Donnerstag, 20. August 2009

(Männliches) Berufsgeheimnis! - Pssst, vertraulich!

Wir können nicht klagen ...!

Es gehört zum Wesen der Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes, dass Gerichte ihm unter dem Siegel der Verschwiegenheit höchst vertrauliche Entscheidungen anvertrauen, die, da es sich z.B. um eine Rechts
anwaltsordnung handelt, ja auch nur Männer betrifft ud diese Geheim-Entscheidungen nur im männlichen KollegENkreis hinter vorgehaltener Hand bzw. mittels SSL-encrypted-Email oder abhörsicherer (Mobil-)Telefone kolportiert werden dürfen. Die BRAK stellt diese auch allein ihren MitgliedERN exklusiv im männlichen nicht-öffentlichen INTRANET (bitte nur Männer klicken: PDF BRAK-Mitteilung 2/2009) - Der anwaltliche Briefbogen S.55 ff) zur Verfügung, da nach 5.8 der Berufsregeln für Rechtsanwälte eben nur für die männlichen Vertreter eine Pflicht zur Fortbildung besteht (analog: deutsche Berufsordnung vom 01.07.2009), da die berufsrechtlichen Entscheidungen halt ohnehin nur die Männer betreffen.

Dies gilt natürlich auch und gerade für die öffentliche Beantsandungen zur Nicht-Berücksichtigung bzw. Nicht-Erfüllung von Berufspflichten, wie bei beharrlich falscher Verwendung von irreführenden Briefköpfen.
Große Mädchen in der Anwaltschaft dürfen sich also (un)beanstandet weiter eines irreführenden Briefkopfes bedienen, obwohl z.B. die "Aufbrauchfrist" ohnehin längst vorbei sein dürfte und ohnehin die (Köpfe der) Briefe und HTML-Emails mittels eines Textverarbeitungsprogramms on the fly produziert werden.

Hinweise auf eine Zulassung bei den örtlichen Gerichten sind demnach also sachlich unzutreffend und müssen daher ebenso nur für RechtsanwÄLTE unterbleiben, wie der Hinweis, bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten zugelassen zu sein.


Der Hinweis auf eine Vertretungsberechtigung oder Postulationsfähigkeit bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ist zwar sachlich zutreffend, stellt nach in der Rechtsprechung vertretener Auffassung jedoch eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit für Männer dar.

Zur männlichen Begründung wird angeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch einen entsprechenden Hinweis zu der fehlerhaften Vorstellung gelangen könnten, dass Rechtsanwälte mit entsprechendem Hinweis auf die Vertretungsberechtigung mit Befugnissen ausgestattet sind, welche nicht alle RechtsanwältE besitzen. Bei Rechtsanwältinnen ist das "natürlich", gesetzlich, bio-logisch gaaaaanz anders.



  • LG Dresden, Urteil vom 05.09.2008, Az. 42 HK O 227/08
  • LG Frankenthal, Beschluss vom 06.06.2008, Az. 3 O 238/08
  • LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2008, Az. 3 O 233/08
  • OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. 11. 2007, Az. 1 W 193/07 zur Erklärung „zugelassen am OLG und LG Dresden”, welches die Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes lediglich daran scheitern ließ, dass der Briefkopf mit den streitgegenständlichen Ausführungen zur Zulassung nur sieben Tage nach Inkrafttreten der Neuregelung der Anwaltszulassung am 01.06.2007 verwendet worden war und der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei für diesen kurzen Zeitraum eine Aufbrauchfrist hinsichtlich seiner Briefbögen zuzubilligen war.


Wir schreiben zwar inzwischen August 2009, sind aber von einer GLEICHberechtigung bzw. GLEICHverpflichtung noch lange entfernt.
Bis dahin können wir nicht klagen - oder gar die BRAK anrufen ... .


BERUFSREGELN DER RECHTSANWÄLTE

DER EUROPÄISCHEN UNION


5.8

Rechtsanwälte müssen ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufrechterhalten und ausbauen unter Berücksichtigung der europäischen Dimension ihres Berufes.


§ 25 Beanstandungen gegenüber >>Kollegen<<

Will ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass er gegen

Berufspflichten verstoße, so darf dies nur vertraulich geschehen, es sei denn, dass die Interessen des Mandanten oder eigene Interessen eine Reaktion in anderer Weise erfordern.