Dienstag, 2. Dezember 2014

Sexualdelinquenz und Falschbezichtigung: Eine vergleichende Analyse realer und vorgetäuschter Sexualdelikt













Das von MIRIAM Kachelmann geschaffene und mit in die Debatte eingeführte #opferabo at its best (am Ende ihre 'Erklärung genau dafür dann doch auch wieder geglaubt...):
"Es soll an dieser Stelle daran erinnert werden, dass hinter einer solchen Falschbezichtigung, aus welchen Motiven auch immer heraus sie erfolgt, nicht die böswillige Absicht zur Irreführung der Strafverfolgungsbehörden steht. Wie die einzelnen Motivlagen andeuten, sind es meist Not- oder Konfliktlagen und die Unfähigkeit, damit adäquat umzugehen. Die Falschbezichtigung eines Unschuldigen ist dann oftmals ein Hilfeschrei, der aber zunächst an eine Person des Vertrauens aus dem sozialen Nahfeld gerichtet wird. Diese Vertrauensperson greift dann vielmals in Unkenntnis der wahren Beweggründe nicht selbst schützend oder helfend ein, sondern schlägt sofort den Weg zur Polizei ein. Dass damit Unschuldige belastet werden und die eigene Person selbst in das Zentrum eines Ermittlungsverfahrens gerückt wird, ist vielen zu Beginn nicht bewusst bzw. ist von ihnen nicht beabsichtigt. Fast 70 % der falsch aussagenden Opfer erhalten eines Strafanzeige wegen des Vortäuschens einer Straftat (§ 145 d StGB), 5 % erhalten im Verfahren einen Verweis und knapp 13 % kommen ohne rechtliche Konsequenzen davon. In ebenfalls 13 % konnten die strafrechtlichen Konsequenzen nicht ermittelt werden. Wie schon bei der Pilotstudie festgestellt, wurden nur rund 7 % der tatsächlichen Opfer nachweislich an eine professionelle Beratungsstelle weiter vermittelt, 1,2 % hatten dieses Angebot abgelehnt. In rund 92 % aller Fälle konnten hierzu allerdings keine Angaben erhoben werden. Möglicherweise wird diese Maßnahme nicht mehr als zum Gegenstand der polizeilichen Ermittlungen dazugehörig betrachtet, so dass sie nicht mehr in den Ermittlungsakten vermerkt wird.

Zusammenfassung

Falschbezichtigungen werden sich nie anhand der spezifischen Ausprägung eines einzelnen Merkmals des Tatgeschehens identifizieren lassen."[...]

http://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2009/maerz/detailansicht-maerz/artikel/merkmale-vorgetaeuschter-sexualdelikte.html
Allerdings unterstellen die Autoren, dass den 316 ein bezogenen Verfahrensakten tatsächlich Sexualstraftaten zugrunde liegen. Davon einfach auszugehen, ist wissenschaftlich angreifbar. Denn die Tatsache, dass sich keiner der 316 Fälle als vorgetäuscht erwiesen hat, bedeutet keinesfalls zwingend, dass tatsächlich Sexualstraftaten stattgefunden haben.
Die Autoren hätten darauf eingehen müssen, warum sie bei den 316 zugrunde gelegten Fällen von keiner einzigen Vortäuschung ausgehen. Es genügt nicht, lapidar festzustellen, dass man sich allein an Fakten halten kann, also etwa an den Widerruf einer belastenden Aussage (S. 73). Und erst recht darf man sich
in einer wissenschaftlichen Studie nicht mit der Feststellung begnügen, dass die Vermischung von realen Delikten mit vorgetäuschten nicht ausgeschlossen werden könne (S. 81).
Nimmt man die Angaben der Autoren beim Wort, dass generell zwischen zwei und 25 % der Beschuldigungen falsch sein könnten, dann gibt es unter den
316 Fällen immerhin 79 Fälle, die möglicherweise vorgetäuscht waren. Diese Erkenntnis schwächt die Ergebnisse der Studie.

http://www.polizei-newsletter.de/books/Rezension_2006_Sexualdelinquenz_PNL.pdf
http://www.amazon.de/Sexualdelinquenz-Falschbezichtigung-vergleichende-vorget%C3%A4uschter-Sexualdelikte/dp/3935979827

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Sexualdelinquenz und Falschbezichtigung: Eine vergleichende Analyse realer und vorgetäuschter Sexualdelikte Broschiert – 31. Mai 2006


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