Sie kriegt es einfach nicht gebacken! - Ausgerechnet in Bayern - Via Pressmitteilung wurde folgender Schnellschuss verteilt: (Vielleicht muss sie nur länger nachdenken! - Ein Holzweg bleibt ein Holweg, auch wenn FRAU ihn teert oder betoniert. Es bleibt eine Sackgasse, weil sie ins Holz führt. Das sollte auch eine bayerische Justizministerin kapieren können - ohne Forstwirtin zu sein. Viele gesellschaftliche Probleme der letzten 30 Jahre sind erst durch die systematische Ausgrenzung der Väter entstanden.)
- Genau darum ging es, dass in DEUTSCHLAND und damit auch in Bayern mal wieder nicht das KINDESWOHL, sondern Frauenwohl im Vordergrund stand. Also nix "nach wie vor". Sie begreift es nicht: Einfach mal Gullivers Reisen lesen.
Oder Merk sollte den FOCUS lesen. Der erscheint ja auch in MÜNCHEN auf DEUTSCH (wenn FRAU Ministerin die englische PM
http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/portal.asp?sessionId=38687239&skin=hudoc-pr-en&action=request des ECHR -
Zaunegger v. Germany (application no. 22028/04) siehe unten im Volltext nicht versteht):
Es stellt eine MENSCHENRECHTSVERLETZUNG dar. Es gibt KEIN "wenn, dann" und kein "aber mehr", sondern es entspricht GENERELL dem Kindeswohl und nicht (mehr) ausnahmsweise.
Europäischer Gerichtshof: Deutsches Sorgerecht stellt Verletzung ... -
| vor 46 Minuten gefunden
Dies wurde von den Richtern des Europäischen Gerichtshofes nun als Verletzung der Menschenrechtskonvention eingestuft. Der Europäische Gerichtshof für ... FOCUS Online |
Mal ist man Riese unter Zwergen (München) und mal ZwergIN unter Riesen (Straßburg).Oder einfach sich mal mit jener RichterIN aus BAYERN, die am 1.12.2009 dieses spektakuläre ANTI-PAS-Urteil >>>>> fällte, unterhalten, die hat es "bereits" kapiert, dass die Kinder KEINE Sachen, kein Besitz, kein Eigentum nach dem Muster "mein Bauch gehört mir" (mehr) sind und sein dürfen, wie es eine Generation lang von kinderlosen Abtreibungsbefürworterinnen dargestellt wurde. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Sorgerecht lediger Väter - Justizministerin Merk: "Das Kindeswohl muss nach wie vor an oberster Stelle stehen!" Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat mit seiner heutigen Entscheidung die Rechte lediger Väter in Deutschland gestärkt. Nach bisheri-ger Rechtslage haben unverheiratete Väter ohne die Zustimmung der Mutter keine Möglichkeit, gemeinsam oder alleine das Sorgerecht zu erhalten. Das verstößt nach Auffassung des Gerichtshofs gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk: "Zwar kann das Urteil noch vor die Große Kammer des Gerichtshofes gebracht werden. Der Gesetzgeber sollte sich aber nunmehr Gedanken machen, wie man das Sorgerecht lediger Väter stärken kann, ohne dass dies auf Kosten der Kinder geht! Denn ich sage ganz deutlich: an erster Stelle steht uneingeschränkt das Wohl des Kindes! Der Kontakt zwischen Vater und Kind ist schon durch das Umgangsrecht gewähr-leistet. Wenn aber ein Vater das gemeinsame Sorgerecht ausüben will und dies dem Kindeswohl entspricht, sollten Väter die Möglichkeit dafür haben." Merk weiter: "Oberste Leitlinie muss das Interesse des Kindes sein! Ich halte daher nichts von einer generellen Regelung, wonach ledige Väter grundsätz-lich ein gemeinsames Sorgerecht erhalten sollen. Single-Vätern soll das Sor-gerecht zustehen können, wenn dies das Kindeswohl erfordert. Also bei-spielsweise dann, wenn das Kind bereits eine enge Verbindung zum Vater hat, und er seine Vaterschaft sehr ernst nimmt. Die Anerkennung der Vater-schaft wird hier als eine Voraussetzung zu fordern sein. Nur wenn diese Vor-aussetzungen vorliegen, soll der Vater auch mitentscheiden dürfen, wo das Kind lebt oder zur Schule geht. Keinesfalls aber dürfen Streitigkeiten und Kon-flikte des nichtehelichen Verhältnisses der Eltern auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Denn Kinder brauchen für ihre Entwicklung geordnete und harmonische Lebensverhältnisse. Sie haben sich die Familienverhältnisse nicht ausgesucht. Der Gesetzgeber muss hier sehr behutsam vorgehen, damit gerichtliche Auseinandersetzungen zu Lasten der Kinder nicht vorprogram-miert werden" *******************************************************************************Prielmayerstraße 7 (Justizpalast), 80335 München - Postanschrift: 80097 MünchenPressesprecher: Anton E. Winkler OberstaatsanwaltStellvertreter: Stefan Heilmann Stellvertreterin: Dr. Stefanie RuhwinkelTel: 089/5597-31 11 - Fax: 089/5597-23 32E-Mail: presse@stmjv.bayern.de, Internet: www.justiz.bayern.de*******************************************************************************http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/viewhbkm.asp?sessionId=38669891&skin=hudoc-en&action=html&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&key=78333&highlight=912
03.12.2009
Pressemitteilung des Kanzlers
Kammerurteil
Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)
AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES
Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.
Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.
Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.
Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.
Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.
Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Karel Jungwiert (Tschechien),
Rait Maruste (Estland),
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,
Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.
Entscheidung des Gerichtshofs
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.
Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.
Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.
Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.
Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.
Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.
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Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).
Pressekontakte:
Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)
Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or
Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)
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Press release issued by the Registrar
Chamber judgment
Zaunegger v. Germany (application no. 22028/04)
IMPOSSIBILITY OF SECURING JUDICIAL REVIEW OF CUSTODY OF A CHILD BORN OUT OF WEDLOCK DISCRIMINATES AGAINST FATHER
Violation of Article 14 (prohibition of discrimination)
in conjunction with Article 8 (right to respect for family life)
of the European Convention on Human Rights
Principal facts
The applicant, Horst Zaunegger, is a German national who was born in 1964 and lives in Pulheim (Germany). He has a daughter born out of wedlock in 1995, who grew up with both parents until their separation in August 1998 and from that time until January 2001 lived with the applicant. After the child had moved to live with the mother, the parents reached an agreement with the help of the Youth Welfare Office, according to which the applicant would have contact with the child on a regular basis.
Pursuant to the relevant provisions of domestic law, Article 1626a § 2 of the German Civil Code, the mother held sole custody for the child. As she was not willing to agree on a joint custody declaration, the applicant applied for a joint custody order. The Cologne District Court dismissed the application, holding that under German law joint custody for parents of children born out of wedlock could only be obtained through a joint declaration, marriage or a court order, the latter requiring the consent of the other parent. The decision was upheld by the Cologne Court of Appeal in October 2003.
Both courts referred to a leading judgment of the Federal Constitutional Court of 29 January 2003, which had found that the relevant provision of the Civil Code was constitutional with regard to the situation of parents of children born out of wedlock who had separated after 1 July 1998, the date an amended Law on Family Matters entered into force.
On 15 December 2003 the Federal Constitutional Court declined to consider the applicant’s constitutional complaint.
Complaints, procedure and composition of the Court
The applicant in particular complained under Article 14 read in conjunction with Article 8 that the application of Article 1626a § 2 of the German Civil Code amounted to unjustified discrimination against unmarried fathers on the grounds of sex and in comparison with divorced fathers.
The application was lodged with the European Court of Human Rights on 15 June 2004.
Judgment was given by a Chamber of seven judges, composed as follows:
Peer Lorenzen (Denmark), President,
Karel Jungwiert (Czech Republic),
Rait Maruste (Estonia),
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska (“The former Yugoslav Republic of Macedonia”), judges,
Bertram Schmitt (Germany), ad hoc judge,
and Stephen Phillips, Deputy Section Registrar.
Decision of the Court
The Court noted that by dismissing the applicant’s request for joint custody without examining whether it would be in the child’s interest – the only possible decision under national law – the domestic courts had afforded him a different treatment in comparison with the mother and in comparison with married fathers. To assess whether this treatment was discriminatory for the purposes of Article 14, the Court first considered that the provisions on which the domestic courts’ decisions had been based were aimed at protecting the welfare of a child born out of wedlock by determining its legal representative and avoiding disputes between the parents over custody questions. The decisions had therefore pursued a legitimate aim.
It further considered that there could be valid reasons to deny the father of a child born out of wedlock participation in parental authority, for example if a lack of communication between the parents risked harming the welfare of the child. These considerations did not apply in the present case, however, as the applicant continued to take care of the child on a regular basis.
The Court did not share the Federal Constitutional Court’s assessment that joint custody against the mother’s will could from the outset be assumed to be contrary to the child’s interest. While it was true that legal proceedings on the attribution of parental authority could unsettle a child, domestic law provided for judicial review of the attribution of parental authority in cases where the parents were or had been married or had opted for joint parental authority. The Court did not see sufficient reasons why the situation of the present case should allow for less judicial scrutiny.
Consequently there was not a reasonable relationship of proportionality between the general exclusion of judicial review of the initial attribution of sole custody to the mother and the aim pursued, namely the protection of the best interests of a child born out of wedlock. The Court therefore held by 6 votes to 1 that there had been a violation of Article 14 taken together with Article 8.
Judge Schmitt expressed a dissenting opinion, which is annexed to the judgment.
The Court further held unanimously that the finding of a violation constituted sufficient just satisfaction for any non-pecuniary damage suffered by the applicant.
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The judgment is available only in English. This press release is a document produced by the Registry. It does not bind the Court. The judgments are available on its website (http://www.echr.coe.int).
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Nina Salomon (tel + 33 (0)3 90 21 49 79)
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The European Court of Human Rights was set up in Strasbourg by the Council of Europe Member States in 1959 to deal with alleged violations of the 1950 European Convention on Human Rights.