Freitag, 29. Januar 2010

Wegweisend: Beate Merk belebt Organspendemarkt?

Interessant nicht nur, dass man in der Pressemitteilung des Ministeriums meint, das "CSU-Vize" statt "Ministerin" in den Titelhimmel heben zu müssen, sondern auch die Tatsache, dass wir alle im Unklaren gelassen werden, ob die Frau Ministerin das Schicksal aller Wegweiser teilt: den Weg zu weisen, ihn aber nicht mitzugehen. Wie steht es denn mit ihrem Ausweis? Hat sie selbst ein Spenderorgan? Oder vielleicht sogar mit einer demonstrativen prämortalen Organspende? Einem Nierchen vielleicht? In christlicher Nächstenliebe natürlich?!?!? (Kann man eigentlich den Religion des Empfängers selbst bestimmen oder ist das wie beim Blut?)

Sei's drum:

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Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Organspenden (PM 12/10 vom 28.01.10)

Sperrfrist 20.00 Uhr
CSU-Vize Beate Merk wirbt für Organspenden: "Etwa 12.000 Menschen in Deutschland warten auf Rettung durch ein Spenderorgan!"


Die bayerische Justizministerin und stellvertretende CSU-Parteivorsitzende Dr. Beate Merk rief heute bei einer Veranstaltung der Senioren-Union Rottal-Inn dazu auf, sich einen Organspendeausweis ausstellen lassen.

Merk: "Der Mangel an geeigneten Spenderorganen in Deutschland ist ein drängendes Problem, das in der Öffentlichkeit leider nicht immer ausreichend Beachtung findet. In Deutschland stehen etwa 12.000 Menschen auf der Warteliste für eine Organtransplantation und warten auf den erlösenden Anruf: „Wir haben ein Spenderorgan.“ Viele Menschen haben keinen Organspendenausweis, obwohl die Mehrheit der Deutschen nach Umfragen einer Organspende grundsätzlich positiv gegenübersteht. Nach geltender Rechtslage ist eine postmortale Organentnahme aber nur zulässig, wenn der Verstorbene dieser vor seinem Tod zugestimmt hat oder seine nächsten Angehörigen zustimmen."

Merk: „Hinter jeder Transplantation steht ein Schicksal, ein Mensch, eine Geschichte. Helfen Sie mit, dass möglichst vielen dieser Menschen geholfen werden kann. Organspende ist nicht nur gesellschaftlich notwendig, sondern auch ein Akt der christlichen Nächstenliebe. Holen Sie sich deshalb einen Organspendeausweis !““

Kostenlose Vordrucke für Organspendeausweise gibt es zum Beispiel im Internet, bei vielen Ärzten, Apotheken und Krankenkassen.



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Prielmayerstraße 7 (Justizpalast), 80335 München - Postanschrift: 80097 München
Pressesprecher: Anton E. Winkler Oberstaatsanwalt
Stellvertreter: Stefan Heilmann
Stellvertreterin: Dr. Stefanie Ruhwinkel
Tel: 089/5597-31 11 - Fax: 089/5597-23 32
E-Mail: presse@stmjv.bayern.de, Internet: www.justiz.bayern.de
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Erlaubte Entfernung aus dem Dienst - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Strafvollzugsbeamtin aus dem Dienst entfernt 11. 1.10 AZ 1186/09.OVG

Eine Strafvollzugsbeamtin, die mit einem drogenabhängigen Strafgefangenen eine Liebesbeziehung eingegangen ist und andere Dienstvergehen begangen hat, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die im Jahre 1973 geborene Beamtin stand als Justizvollzugsobersekretärin im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wurde als Mitarbeiterin in der Geschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt Wittlich eingesetzt. Im Oktober 2005 ging die Beamtin eine Liebesbeziehung mit einem drogenabhängigen Strafgefangenen ein, der lediglich zur Durchführung einer Drogenentziehungstherapie auf Widerruf aus der Strafhaft entlassen war. Sie nahm ihn in ihre Wohnung auf. Von der Beziehung machte sie ihren Vorgesetzten keine Meldung. Des Weiteren duldete die Beamtin, dass der Strafgefangene ihr Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führte. Dabei begleitete sie ihn bei einer Fahrt zur Beschaffung von Drogen. Schließlich ging sie trotz Krankschreibung während des laufenden Disziplinarverfahren einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nach. Der Klage des Landes auf Entfernung der Beamtin aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der B
eamtin zurück.

Bereits durch das Eingehen einer Liebesbeziehung mit dem lediglich vorläufig entlassenen Strafgefangenen, seine Aufnahme in ihre Wohnung sowie das Verschweigen dieser Umstände gegenüber dem Dienstherrn habe die Beamtin ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Dies gelte umso mehr, als sich der Strafgefangene nach dem Abbruch seiner Drogenentziehungstherapie nicht bei ihr hätte aufhalten dürfen, sondern seine Reststrafe hätte antreten müssen. Durch ihr Fehlverhalten habe sie sich erpressbar gemacht und sei deswegen zum Sicherheitsrisiko geworden. Eine weitere erhebliche Dienstpflichtverletzung stelle das zweimalige Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar. Darüber hinaus habe sie während des Disziplinarverfahrens ohne die erforderliche Genehmigung eine Nebentätigkeit ausgeübt, obwohl sie dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Wegen der Schwere der Dienstvergehen könne der Dienstherr nicht mehr darauf vertrauen, die Beamtin werde in Zukunft ihre Dienstpflichten beanstandungsf
rei erfüllen. Deshalb müsse sie aus dem Dienst entfernt werden.


Urteil vom 11. Januar 2010, Aktenzeichen: 3 A 11186/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 5/2010

Vor freilaufenden Rosenmontagszügen in katholischen Regionen Deutschlands wird (online) gewarnt! - 4 K 536/09.KO

Besondere Sorgfaltspflicht für Halter von PKW während 5. Jahreszeit. Diese Rück- und Vorsicht gilt auch und insbesondere für Un- und Angehörige anderer unfanatischer Religionsgruppen zum Schutze der im (Ver-)Schwinden begriffenenen Minderheit der Katholiken in Deutschland.

"Streit um Abschleppkosten

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2010, 4 K 536/09.KO)"

Der Halter eines Pkw, der dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich in Koblenz abgestellt hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw zu zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger parkte am Rosenmontag gegen 09:30 Uhr seinen Pkw in der im Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Görgenstraße in Koblenz in einem gekenn-zeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeich-neten Flächen. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veran-lasste die beklagte Stadt gegen 11:05 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig unterbaut war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte selbst sein Fahrzeug. Die Beklagte forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang Kosten vom Kläger.



Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Verwal-tungsgericht Koblenz und verwies zur Begründung u. a. auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug in der Görgenstraße abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außer-halb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrs-verstoß darstelle. Der Kläger könne sich hier nicht darauf berufen, dass auf Grund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, in der Görgenstraße zu parken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen sei. Der Kläger habe hingegen keine Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten.

Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten gewesen.



Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2010, 4 K 536/09.KO)"

Tata - Tata -Tata!! Allah! Hellau, Hallal und Heilei! Narhhallamarsch!

Wer immer noch nicht genug von solchen Meldungen über den Krieg der Gartenzwerge hat, für den gilt auch nach dem Aschermittwoch (alternativ>>>>>>>>>>>>>>>>>>>).

"Unter der Adresse www.justiz.rlp.de im Bereich Presse steht Ihnen jetzt auch ein Newsmailer zur Verfügung. Sie können sich dort für den laufenden Bezug der Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Koblenz anmelden."

Verwaltungsgericht Koblenz

Da findet man dann - außerhalb der Session - sowas:
11.12.2009 | Internationaler Tag der Menschenrechte

Bamberger: Sensibel bleiben für jede Form der Aushöhlung, Bedrohung oder Nichtbeachtung der Menschenrechte

"Am 10. Dezember 1948 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet. Seitdem ist dieser Tag in jedem Jahr auch für uns Anlass, die Menschenrechte zu feiern, über sie nachzudenken und sie als Gegenstand und Ziel politischen Handelns zu bewahren", betonte Justizminister Heinz Georg Bamberger anlässlich des internationalen Tages der Menschenrechte.[...]