Freitag, 7. Mai 2010

Déjà vu? Déjà entendu? Justizminister: Wir brauchen eine starke europäische Finanzaufsicht

Ach näh! Während man in New York in Picosekunden die Börse abrauschen läßt und Westerwelle, Gabriel, Merkel (Aussitzen nach Kohl-Maier at its best: "Ein guter Europäer ist nicht unbedingt derjenige, der schnell hilft" >>>) noch über die geschobene Griechenland-"Rettung" simsen und dsikutieren und auch noch Kauder sein Welsch über die angeblich mangelnde staatragende Kraft der SPD dazu abgibt, (die der FDP, die auf Einhaltung des Koalitionsvertrages besteht, natürlich nicht fehlt!) bekommen wir auf dem klassischen Weg folgende bewegende "Eil"-Meldung ins Postfach. Recycliert? Irgendwie kommt einem das soooooo alt und bekannt vor!


Gemeinsame Pressemeldung- der Berliner Senatsverwaltung für Justiz

- des Bremer Senators für Justiz und Verfassung

- des Justizministeriums des Landes Rheinland-Pfalz

- des Ministeriums für Justiz des Landes Sachsen-Anhalt

- des Justizministeriums des Freistaats Thüringen



Die sozialdemokratischen Justizminister und -senatoren von Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben sich anlässlich eines Treffens in Berlin auf ein rechtspolitisches Programm für eine nachhaltigere Unternehmenspolitik verständigt.

"Wenn der Staat in die Verantwortung genommen wird, muss der Einsatz der öffentlichen Mittel zur Rettung und Sanierung von Unternehmen mit wirksamen Kontroll- und Steuerungsinstrumenten verbunden werden." Darin sind sich die Justizminister und -senatoren der Länder einig.

"In der Krise haben die Kontrollsysteme in den Unternehmen versagt. Zu fordern ist daher die Verbesserung der Kontrolle der Leitungsebene von Unternehmen", so die Minister weiter. Zur Vermeindung von Rollenkonflikten zwischen Aufsichtsrat und Vorstand sind Führungs- und Kontrollfunktionen klar zu definieren und konkret zu zuweisen. Hierbei müssen Vergütung und Verantwortung miteinander verknüpft werden. Sollten Pflichtverstöße festgestellt werden, müssen diese unmittelbare Folgen für die Haftung und Vergütung haben.

Übereinstimmend stellen die Justizminister fest: „Die Finanzmärkte bedürfen einer neuen Ordnung, um einen stabilen und funktionsfähigen Markt zu erhalten. Es müssen effektive Strukturen für eine starke europäische Finanzaufsicht geschaffen werden.”

Das Programm sieht im Einzelnen eine Verbesserung der Kontrolle der Leitungsebene von Unternehmen, die Abkehr von der Deregulierung der Finanzmärkte, eine gesetzliche Regelung zur staatlichen Einflussnahme in der Krisensituation, die Stärkung des Verbraucherschutzes und die konsequente und wirkungsvolle Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vor.



Wirtschaftverantwortung
- Rechtspolitisches Pogramm -

Allgemeines:

Artikel 14 Absatz 2 GG bedarf für den Bereich der Finanzwirtschaft der Konkretisierung.

Gefordert ist nachhaltige Unternehmenspolitik statt der Verfolgung kurzfristiger Profitinteressen, dies nicht nur im Interesse der Aktionäre, sondern auch im Allgemeininteresse. Neben den Interessen der Eigen- und der Fremdkapitalgeber, der Arbeitnehmer, der Organe von Kapitalgesellschaften und der Geschäftspartner des Unternehmens sind die Interessen der Allgemeinheit mindestens von gleichem Rang.

Je größer das Risiko der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zur Stützung des Unternehmens in der Krise ist, desto größeres Gewicht hat das Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung von Risiken.

Die Verantwortung des Staates macht ihn erpressbar. Der Einsatz öffentlicher Mittel zur Rettung und Sanierung von Unternehmen muss mit wirksamen Kontroll- und Steuerungsinstrumenten verbunden werden.

Instrumente kollektiver Selbstbindungen, wie etwa Branchenvereinbarungen, sind zu fördern. Wo sie nicht bestehen oder nicht wirken, ist der Gesetzgeber in der Pflicht.

Wirtschaftskriminalität muss konsequent und wirkungsvoller bekämpft werden können.


Besonderes:

1. Verbesserung der Kontrolle der Leitungsebene von Unternehmen.

Führungs- und Kontrollfunktionen im Unternehmen müssen zur Vermeidung von Rollenkonflikten trennscharf definiert und konkret zugewiesen werden. Vergütung und Verantwortung sind miteinander zu verknüpfen. Pflichtverstöße müssen unmittelbare Folgen für Haftung und Vergütung haben.

- Abkehr von dem Prinzip des Share-Holder-Value zum Stakeholder-Prinzip. Personelle Maßnahmen sind allein nicht ausreichend. Die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats muss gestärkt werden. - Unternehmen sind nicht nur ihren Aktionären, sondern auch ihren Arbeitnehmern und dem Gemeinwohl verpflichtet.

- Pflicht eines jeden Vorstandsmitglieds/Aufsichtsratsmitglieds gegenüber Vorstand/Aufsichtsrat zur unverzüglichen Offenlegung von Interessenskonflikten - Betonung der Treuhandstellung des Vorstandes. Das Unternehmensinteresse soll in den Vordergrund gestellt werden.

- Regulierung des Übergangs vom Vorstand in den Aufsichtsrat durch Karenzzeiten von 3 oder mehr Jahren. - In der Krise haben die Kontrollsysteme (Aufsichtsrat) in den Unternehmen versagt. Um Interessenskonflikte zu vermeiden und mehr Professionalität zu gewährleisten, ist ein Übergang vom Vorstand in den Aufsichtsrat zeitlich zu reglementieren.

- Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehalts in der D&O-Versicherung - Präventivwirkung des Selbstbehalts soll einen Beitrag zur Verbesserung des Systems der Unternehmensintegrität und -kontrolle leisten. Organmitglieder versuchen Pflichtverletzungen zu vermeiden, um eine eigene wirtschaftlichen Belastung aufgrund des Selbstbehalts zu verhindern. Eine Versicherung der Mindestselbstbeteiligung darf wiederum nicht möglich sein.

- Festlegung der Übernahme zentraler Inhalte des Deutschen Corporate Governance Codex (DCGK) in das Aktienrecht, auch für nicht börsennotierte Gesellschaften.

Im Einzelnen:

- Implementierung von compliance-Systemen zur Sicherung der Gesetzeseinhaltung und zur Vermeidung von Pflichtverstößen (durch eine unabhängige Stelle).

- Regelmäßige Überprüfung des Vertrags- und Vergütungssystems für den Vorstand. Offenlegung von Interessenkollisionen durch die Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder.

- Einführung von Frühwarnsystemen im Rahmen des Risikomanagements.

- Weitere Begrenzung der Zahl gleichzeitiger Aufsichtsratsmandate unter besonderer Gewichtung von Vorsitzfunktionen. Streichung des "Konzernprivilegs".

- Stärkung der Rechte des besonderen Vertreters nach § 147 Absatz 2 AktG, insbesondere der Informationsrechte. Ausgestaltung entsprechend der Befugnisse des Sondervertreters nach § 145 AktG.

- Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder von Vorstand, Gesellschaftern und Wettbewerbern des Unternehmens.


2. Abkehr von der Deregulierung der Finanzmärkte

Finanzmärkte sind ein öffentliches Gut. Sie bedürfen einer neuen Ordnung. Ziel ist es, stabile und funktionsfähige Finanzmärkte zu erhalten. Dazu bedarf es einer effektiven Überwachung des Kapitalmarktes und des Finanzsektors. Krisenprävention und Krisenmanagement sind verbesserungsbedürftig.

- Stärkung und Intensivierung der Finanzmarktaufsicht - Schaffung von effektiven Strukturen für eine starke europäische Finanzaufsicht.

- Absicherung besonderer Risiken durch erhöhte Eigenkapitalanforderungen - Verbesserung der Liquiditätsvorsorge von Finanzinstituten

- Erhöhung des Eigenkapitalanteils bei Großunternehmen - Rückgriff auf eigene Ressourcen und Vermeidung von Inanspruchnahme staatlicher Hilfe im Falle einer Krise

- Einheitliche Rechtsgrundsätze für die Tätigkeit der Ratingagenturen. Haftung für schuldhafte Schlechtleistung, Schaffung einer unabhängigen (staatlichen) Ratingagentur zur Ablösung aus der Abhängigkeit und Dominanz von wenigen vorhandenen Ratingagenturen. - Ein Versagen der Ratingagenturen muss in der Zukunft verhindert werden. Die Umsetzung der europäischen Verordnungen ist ein erster Schritt, aber noch nicht ausreichend. Die Qualität des Rating muss verbessert werden, die Prozesse transparenter gestaltet werden, Interessenskonflikte müssen verhindert werden.

- Einführung eines Kreditmediators: Vermittler zwischen Bank und Kunden

- Schaffung einer starken, auch international vereinheitlichten, Finanzmarktaufsicht (u.a. Regulierung von Hedge-Fonds, Private-Equity-Fonds und verwandte Institute)

- Beibehaltung einer zweigliedrigen Bankenaufsicht. Effektivierung der Zusammenarbeit von Bundesbank und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

- Einfügung des Gegenteils eines Bonus, eines Malus – Schmälerung des Einkommens bei Misserfolg / Einführung von klaren Grenzen bei Vergütungssystemen von Instituten und Versicherungsunternehmen, um überdimensionierten Boni Einhalt zu gebieten. - Der Entwurf eines Gesetzes über aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme führt zu keiner generellen Bekämpfung von Gehaltsexessen.

- Regulierung des Grauen Kapitalmarktes, also Aufhebung der Spaltung des Kapitalmarktes (z.B.: Bauherrenmodelle, Time-Sharing-Projekte und ähnliche Produkte). - Aufgrund der fehlenden Regulierung besteht ein starkes Anlegerschutzgefälle zwischen geregeltem und grauem Kapitalmarkt. Unzureichender Anlegerschutz am grauen Kapitalmarkt sorgt für Vernichtung von Anlegergeldern in enormer Höhe. Bereiche des grauen Kapitalmarktes sind in den Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes zu überführen.

- Einführung einer internationalen Finanztransaktionssteuer zur spürbaren Eindämmung von weitgehend von der Realwirtschaft losgelösten Spekulationen auf dem internationalen Finanzmarkt. Diese kann zu einer Begrenzung von Spekulationen auf dem Derivatmarkt führen.


3. Einflussnahme in der Krisensituation

Gefordert ist ein solidarischer Lastenausgleich in der Krise, der die Verantwortlichen und die Gewinner vorausgehender und für die Krise ursächlicher Entwicklungen an den Kosten der Überwindung der Krise beteiligt.

- Verstärkte Steuerung des Kreditvergabeverhaltens der Banken in der Krise, Sicherung eines verantwortlichen Kreditmarktes

- Effiziente Stabilisierungs- und Abwicklungsoptionen bei „notleidenden Banken”. Schaffung von zwei Kontrollorganen, die zu einem staatlichen Eingriff führen: Aufsichtsbehördliche Bewertung, ob ein Institut die ordnungspolitischen Kernbedingungen nicht mehr erfüllt, Bewertung durch eine weitere Institution am Maßstab umfassender öffentlicher Interessen.

- Stärkung der Rechte der Allgemeinheit bei Krise einer Bank: Übertragung von Eigentum und Vermögenswerten ohne vorherige Zustimmung der Aktionäre, Teil-Verstaatlichung der Banken, Gewährleistung der Kontinuität wesentlicher Dienstleistungen der Bank, Sicherheitsklauseln für Gläubiger

- Weiterentwicklung des Insolvenzverfahrens durch Stärkung des Sanierungselements gegenüber der Funktion als Abwicklungsverfahren.


4. Stärkung des Verbraucherschutzes

Der Verbraucherschutz in Finanzmarktgeschäften muss gestärkt werden. Verbraucher müssen vor entsprechenden Finanzprodukten, die nicht ihrer Lebenssituation entsprechen, geschützt werden. Berater und Vermittler müssen verstärkt zur Verantwortung gezogen werden können.


- Besserer Anlegerschutz

- Schutz vor risikobehafteten Finanzprodukten und unseriösen Anlagemöglichkeiten

- Recht auf umfassende und verständliche Produktinformationen, Einführung von einheitlichen Standards. Für einen wirksamen Anlegerschutz kommt es auf die Verfügbarkeit, Qualität und Verlässlichkeit der Kapitalmarktinformationen an.

- Verstärkte Haftung von Beratern und Vermittlern von Finanzprodukten

- Verbot von Verkaufsprovisionen zur Gewährleistung einer unabhängigen, von Eigeninteressen freien und an den Interessen des Verbrauchers orientierten Beratung und Vermittlung. - Es muss eine Offenlegungspflicht von Provisionen und Gebühren nicht nur in zusammengefasster Form bestehen.

- Festlegung von Standards für Qualifizierung von Finanzberatern, Voraussetzung von beruflichen Mindestqualifikationen. - Anforderungen an Ausbildung, Qualifikation, Registrierung, Haftung und Aufsicht muss rechtlich umfassend verankert werden, da zum einen die Qualität der Beratung gesteigert werden muss und zum anderen das notwendige Vertrauen in die Finanzmärkte, ihre Akteure und Geldanlageprodukte gestärkt werden kann.


5. Konsequente und wirkungsvolle Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität

Im Interesse der effektiven Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität sind die folgenden Instrumente zu entwickeln oder fortzuentwickeln:

- Controlling

- Wirtschaftsstrafsachen, auch und gerade umfangreiche und schwierige Komplexe, müssen innerhalb angemessener Zeit bewältigt werden. Die Arbeit ist auch über die Behördengrenzen hinweg so zu organisieren, dass ein sachgerechter Abschluss rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung möglich ist.

- Über die von der Staatsanwaltschaft in jedem einzelnen Ermittlungsverfahren wahrzunehmende Sachleitungsbefugnis hinaus empfiehlt sich die Entwicklung eines gemeinsamen, auch verfahrensübergreifenden Controllings der beteiligten Strafverfolgungsbehörden.


- Strategische Steuerung

- Die wirksame Verfolgung der Wirtschaftskriminalität in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen erfordert eine angemessene und flexible Schwerpunktsetzung beim Einsatz der knappen Ressourcen. Dasselbe gilt für die Setzung von Prioritäten bei der Erledigung älterer Verfahren.

- Hierzu sind enge Absprachen zwischen Polizei, Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften zu treffen. Gemeinsame Ermittlungsteams können dazu beitragen, besonders umfangreiche und schwierige Komplexe in vertretbarer Zeit zu bewältigen.

- Personalausstattung; Aus- und Fortbildung

- Eine angemessene Ausstattung mit gut ausgebildetem Personal ist unbedingte Voraussetzung für eine funktionierende Strafverfolgung. Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen für Staatsanwaltschaften, Polizei und Finanzbehörden und gegenseitige Hospitationen können die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsorgane entscheidend verbessern.

- EDV-Ausstattung; elektronische Aktenführung

- Mit der elektronischen Akte könnte das Strafverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Daneben könnten nicht unerhebliche Einsparungen erzielt werden.

- Für die elektronische Aktenführung bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage. Denkbar wäre eine Öffnungs- oder Generalklausel in der StPO, die den Ländern die praktische Ausgestaltung überlässt. Eine solche Öffnungsklausel könnte nach dem Vorbild der bereits bestehenden Vorschriften der §§ 110a ff OWiG konstruiert werden.

- Erste Erfahrungen werden in mehreren Ländern bereits mit der elektronischen Zweit- oder Hilfsakte gesammelt. Beispielsweise arbeitet die Staatsanwaltschaft Bremen seit dem Jahr 2008 in umfangreichen Verfahren mit der digitalen Zweitakte. Das Einscannen wird extern in Auftrag gegeben. Die elektronische Zweitakte kommt in der Dezernatsarbeit, in der Hauptverhandlung und bei Akteneinsichten zum Einsatz.

- Ein effektives Arbeiten mit der elektronischen (Zweit-)Akte setzt die Ausstattung der Staatsanwaltschaften mit ausgereiften Aktenverwaltungs- und Auswertungsprogrammen voraus. Die Auswahl geeigneter Hard- und Software sollte in enger Abstimmung mit der Polizei, den Finanz- und Zollbehörden und gegebenenfalls auch den Gerichten erfolgen, damit die technischen Einrichtungen in den verschiedenen Bereichen miteinander kompatibel sind. Nur so können auch in der behördenübergreifenden Zusammenarbeit Synergieeffekte erzielt werden.

Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz
Justizminister: Wir brauchen eine starke europäische Finanzaufsicht

Ansichtssache: Gesetzesinitiative gegen Google StreetView - "Straßenansichten im Internet"

Ja, wo führen sie denn? Ja, wohin führen sie denn? In die Irre?

"Es geht um nicht weniger als um den Schutz von Privatheit und Persönlichkeit. Das sind essentielle und existenzielle Grundrechte unserer Verfassung", betonte Justizminister Heinz Georg Bamberger anlässlich der Beratung des Bundesrates zu einem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes, der von Hamburg eingebracht worden ist. Hintergrund ist die Debatte um "Google-Street-View".

Nicht nur in Rheinland-Pfalz, sondern in allen Bundesländern führen Fahrzeuge mit aufmontierten Kameras durch Städte und Dörfer und fotografierten flächendeckend. Da die Kameras aus einer Höhe von fast 3 Metern fotografierten, würden Daten erfasst - etwa Einblicke in Gärten oder Höfe -, die den privaten Bereich von Menschen beträfen. Ein von der rheinland-pfälzischen Landesregierung in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten stelle fest, dass diese flächendeckende Erfassung gegen Vorschriften des Bundesdaten¬schutzgesetzes verstoße und auch unter den Aspekten des Schutzes von Privatheit und Persönlichkeit Bedenken begegne, so Bamberger.



"Die Bilder und Daten werden nach der Erfassung anschließend in die Vereinigten Staaten gesandt. Was dort damit geschieht, entzieht sich unserer Kenntnis. Rheinland-Pfalz unterstützt den Gesetzentwurf aus Hamburg. Er enthält sinnvolle und notwendige Regelungen, um den Bürgerinnen und Bürgern einen ausreichenden Schutz gegen mögliche Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts durch Unternehmen zu geben, die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten, und letztlich gewinnbringend verwerten. Das Land Rheinland-Pfalz prüft und behält sich jedoch vor, weitergehende gesetzgeberische Schritte auf den Weg zu bringen. Hierbei denken wir an eine mögliche Erhöhung der Bußgelder oder an Regelungen über die Leistung von Schmerzensgeld und die Einführung einer Verbandsklage", bekräftigte der Minister.



Information:Nach Auffassung der rheinland-pfälzischen Landesregierung sind schon nach geltendem Recht folgende Einschränkungen zu beachten:



- Aufnahmen und Abbildungen von Straßenansichten sind nur bis zu einer Höhe von 2 Metern zulässig. Die Aufnahmen und Abbildungen von Straßenansichten oberhalb der üblichen Augenhöhe sind sowohl aus persönlichkeits- also auch aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig.



- Ansichten von Ein- oder kleineren Mehrfamilienhäusern, von größeren Mehrfamilienhäusern mit individualisierenden Eigenschaften sowie von Gebäuden in ländlichen Gegenden dürfen grundsätzlich nicht fotografiert und im Internet verbreitet werden. Ansichten von Mehrfamilienhäusern ohne individualisierende Eigenschaften dürfen grundsätzlich fotografiert und im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.



- Personen und sonstige im Straßenbild abgebildete Objekte mit Personenbezug (z. B. Kfz-Kennzeichen) dürfen nur anonymisiert abgebildet werden. Eine Verpixelung alleine reicht nicht aus, wenn aufgrund anderer Merkmale dennoch auf eine Person geschlossen werden kann. Eine ausreichende Anonymisierung liegt nicht vor, wenn weiterhin ein unbearbeiteter Rohdatensatz existiert.



Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz
Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz unterstützt Gesetzesinitiative zu "Straßenansichten im Internet" / Bamberger: "Wir prüfen weitergehende gesetzgeberische Schritte"

Familienrecht/Mediation: Wenn die Liebe geht, was

DVB-T und USB-Stick am Laptop sind doch wirklich was Feines, wenn man doch tatsächlich etwas in der Fernsehzeitschrift übersehen hat und/oder vergessen hat, es direkt zu programmieren:

Wenn die Liebe geht, was kommt dann? Hass und Scheidungskrieg? Eine andere Form der Beziehung, vielleicht Freundschaft? Rückkehr der Liebe und gemeinsamer Neubeginn? Ein Landpfarrer beschreibt, was sich diesbezüglich in den vergangenen Jahrzehnten geändert hat: "Mein Taufpriester hat am Ende seines Lebens sagen können, es ist keine einzige Ehe geschieden worden, die vor ihm geschlossen worden ist. Vielleicht hätte von denen, die vor ihm geschlossen worden sind, ein Teil getrennt gehört. Von denen, die vor mir geschlossen worden sind, könnten - mit etwas mehr Durchatmen und Geduld - einige noch bestehen." Auch Veronika Fiebich hat sich von ihrem Ehemann Klaus getrennt, nachdem sie sich in einen anderen verliebt hat. Klaus bestand darauf, dass die Kinder bei ihm blieben. Heute hat das geschiedene Paar einen Modus gefunden, einander ohne Feindseligkeit zu begegnen und gemeinsame Aufgaben einvernehmlich wahrzunehmen. Leicht war das nicht, wie Veronika erklärt: "Es ist zu Ende. Es hat weh getan. Es war kein leichter Entschluss, Klaus zu verlassen. Was schwierig ist, ist das Umgehen mit dem 'Wenn die Liebe geht', das Finden von neuen Lösungen und Qualitäten. Das geht nicht mit jedem Partner. Und dafür bin ich Klaus sehr dankbar, dass wir immer noch gut miteinander auskommen können."
Der Film "Wenn die Liebe geht" stellt Menschen vor, denen an einem bestimmten Punkt ihrer Partnerschaft die Liebe abhandengekommen ist.





12:00
Stereo-Ton
Wenn die Liebe geht
Film von Michael Cencig
(aus der ORF-Reihe "Kreuz & Quer")







http://www.3sat.de/programm/?#1130

Gesetzentwurf im Bundesrat: Rheinland-Pfalz gegen Werbung für Suizidbeihilfe

Rheinland-Pfalz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe in den Bundesrat eingebracht. Es sollen mit den Gesetzentwurf solche Werbemaßnahmen erfasst werden, die grob anstößig oder allein auf kommerzielle Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Justizminister Heinz Georg Bamberger stellte die Gesetzesinitiative im Bundesrat vor. "Es ist mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht vereinbar, wenn Menschen in verzweifelten Lebenssituationen durch entsprechende Werbung geradezu zum Suizid ermutigt werden, indem ihnen vermeintlich leichte Wege vom Leben zum Tod aufgezeigt werden. Hier wird die Ausweglosigkeit von Menschen schamlos zu eigenen Zwecken ausgenutzt. Dem wollen wir einen Riegel vorschieben", so Bamberger.



Derartige Werbemaßnahmen gefährdeten zudem ganz besonders die natürliche Achtung vor dem menschlichen Leben, weil sie die Selbsttötung zu etwas ganz Alltäglichem, ja sogar geradezu zu einer Handelsware herabwürdigten, so der Minister.



"Das wiederholte öffentliche Werben gerade von Konstrukteuren sogenannter 'Selbsttötungsmaschinen' ist unerträglich. Um derartigem Treiben Einhalt zu gebieten, ist es erforderlich, einen eigenen Straftatbestand zum Verbot der Werbung für Suizidbeihilfe zu schaffen, der die Werbung für die Suizidbeihilfe unter Strafe stellt", bekräftigte Bamberger.





Information:

Nach deutschem Strafrecht ist die Suizidbeihilfe straflos, nachdem selbst der Suizid und der Suizidversuch strafrechtlich nicht geahndet werden können. Daran will der vorliegende Gesetzentwurf nichts ändern. Unberührt von dem Gesetzentwurf und der vorgeschlagenen Strafvorschrift bleiben ausdrücklich palliativ-medizinische Maßnahmen, die einen völlig anderen Ansatz, nämlich der Sterbegleitung, nicht aber der Suizidbeihilfe verfolgen. Unberührt bleiben auch sachliche Informationen, denen der werbende Charakter fehlt und die nicht zum Zwecke des eigenen Vermögensvorteils für geleistete oder zu leistende Suizidbeihilfemaßnahmen erfolgen.

Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz gegen Werbung für Suizidbeihilfe