Donnerstag, 8. Oktober 2009

Wetten, dass ... - und die erkennungsdienstliche Behandlung

Oh, das ist ja Viagra für meine Ganzkörperbehaarung bis hin zu den Nackenhaaren. Die wollen sich gar nicht mehr ruhig hinlegen - und bleiben steif.
Fassungslos überfliege ich ein Anschreiben wegen "Erkennunsgdienstliche Behandlung: Anhörung nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)".
Aufgrund der vielen rechtlichen Fehler im Kampf gegen Gesetzestext und Muttersprache - wobei die Muttersprache chancenlos verlor! - kommt mir doch die Idee in Zukunft "Wetten, dass ..." zu spielen. - Wenigstens mit mir selbst.
Ein Freund von mir kann schließlich auch "blind" auf das Land, die Gegend, die Lage, die Sorte, den Jahrgang, die Rebe, ja auf die Beere genau sagen, woher sein "gutes Tröpfchen" kommt.

Meine persönliche erkennungsdienstliche Behandlung geht so:

Ich wette, dass ich an der mehr oder weniger gelungenen Orthographie bzw. Orthografie bzw. versuchter Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung oder -unterlassung in Tateinheit mit formaler und materieller Rechtsunkenntnis und Begriffsverwirrung, Springen in Raum und Zeit Querfeldeinrechnen, kreativer Durchmischung von Indikativ und Konjunktiv und Vorhandensein oder Abwesenheit von Kaffee-/Teeflecken genau sagen kann, woher die Post kommt (ohne Fingerabdrücke !)

- und ich auch noch Tipp-Ex auf dem Bildschirm vermuten muss.

Bestimmt!

Mir wurde eine Kopie eines Strafbefehls vom Februar 2005 von einem "wohl" Betroffenen zugestellt, wobei mir - dankenswert ! - die Entscheidung überlassen bleiben soll, ob ich lachen oder heulen werde. Anonymus weiß es für sich selbst nicht!
AZ, Namen und Geburtsdatum wurden geschwärzt. Der Name des Amtsgericht dagegen nicht ... Paßt schon.... . Der Mann hatte sogar einen "Verteidiger". Der empfahl ihm "anzunehmen".

Wir nehmen auch an - zu zitieren:

"Strafbefehl

Ihnen wird nach dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt zur Last gelegt.
an einem nicht genau bestimmbaren Tag (sic!)
im Sommer/Herbst 2003 (sic!), im Februar 2004, ...

in "einer deutschen Stadt" (die Stadt wurde immerhin namentlich, also bestimmt und als in Deutschland liegend bestimmbar genannt! - Sie liegt in einem Bundesland, das seine Besucher mit "Herzlich Willkommen" begrüßt - und "willkommen" Willkommen schreibt.)

eine andere Person körperlich mißhandelet ODER an der Gesundheit beschädigt zu haben, wobei im ersten Fall die Körperverletzung mittels einer Waffe ODER eines anderen gefährlichen Werkzeuges begangen wurde.

1.
An einem NICHT GENAU BESTIMMTEN Tag im Somer/Herbst 2003 schlugen sie ohne ..."

(Ein WO gab/gibt es nicht!?)

2.
Im Februar 2004, möglicherweise am Karnevalswochenende schlugen Sie ..."

....

Sie (also nicht der/die Anzeigeerstatter/-in, der/die sich nicht an Zeit (Sommer und Herbst sind 6 Monate!)und Ort ...) waren zu sämtlichen Tatzeitpunkten (müßte es hier nicht wenigstens Tatzeiträumen, oder gar weiten Tatzeiträumen heißen?, wenn auch nicht immer ZEIT und ORT klar zu sein scheinen ? ;-) )

Vergehen strafbar nach §§ 223, 230, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB.

An der Strafverfolgung besteht ein besonderes öffentliches Interesse.

Sie hatten ausreichend öffentliches Interesse. (sic!, sic!,sic!)

Ähem!

Ich habe ein Beschluss gefaßt: Ich weine vor Lachen.

Bestimmt!

Irgendwann, irgendwo!