Fangen wie gleich mit einem Trippel-Brüller an:
Amtsgericht Schilda
Familiengericht
Justizstr. 2 - 6
12345 Schilda
vorab per Telefax: 06XY-Z - 00
Schilda, den 08.06.2007
BITTE STETS ANGEBEN:
Aktenzeichen :00497105 XY 1 Di
Es betreut Sie : Rechtsanwältin "Ich-lerne-noch"
In dem Verfahren zur Regelung des entgültigen Umgangsrechts
Damit auch Nicht-Juristen, insbesondere noch nicht kulturgebeutelte Väter abgesehen von dem bereits vieles, wenn nicht alles sagenden Rechtschreibfehler „enTgültigen“und der Erkenntnis, dass manches Familiengericht von einer Anwältin betreut wird bzw. unter Betreuung steht(?!?!), den vollen humoristischen Nährwert dieses anwältinlischen (AGG!!! - eh uns hier eine Gleichstellunsgbeautragte glaubt, eine reinsemmeln zu müssen!) Anschreibens genießen können, das folgendes Zitat aus „Die Rechtsprechung zur Elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht seit 2004“ von Richter am OLG Dr. STEFAN MOTZER, Stuttgart (der FamRZ 2006 Heft 2 S. 73 – 82, hier: Seite 76):
„4. Abänderungen von Entscheidungen zum Sorgerecht (§ 1696 BGB)
Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, weil die Fürsorge gegenüber einem Minderjährigen stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung des Gerichts hat. (BverfGE, FamRZ, 2005, 783) Daher ändert das Familiengericht seine Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 I BGB). Dies ist der Fall, wenn die Vorteile einer Änderung der getroffenen Sorgrechtsentscheidung die Nachteile deutlich überwiegen (OLG Köln, FamRZ, 2005, 1276 [LS].
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