Abmahnungen, wie sie mit dem Klageantrag beanstandet werden. Können nicht als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber angesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist selbst dann, wenn das beanstandete Verhalten rechtmäßig ist, nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig. Dies gilt um so mehr, wenn – wie hier – sogar davon auszugehen ist, dass das abgemahnte Verhalten rechtswidrig ist. Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn der Abmahnende nicht klagebefugt ist oder anzunehmen ist, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände i.S. Des § 13 Abs.5 UWG missbräuchlich ist. Ein Verlangen, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, kann sich als wettbewerbswidrige Behinderung des abgemahnte Wettbewerbers behandelt werden, weil diese das beanstandete Verhalten ohnehin nicht wiederholen dürfte ...“

Kilian, Matthias: Rechtliche Grundlagen der anwaltlichen Tätigkeit, Kapitel , Grundlagen, A. Quellen des Anwaltsrechts Seite 20f- RZ 54

Was hier offensichtlich möglich ist, scheint auch systematisch nötig:

Briefkopf (LG Dresden Beschluss, Az. 42 HK O 345/09) zur Einhaltung einer seit 2007 bestehenden Regelung (Siehe auch BRAK-Mitteilung (schon 2/2009 -PDF))


BGH 1 ZR 22498 vom5.Oktober 2000 (Volltext)>>>>>>>


Verbandsklage gegen Vielfachabmahner
UWG §§ 1, 13 Abs. 5 Die Abmahnung von Wettbewerbsverstößen kann einem Gewerbetreibenden nicht schon deshalb allgemein als wettbewerbswidrige Behinderung der abgemahnten Mitbewerber untersagt werden, weil die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit steht. UWG § 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 4 Ein Rechtsanwalt, der gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt, handelt damit nicht zugleich wettbewerbswidrig, auch wenn diese Vorschrift eine sog. wertbezogene Norm ist. BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 224/98 - OLG München

Juristen-Einbildung: Juristen-Ausbildung bzw. Juristen-Nicht-Ausbildung und Kindergeld 20. November 2009 (Az.: 5 K 2456/08)

Tätigkeit in bundesweit tätigem politischen Studentenverband zählt nicht zur Berufsausbildung eines Juristen.

Mit Urteil zum Kindergeldrecht vom 20. November 2009 (Az.: 5 K 2456/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Tätigkeit im Bundesvorstand eines - einer politischen Partei nahe stehenden – Studentenverbandes (SV) zur Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts gezählt werden kann.

Im Streitfall hatte der Sohn (S) des Klägers ab dem Wintersemester 2005/2006 an einer Universität ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 war er beurlaubt, während dieser Zeit war er gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung als Mitglied im Bundesvorstand (Schatzmeister) des SV beschäftigt.

Mit Bescheid der Familienkasse vom 31. Januar 2008 wurde die Kindergeldfestsetzung für S aufgehoben und das von April 2007 bis Februar 2008 ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.694.- € zurückgefordert. Das wurde damit begründet, dass eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung z.B. dann vorliege, wenn sich ein Studierender wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lasse. Bei der Tätigkeit als Schatzmeister handele es sich primär um eine bezahlte, professionelle Vorstandstätigkeit in einem bundesweit tätigen politischen SV. Es werde nicht bestritten, dass diese Vorstandstätigkeit einem Studenten der Rechtswissenschaften Gelegenheit biete, seine im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dort einzubringen. Dem Kläger könne aber nicht darin gefolgt werden, wenn er die Tätigkeit als Vorstandsmitglied als Berufsausbildung aufwerten wolle.

Mit seiner Klage trug der Kläger u.a. vor, die Tätigkeit des S als Vorstand und Schatzmeister sei – vergleichbar einem Praktikum – als Berufausbildung zu berücksichtigen. Es komme allein darauf an, ob das Kind im Praktikum Fähigkeiten und Kenntnisse erwerbe, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien, das habe der BFH zu einer Tätigkeit in einem Anwaltsbüro entschieden. Als weiteres Indiz, dass die Tätigkeit als konkret berufsbezogene Ausbildungsmaßnahme zu sehen sei, könne gewertet werden, dass S zwischenzeitlich wieder an der Uni für das Sommersemester 2008 eingeschrieben sei und wie von Anfang an vorgesehen, wieder im vollen Umfang am Vorlesungsbetrieb teilnehmen werde.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) befinde sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienten alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handele, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien. Nach Überzeugung des Senats handele es sich bei der Vorstandstätigkeit nicht um ein Praktikum, bzw. um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien. In seinem ersten Antrag auf Beurlaubung vom Studium habe der S keine entsprechenden Angaben gemacht. Selbst wenn der S als Beurlaubungsgrund die Ableistung eines Praktikums angegeben hätte, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben, weil die Bezeichnung einer Tätigkeit als „Praktikum“ – für sich gesehen – wenig ergiebig sei. Eine hinreichende Eignung der Vorstandstätigkeit beim SV zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sein sollten, könne das Gericht nicht erkennen. Auch wenn die Vorstandstätigkeit das Erfahrungswissen des S sicherlich bereichert habe und sich förderlich auf die spätere Berufstätigkeit auswirke, reichten diese positiven Wirkungen hingegen nicht aus, um als „Berufsausbildung“ i.S. des Kindergeldrechts qualifiziert werden zu können, da solche Wirkungen von einer Vielzahl, die Lebenserfahrung bereichernden allgemeinen Betätigungen ausgingen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.