Mittwoch, 4. Juli 2012

OLG Koblenz: Arzt muss sich regelmäßig weiterbilden und gesicherte Erkenntnisse zeitnah umsetzen - Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 20. Juni 2012; Az: 5 U 1450/11

Zwischenfrage: Und wie ist es mit Staatsanwalt- und Richterschaft ? ;-)...
 
Nichtbeachtung einschlägiger Fachliteratur kann zu grobem Behandlungsfehler führen

Ein Arzt ist verpflichtet, sich auf seinem Fachgebiet regelmäßig weiterzubilden. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, die in einer führenden Fachzeitschrift veröffentlicht werden, muss er zeitnah im Berufsalltag umsetzten. Versäumt er diese Pflicht, kann dies zu einem groben Behandlungsfehler führen und einen Schmerzensgeldanspruch des Patienten auslösen. Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 20. Juni 2012; Az: 5 U 1450/11). Der Senat sprach einer Patientin, die nach einer Operation drei Tage an einer heftigen, vermeidbaren Übelkeit litt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- € zu.
Die damals 46-jährige Klägerin hatte sich im März 2005 in einem Mainzer Krankenhaus einem gynäkologischen Eingriff unterziehen müssen. Vor der Operation hatte sie darauf hingewiesen, dass sie die üblichen Narkosemittel nicht vertrage. Infolge der Intubationsnarkose litt sie im Anschluss an die Operation drei Tage an heftiger Übelkeit mit Erbrechen. Wegen dieser und anderer Operationsfolgen klagte sie gegen das Krankenhaus und den operierenden Arzt auf Schmerzensgeld. Das Landgericht Mainz wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hatte nun gegenüber dem Krankenhaus in einem Punkt Erfolg.
Der Senat konnte zwar weder einen Aufklärungsfehler noch einen Behandlungsfehler bei der konkreten Operation feststellen. Die Klage gegen den operierenden Arzt wurde daher auch vom Oberlandesgericht abgewiesen. Die Richter führen in ihrer Entscheidung jedoch aus, die Anästhesie sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden, daher hafte das ebenfalls beklagte Krankenhaus auf Schmerzensgeld. Wegen der bekannten Überempfindlichkeit gegen die üblichen Narkosemittel hätte der Klägerin ein weiteres, die Übelkeit minderndes oder gar völlig unterdrückendes Medikament verabreicht werden müssen.
Dass dieser Wirkstoff die Beschwerden lindere, sei mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen bereits im Jahre 2004 in einer anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Dem Anästhesisten hätte daher im März 2005 bekannt sein müssen, dass die Gabe eines dritten Medikaments erforderlich gewesen sei. Die Zeitspanne zwischen Publikation und Operation sei so lang, dass das Versäumnis als grober Behandlungsfehler zu werten sei. Demnach hätte das Krankenhaus nachweisen müssen, dass die Übelkeit auch mit dem Medikament eingetreten wäre. Da dieser Nachweis nicht geführt wurde, verurteilte der Senat das Krankenhaus zur Zahlung des Schmerzensgeldes.


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Stärkung der Rechte von Vätern durch vereinfachten Zugang zur gemeinsamen Sorge - Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger/Geburtenrate und Sorgerecht in Zeiten der EMMA

Ein Bisserl spät, um die Zeugungsrate (Geburtenrate - Abtreibung) und die Liebe (wie sie (EMMA/AS versteht!) noch zu retten. (Kam nicht Ursula von der Leyen, in dem anderen Ministerinnen-Amt, das sie auch nicht beherrschte, zu früh mit - ihrer Frohlockungenden Botschaft. Wurde nicht aus Ministerin Baby Boom Ministerin Baby Doom?) Nach 2 Generationen von Kindern, die um ihre Väter geprellt und von den Müttern mit PAS unsanktioniert aufgehetzt wurden, heute das:
Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Der Gesetzentwurf implementiert ein neues gesellschaftliches Leitbild der elterlichen Sorge. In den letzten Jahren haben sich die Formen des Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder hat sich von 15% im Jahr 1995 auf etwa 33% im Jahr 2010 mehr als verdoppelt. Die Zahlen zeigen, dass ein modernes Sorgerecht erforderlich ist, das die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt.

Durch die Neuregelung wird unverheirateten Vätern der Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder vereinfacht. Der Vater kann nunmehr die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Für ein Kind sind grundsätzlich beide Eltern wichtig. Ein Kind soll nach Möglichkeit in seinem persönlichen Leben beide Elternteile als gleichberechtigt erleben. Nach dem neuen Leitbild des Entwurfs sollen daher grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Dies ist ein wesentliches Element der Neuregelung, um die wir lange gerungen haben.
Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Der Vater kann mit einem Antrag beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren rasch gewährt, wenn dem Gericht auch sonst keine der gemeinsamen Sorge entgegenstehenden Gründe bekannt sind. Unbeachtlich kann zum Beispiel der pauschale Einwand der Mutter sein, sie wolle alleine entscheiden können, weil sie nur eine kurze Beziehung zum Kindsvater gehabt habe oder keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle.
Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht. Mit diesem Prüfungsmaßstab trägt die Neuregelung der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung und appelliert auch an nicht miteinander verheiratete Eltern, die gemeinsame Verantwortungsübernahme im Interesse ihres Kindes möglichst im Wege der einvernehmlichen gemeinsamen Sorge zu ermöglichen.
Zum Hintergrund:
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“
Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:
• Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Der Gang zum Jugendamt ist aber nicht verpflichtend. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für erfolgversprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.
• Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
• Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, wobei die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, aber solche sind, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt sein. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist. Der Entwurf trägt damit gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Sorgerechtsstreitigkeiten weniger um das Kindeswohl geht. Es kann nämlich auch eine nachgeholte Beziehungsauseinandersetzung Quelle für den Rechtsstreit sein.
• Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
• Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich noch gewisse Änderungen ergeben. Die Änderungen betreffen zum einen den einvernehmlichen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater. Der Regierungsentwurf entscheidet sich nunmehr dafür, die gegenwärtige rechtliche Regelung beizubehalten, wonach bei Einvernehmen der Eltern über den Wechsel der Alleinsorge eine gerichtliche Kontrolle des Kindeswohls zu erfolgen hat. An der insoweit anders lautenden Fassung des Referentenentwurfs wurde nicht festgehalten. Das Bedürfnis für eine gerichtliche Kontrolle ergibt sich aus dem Umstand, dass es zu einem vollständigen Austausch des Sorgeberechtigten kommt. Der bisher an der Sorge nicht beteiligte Vater übernimmt alleine die Sorgeverantwortung; die bisher allein sorgeberechtigte Mutter scheidet vollständig aus der Sorgeverantwortung aus. Dies wird für das Kind regelmäßig mit größeren Veränderungen verbunden sein, als dies lediglich beim Ausscheiden eines von zwei bisher gemeinsam Sorgeberechtigten der Fall ist.
Anders als nach der bisher geltenden Regelung des § 1672 BGB soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden; es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies entspricht dem neuen gesetzlichen Leitbild, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen Sorge teilhaben soll.
Außerdem sieht der Entwurf nunmehr vor, dass der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil zuzustellen ist. Weiter wurde die Pflicht des Antragstellers zur Angabe des Geburtsorts des Kindes aufgenommen. Dies erleichtert der mitteilungspflichtigen Stelle die Ermittlung des Geburtsjugendamts.
Schließlich soll im normalen, nicht vereinfachten Verfahren nunmehr grundsätzlich auf Einvernehmen hingewirkt werden. .

Neues/Altes von der Vergewaltigungs-Falschbeschuldigerinnen-Front: 2700 EUR für "eins auswischen" - Staatsanwaltschaftssprecher glaubt Tod von Horst Arnold sei 'fast ironisch' - Liebe in Zeiten der EMMA ...

„Die Justiz reinigt sich einfach nicht gern selbst. Eine Anklage würde aber dazu gehören.“ (Wer sagt(e) das?)  - Nein, Anzeigen wegen Vergewaltigung ist noch keine olympische Disziplin. Noch nicht! Nein, Falschanzeigen sind es auch nicht. Auch wenn so manche Frau uns in der letzten Zeit im Rahmen der (bayrischen ?) Festwochen "Falsche Anschuldigungen, falsche Preise" uns dies Glauben machen will.
http://www.oberpfalznetz.de/zeitung/3309787-129-vergewaltigung_war_frei_erfunden,1,0.html
Falls der Link zuuuuuuuuufällig nicht (mehr) funktioniert: ErsatzLINK.
Und EMMA schweigt - natürlich! Stattdessen lautet der aktuelle TITEL (Sommer 2012): Ist die Liebe noch zu retten?"

"Mal ehrlich:

Ist die Liebe noch zu retten?


Tja, wenn sich dei ausgewiesene Fachfrau für Liebe und liebevoll-bejahte Beschneidung (von Männern!) nicht selbst darum kümmert ... (und ihre typisch falsche Fragen "Soll die Beschneidung verboten WERDEN?" stellt!)
Ja, EMMA, mal ehrlich! Einmal ehrlich! Nur ein einziges Mal! (Bütte! - Zuerst die Republik in Schutt und Asche legen (niedrigste Geburtenrate aller Zeiten in D. und weltweit - nach dem VATIkan! Den schafft Fraui aber auch noch.) und dann auch noch rhetorisch fragen, wie's kömmt. Tsss. "Warum laufen die Männer weg?")


Tragisch und/oder 'fast ironisch'.  

Sprecher deutscher Staatsanwaltschaften haben Nerven und Sinn für Humor und Ironie (des Lebens) - nicht nur in Mannheim (wo schon mal aus eine Nullspur auf einem Messer zum 'Beweis' (Blutspuren!) die mutmaßlich Geschädigte schon zur Geschädigten hochgejazzt wurde).

Pensionierte Oberstaatsanwältinnen offenbar nicht ("Es war der Schock meines Lebens...")

"
„Tragischer geht es eigentlich nicht mehr“, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft in Darmstadt gestern.
Ob das Verfahren gegen die Frau eingestellt oder Anklage erhoben wird, wollte er nicht sagen. Erst müsste die Entscheidung zugestellt werden. Der Anwalt des 53-Jährigen schimpft, ihm sei „nicht verständlich, dass die Anklage nicht längst erhoben wurde“. Lierow vermutet: „Die Justiz reinigt sich einfach nicht gern selbst. Eine Anklage würde aber dazu gehören.“
Auf zwei Seiten hat Lierow das Versagen der Justiz nun noch einmal protokolliert und das Schicksal seines Mandanten geschildert. Für Arnold kommt das Urteil in jedem Fall zu spät. „Sein Herz hat das alles irgendwann nicht mehr ertragen“, schreibt Lierow."

http://www.donaukurier.de/nachrichten/panorama/Voelklingen-Sein-Herz-hat-das-alles-nicht-mehr-ertragen;art154670,2626687 

Nach fast 4 (in Worten: vier !) Jahren fast 'ironischer Zufall?!?!? 

"Das vermeintliche Opfer sei zwar vom aktiven Schuldienst suspendiert, erhalte als Beamtin weiterhin - inzwischen gekürzte - Bezüge."

http://www.saarbruecker-zeitung.de/sz-berichte/saarland/Unschuldig-verurteilter-Lehrer-aus-Voelklingen-ist-tot;art2814,4351928#.T_QQD_WQMpp

Justiz prüft Anklage gegen vermeintliches Vergewaltigungsopfer

03.07.2012, 17:50 Uhr | dapd
 [...]
Der Sprecher der Staatsanwaltschaft Darmstadt, Sebastian Zwiebel, nennt es im Gespräch mit der Nachrichtenagentur dapd "einen fast ironischen Zufall", dass seine Kollegin den Beschluss ausgerechnet am Todestag des 53-Jährigen unterschrieb. Vor mehr als vier Jahren hatte der Anwalt des Lehrers, Hartmut Lierow aus Berlin, Anzeige gegen die Lehrerin erstattet. [...9

Dapd, sehr ausführlich:
http://nachrichten.t-online.de/justiz-prueft-anklage-gegen-vermeintliches-vergewaltigungsopfer/id_57678852/index?news


BTW:
Ist das die heterosexuelle Liebe, wie sie sich EMMA und Alice Schwarzer vorstellen? Und nicht verstehen(wollen), warum Männer weglaufen?!?!?

http://www.bild.de/regional/leipzig/eifersucht/rathaus-dezernent-von-geliebter-verpruegelt-24947016.bild.html

Noch was 'fast Ironisches" einer fast zufälligen Staatsanwältin:

http://www.express.de/koeln/beweise-vernichtet--vergewaltigung-war-frei-erfunden,2856,6721034.html


So hat die Polizei das Tagebuch des „Opfers“ sichergestellt und Kopien angefertigt. Die hat die Staatsanwältin allerdings vernichten lassen – ohne dass Verteidiger oder Richter den Inhalt kannten.[...]„Ich hielt es nicht für nötig, in den Intimbereich der Zeugin einzugreifen“, erwiderte die Staatsanwältin."


https://www.google.de/search?q=vergewwaltigung+war+frei+erfunden&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a