Dienstag, 8. Dezember 2009

Der Polizist, die Kinderpornographie und die Anwärterbezüge - VG Trier 1 K 507/09.TR

Tssss, dass sich in diesem (Bundes-)Land offensichtlich nichts mehr von selbst versteht... .
Die Fälle der Mdl Dichner und Billen (& Tochter) und dem polizeilichen/politischen Informationssystem (POLIS).
Unschuldig angeschossene Belgier. (SWR: "Strafbefehl rechtskräftig")
Von innen "angeschossene" Dienstwagen ("da löste SICH ein Schuss").
Banküberfall durch Polizisten (SEK) mit Dienstwaffe
- und dann auch noch so eine doppelte Peinlichkeit. (Hier geht's doch nicht um Maultaschen.)

Vielleicht sollte die rheinland-pfälzische Polizei es mal mit Leistung und Ergebnissen z.B. HIER versuchen, sich weltweit bekannt zu machen, statt mit polizeilichen Pleiten, Pech und Pannen und Peinlichkeiten. 6 Auftritte bei Aktenzeichen XY - UNGELÖST(!!) bis zurPensionierung sind ja wohl auch eher Zeichen von Hilf- und eigener Ergebnislosigkeit als etwas, auf das man auch noch stolz verweisen (lassen) sollte.

Rückforderung von Anwärterbezügen

Anwärterbezüge, die einem Polizeikommissar-Anwärter zur Ableistung eines Studiums bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung unter der Auflage zugesprochen worden sind, dass er im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem Polizeidienst ausscheidet, können vom Land zurückgefordert werden, wenn der Anwärter gegen diese Auflage verstößt. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 03. November 2009 entschieden.

Der Kläger war im Jahre 2001 zum Polizeikommissar-Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und alsdann vom beklagten Land zur Durchführung der Fachhochschulausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zugewiesen worden. Nach Bestehen der Abschlussprüfung endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte nicht, weil der Beklagte zwischenzeitlich von einer strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien Kenntnis erlangt hatte. Mit dem im gerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Bescheid stellte der Beklagte fest, dass der Kläger gegen die ihm abverlangte Maßgabe verstoßen habe und deshalb die geleisteten Anwärterbezüge im Zeitraum November 2001 bis April 2005 zurückzufordern seien. Gegen diesen feststellenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, indes ohne Erfolg.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter der 1. Kammer aus, bei der an die Anwärterbezüge geknüpften Maßgabe handele es sich um eine rechtlich zulässige Zweckbestimmung, gegen die der Kläger dadurch verstoßen habe, dass er aus einem von ihm zu vertretenen Grund nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei und deshalb die vorgesehene Mindestdienstzeit von fünf Jahren im Anschluss an die Ausbildung nicht habe ableisten können. Das Land habe als Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, die Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen. Diese Zweckbestimmung habe nicht mehr erreicht werden können, nachdem der Kläger aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen mangels charakterlicher Eignung nicht erfülle. Es gehöre zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, sodass
ein eigener, erheblicher Verstoß gegen Strafgesetze auch im außerdienstlichen Bereich die Annahme rechtfertige, dass der entsprechende Anwärter für die Übernahme in das Polizeibeamtenverhältnis charakterlich nicht geeignet sei.



Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 03. November 2009 - 1 K 507/09.TR -


Die Entscheidung kann unter der E-Mail-Adresse angefordert werden: poststelle@vgtr.jm.rlp.de. Wegen einer etwaigen Kostenpflicht wird auf die Homepage (siehe dort „Entscheidungsversand”) des Verwaltungsgerichts Trier hingewiesen.
http://www.justiz.rlp.de
Verwaltungsgericht Trier