Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat wegen des Vorwurfs der Körperverletzung im Amt gegen zwei 58 bzw. 40 Jahre alte Polizeibeamte Anklage zum Amtsgericht - Strafrichter - in Westerburg erhoben. Gegen zwei weitere Beamte ist das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Aus den umfangreich geführten Ermittlungen hat sich folgender Sachverhalt ergeben:
Am 22.05.2013 kam es in Westerburg zu einem Diebstahl in einem Getränkemarkt. Beamten der zum Tatort gerufenen Polizeiinspektion Westerburg fiel im Verlauf der daraufhin durchgeführten Nahbereichsfahndung eine verdächtige Person auf, die sie überprüften. Dabei verfestigte sich der Verdacht, dass es sich bei der Person, einem 27 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen, um den Täter des Diebstahls handelt. Dieser versuchte sich den polizeilichen Maßnahmen unter Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Gewalt zu entziehen. Er wurde daher zunächst bäuchlings auf dem Boden fixiert und gefesselt. Gegen ihn ist wegen Diebstahls, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Beleidigung am 14.10.2013 Anklage ebenfalls zum Amtsgericht – Strafrichter – in Westerburg erhoben worden.
Als die beteiligten Polizeibeamten den gefesselt auf dem Boden sitzenden Verdächtigen, von dem bekannt war, dass er an einer ansteckenden Krankheit litt, aufrichten wollten, soll dieser dem 58 Jahre alten angeschuldigten Polizeibeamten gezielt ins Gesicht gespuckt haben. In diesem Zusammenhang ist es zu den auf dem in den Medien veröffentlichten Video ersichtlichen Körperverletzungshandlungen durch die beiden angeschuldigten Polizeibeamten gekommen. Der 58 Jahre alte Polizeibeamte schlug dem 27 Jahre alten Mann mehrfach mit der rechten Faust ins Gesicht, der 40jährige Polizeibeamte trat ihm in die Körpermitte und schlug ihm ebenfalls ins Gesicht. Durch die Schläge erlitt der 27jährige Mann Kopfschmerzen.
Die Ermittlungen gegen die beiden Beamten haben sich insbesondere mit der Frage beschäftigt, ob die Schläge und Tritte wegen der vorhergehenden Widerstandshandlungen und des Spuckens noch gerechtfertigt waren. Aus der Vielzahl von Zeugenaussagen und den Einlassungen der Beschuldigten hat sich dabei trotz des zur Verfügung stehenden Videos kein völlig einheitlicher Ablauf des nur kurze Zeit andauernden und sehr dynamischen Geschehens nachweisen lassen. Die Ermittlungsergebnisse lassen es aus Sicht der Staatsanwaltschaft allerdings als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass die Gewaltanwendung nicht gerechtfertigt war. Sie hat daher Anklage gegen die daran beteiligten Polizeibeamten erhoben, die sich gegen den Vorwurf mit dem Einwand verteidigen, ihr Verhalten sei durch Notwehr gerechtfertigt gewesen.
Der Vorwurf der Körperverletzung im Amt ist gemäß § 340 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Für minder schwere Fälle droht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung der Angeschuldigten wahrscheinlicher als ihr Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung der Betroffenen verbunden.
Termin zur Hauptverhandlung ist in dem Verfahren gegen die beiden Polizeibeamten noch nicht bestimmt. Entsprechende Anfragen bitte ich zu gegebener Zeit an die Medienstelle des Amtsgerichts Westerburg (vgl. www.justiz.rlp.de) zu richten.
In einem gesonderten Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft geprüft, ob zwei weitere bei dem Vorfall anwesende Polizeibeamte - eine 26 Jahre alte Frau und ein 51 Jahre alter Mann - sich wegen Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB strafbar gemacht haben, weil sie die Gewaltanwendung ihrer Kollegen nicht zur Anzeige gebracht haben. Dieser Vorwurf hat sich durch die Ermittlungen nicht mit zur Anklageerhebung hinreichenden Sicherheit nachweisen lassen. Angesichts der Dynamik des nur kurze Zeit andauernden Geschehens war insbesondere kein Nachweis zu führen, dass den in Rede stehenden Beamten bewusst gewesen wäre, dass das Verhalten ihrer Kollegen nicht durch Notwehr gerechtfertigt war. Hinzu kommt, dass der Vorfall am 23.05.2013 auch mit einem Vorgesetzten der Beamten unter dem Gesichtspunkt erörtert worden ist, ob deren Verhalten das polizeilich Zulässige überschritten hat. Ergebnis dieser Besprechung war, dass das Verhalten als noch gerechtfertigt anzusehen sei. Bei der Besprechung stand die Videoaufzeichnung zwar noch nicht zur Verfügung, es war aber bekannt, dass das Geschehen durch verschiedene Zeugen beobachtet worden war. Aus den dargelegten Gründen war der erforderliche Strafvereitelungsvorsatz nicht nachweisbar. Das Verfahren gegen diese beiden Beamten ist daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt
zum Web: http://www.mjv.rlp.de
Aus den umfangreich geführten Ermittlungen hat sich folgender Sachverhalt ergeben:
Am 22.05.2013 kam es in Westerburg zu einem Diebstahl in einem Getränkemarkt. Beamten der zum Tatort gerufenen Polizeiinspektion Westerburg fiel im Verlauf der daraufhin durchgeführten Nahbereichsfahndung eine verdächtige Person auf, die sie überprüften. Dabei verfestigte sich der Verdacht, dass es sich bei der Person, einem 27 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen, um den Täter des Diebstahls handelt. Dieser versuchte sich den polizeilichen Maßnahmen unter Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Gewalt zu entziehen. Er wurde daher zunächst bäuchlings auf dem Boden fixiert und gefesselt. Gegen ihn ist wegen Diebstahls, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Beleidigung am 14.10.2013 Anklage ebenfalls zum Amtsgericht – Strafrichter – in Westerburg erhoben worden.
Als die beteiligten Polizeibeamten den gefesselt auf dem Boden sitzenden Verdächtigen, von dem bekannt war, dass er an einer ansteckenden Krankheit litt, aufrichten wollten, soll dieser dem 58 Jahre alten angeschuldigten Polizeibeamten gezielt ins Gesicht gespuckt haben. In diesem Zusammenhang ist es zu den auf dem in den Medien veröffentlichten Video ersichtlichen Körperverletzungshandlungen durch die beiden angeschuldigten Polizeibeamten gekommen. Der 58 Jahre alte Polizeibeamte schlug dem 27 Jahre alten Mann mehrfach mit der rechten Faust ins Gesicht, der 40jährige Polizeibeamte trat ihm in die Körpermitte und schlug ihm ebenfalls ins Gesicht. Durch die Schläge erlitt der 27jährige Mann Kopfschmerzen.
Die Ermittlungen gegen die beiden Beamten haben sich insbesondere mit der Frage beschäftigt, ob die Schläge und Tritte wegen der vorhergehenden Widerstandshandlungen und des Spuckens noch gerechtfertigt waren. Aus der Vielzahl von Zeugenaussagen und den Einlassungen der Beschuldigten hat sich dabei trotz des zur Verfügung stehenden Videos kein völlig einheitlicher Ablauf des nur kurze Zeit andauernden und sehr dynamischen Geschehens nachweisen lassen. Die Ermittlungsergebnisse lassen es aus Sicht der Staatsanwaltschaft allerdings als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass die Gewaltanwendung nicht gerechtfertigt war. Sie hat daher Anklage gegen die daran beteiligten Polizeibeamten erhoben, die sich gegen den Vorwurf mit dem Einwand verteidigen, ihr Verhalten sei durch Notwehr gerechtfertigt gewesen.
Der Vorwurf der Körperverletzung im Amt ist gemäß § 340 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Für minder schwere Fälle droht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung der Angeschuldigten wahrscheinlicher als ihr Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung der Betroffenen verbunden.
Termin zur Hauptverhandlung ist in dem Verfahren gegen die beiden Polizeibeamten noch nicht bestimmt. Entsprechende Anfragen bitte ich zu gegebener Zeit an die Medienstelle des Amtsgerichts Westerburg (vgl. www.justiz.rlp.de) zu richten.
In einem gesonderten Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft geprüft, ob zwei weitere bei dem Vorfall anwesende Polizeibeamte - eine 26 Jahre alte Frau und ein 51 Jahre alter Mann - sich wegen Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB strafbar gemacht haben, weil sie die Gewaltanwendung ihrer Kollegen nicht zur Anzeige gebracht haben. Dieser Vorwurf hat sich durch die Ermittlungen nicht mit zur Anklageerhebung hinreichenden Sicherheit nachweisen lassen. Angesichts der Dynamik des nur kurze Zeit andauernden Geschehens war insbesondere kein Nachweis zu führen, dass den in Rede stehenden Beamten bewusst gewesen wäre, dass das Verhalten ihrer Kollegen nicht durch Notwehr gerechtfertigt war. Hinzu kommt, dass der Vorfall am 23.05.2013 auch mit einem Vorgesetzten der Beamten unter dem Gesichtspunkt erörtert worden ist, ob deren Verhalten das polizeilich Zulässige überschritten hat. Ergebnis dieser Besprechung war, dass das Verhalten als noch gerechtfertigt anzusehen sei. Bei der Besprechung stand die Videoaufzeichnung zwar noch nicht zur Verfügung, es war aber bekannt, dass das Geschehen durch verschiedene Zeugen beobachtet worden war. Aus den dargelegten Gründen war der erforderliche Strafvereitelungsvorsatz nicht nachweisbar. Das Verfahren gegen diese beiden Beamten ist daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt
zum Web: http://www.mjv.rlp.de
Staatsanwaltschaft Koblenz
Video über einen Polizeieinsatz in Westerburg am 22.05.2013
Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen zwei Polizeibeamte, Verfahren gegen zwei weitere Polizeibeamte eingestellt
- Folgemitteilung zur Medienerklärung vom 22.06.2013 -
Video über einen Polizeieinsatz in Westerburg am 22.05.2013
Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen zwei Polizeibeamte, Verfahren gegen zwei weitere Polizeibeamte eingestellt
- Folgemitteilung zur Medienerklärung vom 22.06.2013 -