Donnerstag, 25. November 2010

FG Rheinland-Pfalz (AZ.: 2 K 1638/09) Nachgewiesene Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung können als Werbungskosten abzugsfähig sein

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 28. September 2010 (AZ.: 2 K 1638/09) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Reinigungskosten für Kleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Im Streitfall war die Klägerin als Hauswirtschafterin bei einer kirchlichen Einrichtung nichtselbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit wurde sie in der Küche und in der Cafeteria etc. der Einrichtung eingesetzt. Nach dem Hygieneplan für Personal sowie einer Bestätigung des Verwaltungsleiters war sie gehalten, helle, kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen”, d.h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwarb, zu tragen und diese täglich, bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln. In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 machte die Klägerin Kosten in Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine als Werbungskosten geltend, während das Finanzamt (FA) nur von Reinigungskosten in Höhe von 226 € ausging. Das FA war nämlich der Meinung, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidun
g ausgegangen werden.



Demgegenüber war die Klägerin mit der bei dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage u.a. der Ansicht, ihre gesamte Arbeitskleidung trage das Firmenlogo, sie trage alle Kleidungsstücke bei der Arbeit, daher führten auch alle Reinigungsaufwendungen zu Werbungskosten.



Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.



Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung seien grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gelte auch dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen werde, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordne. Von diesem Grundsatz sei die Reinigung typischer Berufskleidung ausgenommen. Die Einordnung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheide allerdings dann schon aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liege. Nach diesen Maßstäben handele es sich bei den vom FA nicht anerkannten Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung. Die von der Klägerin in „normalen” Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellten Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden könnten. Hinzu komme, dass die Aufnäher mit dem Emblem der Einrichtung v
on der Klägerin selbst angebracht worden seien, ohne dass ein anderer Grund als der erkennbar sei, dass die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung habe belegen wollen. Die in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. erfolgte Schätzung des FA hinsichtlich der Höhe der Reinigungskosten sei nicht zu beanstanden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

LG Landau: POLIS-Missbrauch - Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Michael Billen (MdL, CDU) abgelehnt gg Tochter (Polizistin) Anklage zugelassen.

Landgericht Landau in der Pfalz Entscheidung über Verfahren gegen Michael Billen

Hauptverfahren wird nicht eröffnet - Anklage zurückgewiesen - Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Michael Billen abgelehnt.



Bleibt es bei der heute bekannt gewordenen Entscheidung der 1. Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz, dann wird es gegen den Landtagsabgeordneten Michael Billen nicht zu einer Verhandlung wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen, der Verletzung eines Dienstgeheimnisses oder einer Straftat nach dem Landesdatenschutzgesetz kommen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten ergeben. Damit war die Zulassung der gegen Michael Billen erhobenen Anklage aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.



Die Tochter des Landtagsabgeordneten wird sich wegen Geheimnisverrat vor dem Amtsgericht Landau in der Pfalz verantworten müssen. Insoweit ist die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden.



Die Staatsanwaltschaft hatte im Juli Anklage zum Strafrichter erhoben. Die zuständige Amtsrichterin hatte die Akte dem Landgericht zur Prüfung einer Übernahme des Verfahrens wegen der besonderen Bedeutung des Falles vorgelegt. Damit war die Kompetenz zur Entscheidung auch über die Zulassung der Anklage auf die Strafkammer übergegangen.

Gegen die nun getroffene Entscheidung des Landgerichts kann die Staatsanwaltschaft binnen einer Woche Beschwerde einlegen. Über das Rechtsmittel müsste der Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken entscheiden.

PM, Landgericht Landau in der Pfalz