Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Angehörige nur bei umfassenden und vollständigen Angaben steuerlich berücksichtigungsfähig.
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 30. August 2010 (Az.: 5 K 1505/09) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige bei den außergewöhnlichen Belastungen (agB) berücksichtigt werden können.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 hatten die Kläger angegeben, dass sie für die in der Türkei lebende Mutter der Klägerin im Jahr 2007 8.000.-€ an Unterhalt gezahlt hätten. Beigefügt war eine zweisprachige Erklärung, in der durch Ankreuzen erklärt wurde, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge und das Vermögen der unterstützten Person zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen würden und dass neben den Antragstellern keine anderen Personen zum Unterhalt der unterstützten Person beitragen würden. Der Beklagte war der Ansicht, dass die geltend gemachten Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht ausreichend nachgewiesen worden seien und lehnte eine entsprechende Berücksichtigung bei den agB im Einkommensteuerbescheid 2007 ab.
Darauf hin erhoben die Kläger Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz und legten eine zusätzliche Bescheinigung vor.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass für den Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Person Aufwendungen bis zu 7.680,- € (2007) berücksichtigt werden könnten. Die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung, d.h. die Bedürftigkeit und die Zahlungen, seien jedoch nachzuweisen. Bei Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger seien die Beteiligten im besonderen Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und Beweismittel zu beschaffen, umfassende Angaben seien unerlässlich.
Im Streitfall hätten die Kläger schon die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter nicht nachgewiesen. Die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung sei in wesentlichen Teilen unausgefüllt, es fehlten Angaben über den „Beginn der Unterstützung”, die „jährlichen Einkünfte vor der Unterstützung” und über „eigenes Vermögen”; zudem fehle die Unterschrift der Mutter zur Bestätigung der übrigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Auch die zusätzlich vorgelegte Bescheinigung reiche nicht aus, ein „Steuerbescheid, Rentenbescheid”, eine Bescheinigung der zuständigen „Arbeits- oder Sozialbehörde” fehle nach wie vor. Soweit auf Seite 1 der Unterhaltsbescheinigung ein Dienstsiegel einer türkischen Behörde mit einer Unterschrift vorhanden sei, würden damit aber ausdrücklich nur die gemachten „Persönlichen Angaben” bestätigt. Auf die Angaben über die „wirtschaftlichen Verhältnisse der unterstützten Person” beziehe sich die Bestätigung der ausländischen Behörde ausdrücklich n
icht.
Außerdem seien auch die erforderlichen Zahlungsnachweise nicht erbracht worden. Angaben, wie die Zahlungen erbracht worden sein sollten, würden fehlen. Die vorgelegte Bescheinigung enthalte – jedenfalls in deutscher Sprache – keine konkreten Angaben, da zu der im Formular aufgeführten Frage,”Wie und durch wen sind die Zahlungen erfolgt? (Bitte erläutern)” nur eingetragen worden sei: „bar”. Das sei nicht ausreichend. Demnach hätten die Kläger den ihnen obliegenden Nachweis für berücksichtigungsfähige Unterhaltszahlungen nicht erbracht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 30. August 2010 (Az.: 5 K 1505/09) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige bei den außergewöhnlichen Belastungen (agB) berücksichtigt werden können.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 hatten die Kläger angegeben, dass sie für die in der Türkei lebende Mutter der Klägerin im Jahr 2007 8.000.-€ an Unterhalt gezahlt hätten. Beigefügt war eine zweisprachige Erklärung, in der durch Ankreuzen erklärt wurde, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge und das Vermögen der unterstützten Person zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen würden und dass neben den Antragstellern keine anderen Personen zum Unterhalt der unterstützten Person beitragen würden. Der Beklagte war der Ansicht, dass die geltend gemachten Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht ausreichend nachgewiesen worden seien und lehnte eine entsprechende Berücksichtigung bei den agB im Einkommensteuerbescheid 2007 ab.
Darauf hin erhoben die Kläger Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz und legten eine zusätzliche Bescheinigung vor.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass für den Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Person Aufwendungen bis zu 7.680,- € (2007) berücksichtigt werden könnten. Die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung, d.h. die Bedürftigkeit und die Zahlungen, seien jedoch nachzuweisen. Bei Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger seien die Beteiligten im besonderen Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und Beweismittel zu beschaffen, umfassende Angaben seien unerlässlich.
Im Streitfall hätten die Kläger schon die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter nicht nachgewiesen. Die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung sei in wesentlichen Teilen unausgefüllt, es fehlten Angaben über den „Beginn der Unterstützung”, die „jährlichen Einkünfte vor der Unterstützung” und über „eigenes Vermögen”; zudem fehle die Unterschrift der Mutter zur Bestätigung der übrigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Auch die zusätzlich vorgelegte Bescheinigung reiche nicht aus, ein „Steuerbescheid, Rentenbescheid”, eine Bescheinigung der zuständigen „Arbeits- oder Sozialbehörde” fehle nach wie vor. Soweit auf Seite 1 der Unterhaltsbescheinigung ein Dienstsiegel einer türkischen Behörde mit einer Unterschrift vorhanden sei, würden damit aber ausdrücklich nur die gemachten „Persönlichen Angaben” bestätigt. Auf die Angaben über die „wirtschaftlichen Verhältnisse der unterstützten Person” beziehe sich die Bestätigung der ausländischen Behörde ausdrücklich n
icht.
Außerdem seien auch die erforderlichen Zahlungsnachweise nicht erbracht worden. Angaben, wie die Zahlungen erbracht worden sein sollten, würden fehlen. Die vorgelegte Bescheinigung enthalte – jedenfalls in deutscher Sprache – keine konkreten Angaben, da zu der im Formular aufgeführten Frage,”Wie und durch wen sind die Zahlungen erfolgt? (Bitte erläutern)” nur eingetragen worden sei: „bar”. Das sei nicht ausreichend. Demnach hätten die Kläger den ihnen obliegenden Nachweis für berücksichtigungsfähige Unterhaltszahlungen nicht erbracht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz