Mittwoch, 3. Februar 2010

Die wahre Ursache für den Finanzcrash? - Zu spät auch für die Boss-Taste

Arbeitsrecht: Die Bank nimmt es ernst und übel; die Welt lacht.
Wie etwa in einem der Filme von Abraham/Abraham/Zucker muss man(n) auch hier auf das "Eigentliche", den "running gag" im Hintergrund achten .(bei ca. 1:10)..
Es sind wohl die Kurven von Miranda Kerr, die sich ertatppte "Händler" sich da anstatt der Zins- und Handelskurven anschaut.

http://www.youtube.com/watch?v=v1m8a4Jl4ZI&feature=player_embedded
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Lachnummer - Der Banker und die Bikini-Kurve

Sperrige Zinsthemen sollten bei einem australischen TV-Sender vor laufender Kamera diskutiert werden. Offenbar zu langweilig für einen der anwesenden Investmentbanker - er schaute sich lieber Bikini-Fotos eines Supermodels an. Leider wurde er dabei gefilmt. Die Bank nimmt den Vorfall "sehr ernst", der Rest der Welt lacht darüber.
http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,675688,00.html

Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß ? - Beschluss vom 4. 12. 2009, 10 A 10507/09.OVG

Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß? Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Nach dem seit 1. Januar 2008 geänderten Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 befördert werden, für zwei Jahre nur das Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe („Wartefrist”). Dementsprechend bezieht der Kläger, der vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) berufen wurde, zwei Jahre lediglich die Besoldung aus seiner bisherigen niedrigeren Besoldungsgruppe R 3. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die von ihm verneinte Frage vorgelegt, ob die „Wartefrist” mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in Einklang steht. Das Bundesverfassungsgericht wird entscheiden müssen, ob nach einer Beförderung in ein höherwertiges Amt von Verfassungs wegen sofort die höheren Dienstbezüge zu zahlen sind.

Beschluss vom 4. Dezember 2009, Aktenzeichen: 10 A 10507/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 7/2010

Die Apokryphen des STGB: § 203 ff

Es ist schon interessant, wie mit einem (medialen) Schlag (Ermittlungswelle Fiskus holt zum großen Schlag aus ) bzw. zwei (medialen!) Schlägen (Siehe Fall Sarah Kern und Goran Munizaba) ehedem selbst völlig geheime Paragraphen über Geheimnisse in den Blickpunkt der Interessen gerückt werden.

BILD online 29.01.2010:
"Pikante Randnotiz im Ehedrama: Wie BILD von der Staatsanwaltschaft München erfuhr, liegt gegen Sarah Kerns Anwalt Nikolaus Köhler-Freese eine Strafanzeige (sic!?)wegen Verletzung des Privatgeheimnisses vor. Er hatte bei einer Pressekonferenz das Vorstrafenregister von Goran Munizaba öffentlich gemacht und das Pamphlet an die anwesenden Medien verteilt. Gegenüber BILD wollte Köhler-Freese dazu keinen Kommentar abgeben."

Wenn schon einige Anwälte und -innen massive Probleme mit der wettbewerbsrechtlich richtigen Ausgestaltung ihres Briefkopfes zu haben scheinen, wie muss es da erst mit der Wahrung des Datenschutzes z.B. bei Kanzleiübernahmen aussehen.

Immerhin macht sich die RAK-München die Mühe auf ihren Seiten nochmals darauf hinzuweisen ... ;-)

http://www.rak-muenchen.de/534.html


Wir dürfen ja auf "jeden Fall" gespannt sein. Vielleicht entwickelt sich da ja eine "Marktlücke" bzw. ein neuer interner Markt... .