Apropos/BTW/Obiter dictum:: WIKIPEDIA behauptet doch glatt, dass der zum Zeitpunkt des Blogebitragpostens noch amtierende Bundespräsident sei in seinem früheren (Arbeits-)Leben Jurist gewesen, Rechtsanwalt gar - in einer Sozietät. Die behaupten manchma l aber auch ein Zeusch - bei WIKIPEDIA: "Als Oppositionsführer im niedersächsischen Landtag warf Wulff im Jahr 1999 dem Ministerpräsidenten Gerhard Glogowski in der damaligen Sponsoringaffäre vor, „seine Unabhängigkeit und damit seine politische Handlungsfähigkeit“ verloren zu haben, so dass deshalb die Niederlegung des politischen Amts unvermeidlich wurde.[12] Wulff ging nach dem Rücktritt von Glogowski noch weiter, indem er forderte, die Pension zu kürzen, mindestens aber das Übergangsgeld zu streichen.[13]
Jetzt aber zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6 C 11098/11.OVG
"Die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) von Rechtsanwälten auf 67 Jahre war zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Mit seinem Normenkontrollantrag wandte sich der Antragsteller, ein 1961 geborener angestellter Rechtsanwalt, gegen die in der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vorgesehene stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre. Danach wird für die ab 1949 geborenen Mitglieder die Altersgrenze pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben, so dass sie für die im Jahre 1972 und später Geborenen bei 67 Jahren liegt. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er erst mit 66 Lebensjahren und einem Monat die Regelaltersgrenze erreicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Erhöhung des Renteneintrittsalters gebilligt und den Normenkontrollantrag abgelehnt.
Zwar mindere die Erhöhung des Renteneintrittsalters die bisher erworbenen Rentenanwartschaften. Jedoch sei die Anpassung der Regelaltersgrenze an die veränderten Bedingungen zulässig, weil sie Gemeinwohlzwecken diene. Denn sie sichere die Stabilität des Rechtsanwaltsversorgungswerks, da bei Beibehaltung des Renteneintrittsalters von 65 Jahren infolge der höheren Lebenserwartung der Mitglieder eine finanzielle Schieflage der Versorgungseinrichtung drohe. Der Vertrauensschutz der älteren Mitglieder werde durch die stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze für die vor 1972 geborenen Mitglieder ausreichend gewahrt.
Urteil vom 14. Dezember 2011, Aktenzeichen: 6 C 11098/11.OVG
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