Donnerstag, 4. Februar 2010

100 Tage schwarz-gelber Irrsinn - 91% GROTTENSCHLECHT

Die FTD läßt gerade über die Ehe, die im Himmel geschlossen wurde, wie weiland Daimler und Chrysler, abstimmen. 91 % haben wurden schwarz-gelb geärgert. Viel gesünder scheinen dagegen 2% der Befragten zu sein: Die finden die Arbeit "Hervrorragend"...weitere 2% "sehr gut".
Hier geht's zur "Fein-Abstimmug:
Die Grobabstimmung findet ohenhin bald in NRW statt.
Die MORGENPOST HAT SOGAR EINZELERGEBNISSE ;-)

100 Tage schwarz-gelber Irrsinn

Kommentar Den Aufbruch zu neuen Ufern hat sie uns versprochen. Stattdessen produziert die Koalition tagtäglich heilloses Durcheinander. Keine Regierung hat in so kurzer Zeit so viel Chaos angerichtet wie diese Ansammlung zerstrittener Politiker. Über all dem thront Angela Merkel - schweigend, kontur- und richtungslos. von Thomas Schmoll mehr

Schwarz-Gelbe Mehrheit in NRW auf der Kippe

Rund 100 Tage nach Amtsantritt steht die schwarz-gelbe Koalition im Bund denkbar schlecht da. Im "Stern"-Wahltrend fällt das Bündnis zurück. Doch damit nicht genug. Auch in Nordrhein-Westfalen, wo im Mai Landtagswahl ist, verlieren Union und FDP in der Wählergunst. mehr

http://www.jurablogs.com/de/go/ein-dreamteam

http://www.jurablogs.com/de/go/abgelinkt-suche-dr-guido-westerwelles-broetchen

Verzweifelter und ratloser Justizminister: „Jugendkriminalität - Härtere Strafen oder neue Wege? Was tun?“


Na, vielleicht einfach weniger "Alleinerziehung" durch überforderte Mütter. Weniger systematische Denunziation der Väter, mehr Erziehung durch die kostenlosen Väter anstatt Verziehung durch staatlich bzw. kommunal (Pleite!?!?!?) finanzierte "Professionelle", die man vor der "Emanzipation" doch auch nicht brauchte?!?!? Bisschen weniger bundesverdienstbekreuzigte, alleinerzogene Alice, weniger staatlich alimentierte Scheidungs- und Trennungsindustrie ... . Aber sicher wird der Holzweg, den man unter dem EInfluss einer kinderlosen Abteribungsbefürworterin auf einem toten Gaul beritt, weiter (besch)ritten.Und betoniert ... - aber es wird ein Holzweg bleiben.


Andererseits würde dann auch sehr schnell auch das inwzischen massenhafte autoaggressive Verhalten ("Schlitzen") bzw. die minmalistische Vorstufe (Taatoos ud Piercing) reduziert werden.
Man braucht sich doch nur Angelina Jolie und ihr Verhalten gegen den Vater Jon Voight und ihren Betr... Brad Pitt anzuschauen, als weibliches "Musterbeispiel" für PAS. Bei "Jungs" sieht das nur noch schlimmer aus.

Vielleicht also einfach Dr Franz mal zu einem geplanten "Spontan"-Referat einladen - oder eine Kohorte des Justiministeriums zum Männerkongress nach Düsseldorf 19./20.02.2010 schicken. ... Ist vielleicht billiger, äh preiswerter ...

„Jugendkriminalität - Härtere Strafen oder neue Wege? Was tun?“


Presseinformation und Einladungan die Medienvertreterinnen und Medienvertreter

und die Bürgerinnen und Bürger

Bitte in die Terminhinweise aufnehmen

E I N L A D U N G


„Jugendkriminalität - Härtere Strafen oder neue Wege? Was tun?”



Brauchen wir eine Verschärfung des Jugendstrafrechts? Kann man kriminelle Jugendliche durch höhere Haftstrafen wieder auf den richtigen Weg leiten? Welche Maßnahmen ergreifen wir in Rheinland-Pfalz, um Jugendkriminalität zu bekämpfen?

Justizminister Dr. Heinz Georg Bamberger lädt herzlich zur Teilnahme an einer öffentlichen Diskussion ein

am 10. Februar 2010 um 18.00 Uhr

im Großen Sitzungssaal des Oberlandesgerichts Koblenz,

Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz.

Nach einen Impulsreferat von Herrn Justizminister Dr. Heinz Georg Bamberger wird Herr Professor Dr. Dieter Rössner (Professur für Strafrecht und Kriminologie am Institut für Kriminalwissenschaften an der Philipps-Universität Marburg) einen einführenden Vortrag zur Thematik halten.

An der im Anschluss stattfindenden Diskussionsrunde unter Leitung von Herrn Ralf Bartz, Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz, werden Herr Roger Lewentz, Staatssekretär des Innern, Herr Dr. Eberhard Schulte-Wissermann, Oberbürgermeister der Stadt Koblenz, Herr Generalstaatsanwalt Erich Jung, Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, Herr Leitender Oberstaatsanwalt Klaus Puderbach, Staatsanwaltschaft Mainz, sowie Herr Professor Dr. Dieter Rössner teilnehmen.

Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz

Gepfeffert und -schmackvoll: Keine "Pfefferlendchen" in Rauchergaststätte

Ein Gastwirt, der in einer Rauchergaststätte eine vollständige Mahlzeit (hier: Pfefferlendchen) anbietet, verstößt gegen das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Bußgeldverfahren entschieden.Die Betroffene betreibt im Kreis Ahrweiler eine Gaststätte, in der sie das Rauchen erlaubt hat. In ihrer Speisenkarte bot sie als Spezialität des Hauses „Pfefferlendchen” zum Preis von 11,90 Euro an. Dieses Gericht besteht aus drei kleinen Schweinemedaillons in Pfeffersoße, Kroketten und Prinzessbohnen.

Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat gegen die Betroffene wegen dieses Sachverhalts und wegen eines anderen angenommenen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) eine Geldbuße von insgesamt 350 Euro verhängt.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil ist erfolglos geblieben, soweit es um die Verurteilung wegen des Angebots der „Pfefferlendchen” ging.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2010 ausgeführt, dass der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 NRSG berechtigt ist. Gaststätten seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG grundsätzlich rauchfrei. Für die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung habe der Gaststättenbetreiber zu sorgen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG). Dieser Verantwortung sei die Betroffene nicht nachgekommen. Es liege eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NRSG vor.

Ein Ausnahmetatbestand, der es der Betroffenen gestattet hätte, das Rauchen zu erlauben, habe nicht vorgelegen. Eine Raucherlaubnis für den Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 qm habe nur bestehen können, wenn den Gästen lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung angeboten wurden. Die von der Betroffenen zum Verzehr ausgegebenen „Pfefferlendchen” seien über den Leistungsumfang hinausgegangen, der für ein Speisenangebot in Rauchergaststätten gestattet ist. Nach dem damals maßgeblichen Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008 dem die heutige Gesetzeslage entspricht sei es in Rauchergaststätten als Ein-Raum-Schankwirtschaften nur gestattet, kleinere Speisen als untergeordnete Nebenleistung anzubieten. Die „Pfefferlendchen” seien nicht mehr unter diesen eingeschränkten Leistungsumfang zu fassen. Sie stellten eine vollständige Mahlzeit dar, die gewöhnlich als mit tägliche oder abendliche Hauptmahlzeit eingenommen werde. Nicht das Essen, sondern das Getränk sei in diesem Fall die Nebenleistung, so dass die Leistungen in einem für Speisegaststätten, nicht dagegen in einem für Schankwirtschaften typischen Verhältnis zueinander stünden. Die Betroffene hätte daher mit ihrem Speisenangebot das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben müssen.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, der gesetzliche Bußgeldtatbestand werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, da für einen Gaststättenbetreiber nicht hinreichend erkennbar sei, welche Speisen er in einer Rauchergaststätte anbieten dürfe. Der Betreiber einer Gaststätte könne dem Gesetzeswortlaut klar und eindeutig entnehmen, dass seine Einrichtung grundsätzlich rauchfrei zu sein hat, er für die Umsetzung und Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich ist und ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln eine Geldbuße in bestimmter Höhe nach sich ziehen könne. Die von der Betroffenen als zu ungenau beanstandete Regelung des in Rauchergaststätten zulässigen Speisenangebots unterliege diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Denn sie sei Bestandteil eines Ausnahmetatbestandes, der nicht am Bestimmtheitsgebot zu messen sei.

Die Fehlvorstellung der Betroffenen, ihr Speisenangebot sei mit dem gesetzlichen Ausnahmetatbestand vereinbar, schließe die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht aus. Die fehlende Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, sei für die Betroffene vermeidbar gewesen und lasse daher die Vorwerfbarkeit des ordnungswidrigen Handelns nicht entfallen.

Da ein vom Amtsgericht angenommener weiterer Verstoß der Betroffenen gegen das Nichtraucherschutzgesetz aus Rechtsgründen nicht gegeben war, hat der Strafsenat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Geldbuße betreffend die ordnungswidrige Gestattung des Rauchens neu festgesetzt. Der Strafsenat hat bei seiner Gesamtwürdigung eine Geldbuße von 200 Euro als angemessen angesehen.

Ein Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gegeben.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 2010 ist unter www.justiz.rlp.de (→ Rechtsprechung) veröffentlicht.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2010
Aktenzeichen: 2 SsBs 120/09

§ 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in seiner heutigen Fassung lautet wie folgt:

Rauchfreie Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei. Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² kann das Rauchen erlauben. Voraussetzungen für einer Raucherlaubnis sind, dass

1. in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden und

2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert wird.

Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz: Keine "Pfefferlendchen" in Rauchergaststätte Donnerstag, 4. Februar 2010 08:57:24