Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die
Revisionen der Angeklagten Dr. Böhr und Frigge gegen ein Urteil des
Landgerichts Mainz verworfen, das die gesetzeswidrige Finanzierung des
CDU-Wahlkampfes für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz im März 2006 zum
Gegenstand hatte. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er das
Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagten teilweise freigesprochen
worden waren.
Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. Böhr im
Dezember 2013 wegen Untreue in zwei Fällen zum Nachteil der CDU-Fraktion
des Landtags von Rheinland-Pfalz, jeweils in Tateinheit mit Untreue zum
Nachteil des Landesverbandes der CDU Rheinland-Pfalz, sowie wegen eines
Verstoßes gegen das Parteiengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten Frigge hat es wegen Beihilfe
zur Untreue auf eine Geldstrafe erkannt. Gegenstand der Verurteilung
sind im Wesentlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt mehreren
Hunderttausend Euro der CDU-Landtagsfraktion an eine
Unternehmensberatungsagentur für die Erstellung und Umsetzung des
Konzepts "Wahlsieg 2006" anlässlich der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz
im März 2006. Der Angeklagte Dr. Böhr war zur damaligen Zeit
Fraktionsvorsitzender sowie Parteivorsitzender in Rheinland-Pfalz und
bei dieser Wahl der Spitzenkandidat der CDU. Der Angeklagte Frigge war
Gründungspartner und Geschäftsführer der beauftragten
Unternehmensberatungsagentur. Der Angeklagte Dr. Böhr bewirkte, dass die
Zahlungen der Fraktion in dem Rechenschaftsbericht der Partei für das
Jahr 2005 nicht angegeben wurden. Der Präsident des Bundestages setzte
später eine Strafzahlung in Höhe von mehr als eine Million Euro gegen
die CDU fest, die diese akzeptierte und beglich.
Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen vor allem
die Beweiswürdigung angegriffen und geltend gemacht, dass selbst auf der
Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen der Tatbestand
der Untreue (§ 266 StGB) nicht erfüllt sei. Diese Einwände hat der 3.
Strafsenat für unbegründet erachtet. Das Urteil des Landgerichts enthält
keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Dies gilt
insbesondere, soweit das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten
Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Zahlungen der
Fraktion in gesetzeswidriger Weise für den Landtagswahlkampf und damit
für Zwecke der Partei geleistet wurden. Das Landgericht hat aus dem
Beweisergebnis nicht nur - was genügen würde - mögliche, sondern nahe
liegende Schlüsse gezogen. Soweit die Revisionen, gestützt auf eine
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, vorgebracht
haben, bei den Bestimmungen des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz
handele es sich um Sonderregelungen, die zumindest in Grenzfällen den
Straftatbestand der Untreue verdrängen, konnte dies schon deswegen
keinen Erfolg haben, weil landesrechtliche Bestimmungen bundesrechtliche
Strafvorschriften weder außer Kraft zu setzen noch einzuschränken
vermögen. Das Landgericht hat darüber hinaus die Leistungen der Fraktion
zutreffend als Spenden an die Partei gewertet, die nach den
Vorschriften des Parteiengesetzes an den Bundestagspräsidenten
weiterzuleiten und im Rechenschaftsbericht der Partei anzugeben gewesen
wären.
Den Angeklagten war in der Anklageschrift weiter
vorgeworfen worden, sich durch falsche Angaben in einem Verfahren des
Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz, in dem die Zahlungen überprüft
wurden, wegen versuchten Betruges strafbar gemacht zu haben. Von diesem
Vorwurf hat das Landgericht sie freigesprochen; denn sie hätten bei
ihren Stellungnahmen nicht daran gedacht, dass der Ausgang des
Verfahrens Bedeutung für die Geltendmachung von Rückzahlungsforderungen
durch das Land Rheinland-Pfalz gegen die CDU-Fraktion haben könne,
sondern lediglich im Blick gehabt, das eigene frühere Fehlverhalten zu
verbergen.
Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Urteil des 3.
Strafsenats mit ihrer Revision zu Recht die diesen Feststellungen
zugrunde liegende Beweiswürdigung der Strafkammer beanstandet. Außerdem
entspricht deren Verständnis der Bereicherungsabsicht im Sinne des
Betrugstatbestandes nicht der langjährigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs.
Das Urteil ist somit rechtskräftig, soweit die
Angeklagten verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten
freigesprochen worden sind, hat der 3. Strafsenat die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14
Landgericht Mainz – Urteil vom 3. Dezember 2013 – 3111 Js 3775/10.1 KLs
Karlsruhe, den 11. Dezember 2014
StGB § 266 Abs. 1:
Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen
oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft
Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines
Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu
betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Parteiengesetz § 25 Abs. 2 Nr. 1:
Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen,
ausgeschlossen sind: Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von
kommunalen Vertretungen.
§ 25 Abs. 4:
Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei
unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für
das betreffende Jahr … an den Präsidenten des Deutschen Bundestages
weiterzuleiten.
§ 31c Abs. 1 Satz 1:
Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs.
2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des
Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in
Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits
abgeführte Spenden werden angerechnet.
§ 31d Abs. 1:
Wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung
der Mittel der Partei oder des Vermögens zu verschleiern oder die
öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen, unrichtige Angaben über die
Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem beim Präsidenten
des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt
oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des
Deutschen Bundestages einreicht … wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz § 2 Abs. 1:
Die Fraktionen enthalten zur sachgemäßen und
effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 85a der Verfassung in
Verbindung mit diesem Gesetz Geld- und Sachleistungen. Eine Verwendung
dieser Leistungen für andere Zwecke, insbesondere für Zwecke, für die
Abgeordnete eine Amtsausstattung erhalten, oder für Parteiaufgaben, ist
unzulässig.
§ 6 Abs. 1 Satz 1:
Geldleistungen …, die nicht oder nicht für die in § 2 Abs. 1 bestimmten Zwecke verwendet worden sind, sind zurückzuerstatten.
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Nr. 187/201