Donnerstag, 26. Januar 2012

Der Rechtsstaat lebt - Von MainTV zum Mainstream? Privatsender hält öffentlich-rechtlichen ARD den Spiegel vor

Kachelmann ab morgen wieder im Bild... .http://www.main.tv/
BILDonline!!!!!!!!!! Wie schön! ;-)
http://www.bild.de/newsticker-meldungen/home/25-15-kachelmann-tv-22276466.bild.html

www.bild.de
Aktuelle Nachrichten aus den Bereichen News, Leute, Sport, Auto und mehr
Das dürfte auch anderen Unschuldigen/Freigesprochenen Mut geben, dass es hinter dem ARD-Horizont weiter geht.
Und auch sonst geht es (WV: 14.02.2012) weiter:

Kachelmanns langer Kampf gegen die Presse



Legal Tribune ONLINE - 18. Jan. 2012

Die Springer-Medien berichteten darüber mit einem Bild, das Kachelmann im Hof der JVA zeigte, wie er sich sonnte. Wer das Bild aufnahm, ist nicht bekannt.


1. Klasse! - Kachelmann unterfrank und oberfrei:

Jörg Kachelmann wird Wetter-Moderator beim regionalen TV-Sender main.tv
Mittwoch, den 25. Januar 2012 um 14:08 Uhr red


(Manche lernen's wohl nie (Was ist eigentlich in dieser Republik los? -VGL. Polizei Sigmaringen/SÜDKURIER im JK-Fall) : Hier wird schon wieder eine "OPFER-Anwältin" genannt - BEVOR DAS URTEIL In der Sache gefällt ist.

"Opferanwältin Monika Goller hakte im Prozess nach. "


http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/nuernberg-region/nurnberg-manner-streiten-vergewaltigung-ab-1.1807210)



Jörg Kachelmann wird Wetter-Moderator beim regionalen TV-Sender main.tv
Mittwoch, den 25. Januar 2012 um 14:08 Uhr red



Der ehemalige ARD-Wettermann Jörg Kachelmann arbeitet ab kommendem Freitag als Wettermoderator für den regionalen TV-Sender main.tv.



ASCHAFFENBURG. Kachelmann präsentiert ab dem 27. Januar persönlich jeden Freitag das Wochenend-Wetter. Kachelmann produziert dafür einen Einspieler, der im täglichen Nachrichtenjournal „main.tv – der Tag“ ausgestrahlt wird. Das Funkhaus Aschaffenburg hat dafür die bestehende Zusammenarbeit mit Kachelmanns Unternehmen Meteomedia ausgedehnt. Bereits seit März 2011 präsentiert Jörg Kachelmann das Wetter bei Radio Primavera, das ebenfalls im Funkhaus Aschaffenburg produziert wird. Marco Maier, Chefredakteur von main.tv und Radio Primavera: „Wir sind hochzufrieden mit der bisherigen Zusammenarbeit mit Meteomedia und Jörg Kachelmann. Wir werden nun die professionelle regionale Wettervorhersage, die Kachelmann bereits für unsere Radiohörer liefert, auch unseren TV-Zuschauern bieten.“ Das Wochenend-Wetter bei main.tv wird künftig von der GEIS fashion group mit Sitz in Großwallstadt präsentiert.

Kachelmann kehrt ins Fernsehen zurück


Spiegel Online - vor 13 Stunden
Das Kapitel Fernsehen hatte Jörg Kachelmann eigentlich abgeschlossen, nie mehr wollte er den "Blumenkohlwolken-Onkel" geben. Zu sehr hätten die Medien sein ...
Kachelmann kehrt als Wettermoderator ins Fernsehen zurückDerwesten.de
Kachelmann kehrt zurück ins deutsche FernsehenMeedia
Comeback bei main.tv: Kachelmann macht nun Regional-FernsehenFOCUS Online

Kachelmann im unterfränkischen TV


Kanal8 - vor 6 Stunden
Jörg Kachelmann kehrt nach zweijähriger unfreiwilliger Pause wieder als Wettermoderator auf Fernsehbildschirme zurück – Und das in Unterfranken: Ab Morgen ...
  1. Leute, Leute!: Kachelmann wieder im Fernsehen


    Hamburger Abendblatt - vor 4 Stunden
    Jörg Kachelmann, 53, kehrt knapp acht Monate nach seinem Freispruch im Vergewaltigungs-Prozess ins deutsche Fernsehen zurück. Der Wetterexperte wird beim ...
  2. Kachelmann kehrt bei Regionalsender auf deutsche Bildschirme zurück


    Nordbayerischer Kurier - vor 15 Stunden
    Mit seiner lockeren Art revolutionierte Jörg Kachelmann die Wettervorhersagen im deutschen Fernsehen. Vor zwei Jahren beendete die Festnahme wegen eines ...
  3. Kachelmann kehrt bei Regional-TV auf Bildschirm zurück


    Berliner Morgenpost - vor 18 Stunden
    Aschaffenburg - Knapp zwei Jahre nach seinem unfreiwilligen Verschwinden von den Bildschirmen wird Wetterexperte Jörg Kachelmann wieder im deutschen ...
  4. Kachelmann zurück im TV


    VIP.de, Star News - vor 18 Stunden
    Zwei Jahre war Moderator und Wetterexperte Jörg Kachelmann vom Bildschirm verschwunden. Jetzt kehrt er im Regional-Fernsehen zurück.
  5. Kachelmann wird Wettermoderator bei “main.tv”


    Der Newsburger - vor 17 Stunden
    Aschaffenburg – Nach zweijähriger unfreiwilliger Pause kehrt Wettermoderator Jörg Kachelmann wieder auf Fernsehbildschirme in Deutschland zurück: Von ...
 

Medien-/Presserecht: Hier Rubikon-Isar-Neckar-Spree/Havel-Überschreitung im Zusammenhang mit "“ES GEHT UM SCHLÄGE, PEITSCHEN, FESSEL-SEX” ... und mehr...LG Köln 28 O 557/11, 28 O 956/10, 28 O 951/11

Tja, Mannheim: Vom LG Köln lernen, heißt anonymisieren lernen. Solange wir noch auf das Ergebnis der Bemühungen von Rechtsanwalts/Notars Scherer im Falle des anonymisierten Freispruch-Urteils des LG Mannheim warten müssen einstweilen schon mal das/diese hier im anonymisierten Volltext ;-):

Landgericht Köln, 28 O 951/11


Datum: 22.06.2011
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 28 O 951/11


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:

a) “ES GEHT UM SCHLÄGE, PEITSCHEN, FESSEL-SEX” >>>>>MEHR

Landgericht Köln, 28 O 956/10


Datum: 22.06.2011
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 28 O 956/10


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:

Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe „auf ihn gewartet, mit hochgezogenem Strickkleid“

„Wie üblich habe sie Handschellen und Reitgerte bereitgelegt.“



Landgericht Köln, 28 O 557/11


Datum:
28.10.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 557/11


Tenor:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 20.7.2011, Az.: 28 O 557/11, wird hinsichtlich Ziff. 1, lit. a), 1. Unterpunkt aufgehoben und der auf den Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung mit folgendem Tenor bestätigt:

Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

in Bezug auf den Verfügungskläger folgende in der Zeitschrift C (Ausgabe 25) vom 16.06.2011 im Rahmen des Artikels „Die Frau, die L vor Gericht gebracht hat – hier spricht sie zum ersten Mal“ veröffentlichte Äußerungen außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a) der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte in der Nacht vom 09.02.2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt, wie nachstehend wiedergegeben:

„Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe.“

und/oder

„Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“

und/oder

„In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“

und/oder

„Ich habe eigentlich drei Traumata zu verarbeiten. Einmal die Tat.“;

b) der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte in der Nacht vom 09.02.2010 mit dem Tode bedroht, wie nachstehend wiedergegeben:

„Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: „Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.“ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.“

jeweils wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „ C“, Ausgabe Nr. 25 vom 16.06.2011 im Artikel unter der Überschrift „DIE FRAU, die L vor Gericht gebracht hat – hier SPRICHT sie ZUM ERSTEN MAL“.

>>>>>MEHR: 
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_557_11_Urteil_20111028.html

Medien-/Presserecht: Hier Rubikon-Rhein-Überschreitung im Zusammenhang mit RP-Online/Opinion

Kachelmann erfolgreich gegen RP Online wegen Verantwortlichkeit für Leser-Artikel im Forum OPINIO: RP Online muss Berufung zurücknehmen. OLG Köln: Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg. "OPINIO" inzwischen wegen "technischer Probleme" geschlossen.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2012 hat die RP Online GmbH, die unter anderem die Online Ausgabe der Rheinischen Post betreibt, ihre Berufung gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (28 O 539/11) zurückgenommen. Unser Mandant Jörg Kachelmann setzte sich damit mit seiner Rechtsauffassung durch, dass RP Online für die Artikel seiner "Leser-Journalisten" haftet.
Die Idee klang einfach: Leser schreiben für RP Online kostenlos Artikel, die von professionellen Journalisten als redaktionellen "Hilfsarbeitern" nur noch redigiert und in ein RP-Online-kompatibles Layout umformatiert werden. RP Online stellt die "fremden" Artikel unter der Marke OPINIO anschließend als "Forenbetreiber", d.h. als bloßer Mittler ins Internet.
Vorteil Nr. 1: RP online spart sich das Honorar für Profi-Journalisten.
Vorteil Nr. 2: Als bloßer "Forenbetreiber" ist RP Online presserechtlich (vermeintlich) nicht für die "fremden" Artikel der Leser verantwortlich.
Das OLG Köln hat auf Betreiben unseres Mandanten Jörg Kachelmann nun festgestellt, dass Vorteil Nr. 2 keiner ist, weil RP Online sich keineswegs der Haftung für die angeblich nur vermittelten "fremden" Artikel seiner Leser entziehen kann. Es mache sich deren Artikel vielmehr zu eigen. Deshalb muss RP Online haften. Das Forum OPINIO wurde kurz nach Erlass des gerichtlichen Verbots (vorläufig) eingestellt.
Zur Vorgeschichte:
Das Landgericht Köln hatte es der RP Online GmbH am 08.07.2011 verboten, im Portal OPINIO einen Leser-Beitrag zu verbreiten, der den Unternehmer Jörg Kachelmann als Triebtäter und Prototyp eines Vergewaltigers verunglimpfte (wir berichteten hier).

RP Online legte Widerspruch gegen die Verfügung ein. Daraufhin kam es am 14.09.2011 zu einer mündlichen Verhandlung vor der Pressekammer des LG Köln. In der Verhandlung machte das Gericht klar, dass es die Verfügung gegen Opinio aufrecht erhalten wolle und kündigte die Verkündung eines entsprechenden Urteils für den 12.10.2011 an.
Gut zwei Wochen nach der Verhandlung und nur wenige Tage vor dem Erlass des erwartbaren Urteils stellte RP Online sein Portal OPINIO wegen "technischer Probleme" vorläufig ein. In einer Mitteilung des Chefredakteurs RP Online, Rainer Kurlemann, vom 04.10.2011 hieß es (Hervorhebungen durch uns):
"In eigener Sache
von OPINIO-Redaktion | OPINIO Redaktion |
Wie es mit Opinio weiter geht – eine Information für unsere User.
Liebe Freunde von Opinio,
in den vergangenen Wochen und Monaten hatten wir immer wieder Probleme mit der technischen Plattform von Opinio. Leider lassen sich diese Schwierigkeiten bedingt durch das Alter der Systeme nicht mehr beheben. Es ist deshalb an der Zeit eine moderne Lösung zu suchen.
Wir wollen Opinio weiterentwickeln und die Strukturen verbessern. Die regionalen Beiträge aus der Plattform "Leser für Leser" werden in der Zukunft enger mit dem Regional-Portal von RP Online verbunden – in den einzelnen Orten wird es dann Platz für Beiträge der Leser geben, die aus ihrem Leben in und mit der Stadt berichten. Auch das Vereinsportal soll nicht länger eine separate Plattform sein, sondern Bestandteil des Regionalportals werden.
So finden die Beiträge der Autoren einen besseren inhaltlichen Rahmen, mehr Aufmerksamkeit und viele neue Leser, die bisher www.opinio.de nicht genutzt haben. Wo es möglich ist, wird Opinio ein festerer Bestandteil von RPO. Die neue Plattform können wir nach der technischen Umstellung voraussichtlich im Frühjahr 2012 anbieten. Wir werden Sie rechtzeitig informieren.
Zusätzlich möchten wir allen Opinio-Autoren das Angebot machen, zusammen mit unserem Partner "Jimdo" ihre Artikel auf einer eigenen, kostenfreien Webseite zu veröffentlichen. Mit wenigen Klicks kann auch ein Laie dort eine persönliche Umgebung erstellen, die die eigenen Beiträge sehr gut präsentiert und einfach zu bedienen ist. Die Freigabe der Texte fällt damit weg - die Opinio-Autoren bekommen mehr Eigenständigkeit.
Mit "Jimdo" haben wir einen starken Partner gefunden, in dem Sie in Zukunft alle Beiträge als eigenes Blog ins Netz stellen können. Die neuen Seiten bei "Jimdo" stehen ab dem 5. Oktober zur Verfügung. Wenn Sie dann Opinio im Internet aufrufen, werden Sie automatisch auf die Seite unseres Partners weitergeleitet.
Die Autoren können noch bis zum 30. November 2011 über diesen Link http://www.rp-online.de/hps/client/opini... auf Ihr OPINIO-Konto zugreifen und die Texte von dort per "copy und paste" sichern. Eine automatische Übernahme von Texten können wir leider nicht einrichten. Im Dezember wird die bisherige Opinio-Plattform dann abgeschaltet.
Wir bedanken uns für das Vertrauen und die teils langjährige Mitarbeit bei Opinio. Leider ist es durch die technischen Probleme der Plattform nicht mehr möglich, das Angebot in der bisher gewohnten Form weiterzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Kurlemann
Chefredakteur RP Online"
Sechs Tage nach dieser Mitteilung erließ das LG Köln erwartungsgemäß sein Urteil gegen RP Online. RP Online legte Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein (15 U 192/11), so dass nach den beim OLG Köln üblichen Terminierungsfristen für das Frühjahr 2012 mit einer Entscheidung über die Berufung zu rechnen war. Für das Frühjahr 2012 hatte RP Online in seiner Mitteilung auch die mögliche Wiederkehr von OPINIO angekündigt, möglicherweise in der Hoffnung, dass die "technischen" (oder juristischen?) Probleme bis dahin ausgeräumt sein würden.
Das Unternehmen verwies wie schon in der ersten Instanz darauf, dass auf "OPINIO" keine eigenen Artikel, sondern Leser-Beiträge veröffentlicht würden. RP Online sei lediglich Forenbetreiberin und damit haftungsprivilegiert. Die verbreiteten Beiträge seien mit Leserbriefen vergleichbar. Es fehle auch deshalb an jeglicher Wiederholungsgefahr. RP Online habe gegenüber Herrn Kachelmann schließlich klargestellt, dass man ihn nicht für einen Triebtäter und Vergewaltiger halte. Auch damit sei eine Wiederholungsgefahr entfallen.

Im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 10.01.2012 brachte das Oberlandesgericht Köln zum Ausdruck, der Berufung keine Aussicht auf Erfolg einzuräumen.

Es folgte dabei unserer Auffassung, dass RP Online sich die OPINIO-Beiträge zu eigen mache, ohne sich hinreichend von diesen zu distanzieren, sie also nicht lediglich technische Betreiberin eines Forums sei. Es folgte uns ferner in der Auffassung, dass OPINIO schon deswegen nicht mit dem Leserbriefteil einer Zeitung zu vergleichen sei, weil im Rahmen der Plattform unendlich viel Platz zur Veröffentlichung von Beiträgen zur Verfügung stehe. Die Vermutung, dass eine Veröffentlichung nur einmal und in einem zeitlich engen Zusammenhang mit deren Einsendung erfolge, greife mithin nicht.

Das Oberlandesgericht Köln regte daher an, die Berufung zurückzunehmen. Dem ist die RP Online GmbH nunmehr gefolgt.
Es folgen Auszüge aus dem Beschluss des OLG Köln (15 U 192/11) vom 10.01.2012 in dem einstweiigen Verfügungsverfahren des Verfügungsklägers und Berufungsbeklagten Jörg Kachelmann gegen die Verfügungsbeklagte und Berufungsklägerin RP Online GmbH im Wortlaut:
"Die Verfügungsbeklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 12.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 539/11 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. (...)
Gründe:
(...) Soweit die Verfügungsbeklagte beanstandet, dass das Landgericht von ihrer Passivlegitimation ausgegangen ist, weil sie sich den beanstandeten Artikel gerade nicht zu eigen gemacht, sondern sich klar von dem Inhalt distanziert habe, geht diese Einwendung zunächst aus rechtstechnischen Gründen fehl. Als Betreiberin der Internetseite
www.rp-online.de hat die Verfügungsbeklagte an der Verbreitung der von dem Verfügungskläger beanstandeten Äußerungen mitgewirkt. Als Störer ist jeder anzusehen, der an der Störung mitgewirkt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang de Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Auch wenn ein Medium Äußerungen Dritter wiedergibt und sich von ihrem Inhalt distanziert, ändert das nichts daran, dass der für das Medium Verantwortliche einen entscheidenden Tatbeitrag zur Verbreitung der betreffenden Äußerungen leistet (vgl.: BGH, Urteil vom 27.05.1986 - VI ZR 169/85 - "Ostkontakte", GRUR 1986, 683 ff., 683 a.E.).
Diese Beanstandung der Verfügungsbeklagten verhilft ihrer Berufung entsprechend der Auffassung des Landgerichts auch nicht mit Blick auf das für Betreiber von Meinungsforen geltende „Privileg“ zum Erfolg, wonach solche lediglich eine reaktive Prüfungs- und ggf. Unterlassungspflicht trifft und diese erst zur Löschung und Unterlassung verpflichtet sind, sobald sie von einer offensichtlichen Rechtsverletzung Kenntnis erlangen (vgl.: BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei Ebay, GRUR 2007, 890 ff., 892; Senatsurteil vom 01.04.2010 – 15 U 141/09 – mit BGH-Rspr.-Nachw.). Zu recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht erkannt, dass sich die Verfügungsbeklagte die im Rahmen ihres Dienstes „OPINIO“ veröffentlichten Inhalte zu eigen macht und sich nicht hinreichend von ihnen distanziert. Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat. Bei der Beurteilung des Zu-eigen-Machens ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände maßgeblich. Allein die Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als solchen schließt dessen Zurechnung nicht aus (BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 166/07 – Marions-Kochbuch.de, GRUR 2010, 616 ff., 618). Der unbefangene Leser gewinnt bei der Lektüre des betroffenen Artikels auch unter Berücksichtigung der dortigen Mitteilung „Leser schreiben für Leser“ und der Angabe des Verfassers nicht den Eindruck, die Verfügungsbeklagte stelle lediglich eine technische Plattform zur Verfügung, um Inhalte Dritter ungefiltert und unzensiert öffentlich zugänglich zu machen. Das Gegenteil steht nach Maßgabe der von dem Landgericht festgestellten Tatsachen, die der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, fest. Die Verfügungsbeklagte gibt unter ihrem „OPINIO“-Dienst die Themengebiete vor, gibt dem Nutzer eine Anleitung zum Verfassen von Artikeln einschließlich technischer Kriterien, behält sich die inhaltliche Überprüfung vor einer Veröffentlichung durch die eigene Redaktion vor, weist den Nutzer darauf hin, dass kein Anspruch auf Veröffentlichung von Artikeln besteht, behält sich das Recht vor, Artikel „anzupassen“ und zu „bearbeiten“, lässt sich das Recht auf Veröffentlichung von Artikeln in Printausgaben von Tageszeitungen sowie weitere auf Dritte übertragbare Nutzungsrechte einräumen und weckt den Eindruck, mit der Registrierung werde der Autor Teil von „OPINIO“ und „Gastautor“ („unser“ Autor).
In Anbetracht dessen kommt den von der Verfügungsbeklagten hiergegen erhobenen Einwendungen aus der Sicht des Senats keine Relevanz zu. Das gilt zunächst, soweit die Verfügungsbeklagte einen unabhängigen Gesamteindruck des „OPINIO“-Dienstes von der Rheinischen Post bemüht. Aus der in § 6 der Bedingungen für die Teilnahme an „OPINIO“ enthaltenen Haftungsfreistellung der Verfügungsbeklagten lässt sich ungeachtet dessen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese von einem Teil der Nutzer nicht einmal gelesen wird, in Anbetracht der vorstehenden Fakten ebenfalls keine Distanzierung von den Inhalten der veröffentlichten Beiträge entnehmen. Dieser Passus ist als rein haftungsrechtliche Regelung im Verhältnis zwischen Autor und Verfügungsbeklagte zu verstehen. Der Vergleich mit einer Verbreitung im Leserbriefteil einer Zeitung hilft ebenfalls nicht weiter, da auch in diesem Falle von einer hinreichenden Distanzierung nicht ausgegangen werden kann, wenn es inhaltlich um schwere Beeinträchtigungen von Interessen Dritter, z. B. beleidigenden Äußerungen, geht, und zwar selbst dann, wenn sich in dem Leserbriefteil der übliche und allgemeine Hinweis befindet, dass der Inhalt dieser die Ansicht der Einsender wiedergebe, die mit der Auffassung der Redaktion nicht unbedingt übereinstimmen müsse (vgl.: Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 10 Rn. 212); vorliegend findet sich selbst ein solcher Hinweis nicht.
Zu Recht hat das Landgericht die beanstandete Erklärung unter Berücksichtigung des Äußerungszusammenhangs als Meinungsäußerung bewertet, auch wenn sich in diesem Zusammenhang die sinngemäße Behauptung findet, der Verfügungskläger sei ein Beispiel dafür, dass man einem Angeklagten nicht ansehe, dass in ihm möglicherweise „böse Triebe schlummern“ und er ein „Vergewaltiger“ ist. Mit der Erhebung eines solch gravierenden Vorwurfs gegenüber dem Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte die Grenzen der Schmähkritik ungeachtet des Freispruchs des Verfügungsklägers in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim am 31.05.2011 deutlich überschritten. Das abweichende Verständnis der Verfügungsbeklagten, der Satzteil, dass in manchem Manne böse Triebe schlummern können, beziehe sich nicht auf den Vorwurf der Vergewaltigung, sondern auf die ungewöhnlichen Beziehungs- und Sexualverhältnisse des Verfügungsklägers, ist nach der Auffassung des Senats fernliegend. In dem betroffenen Artikel findet sich hierzu nichts. Vorausgehend ist vielmehr die Frage aufgeworfen, ob man einer Person ansieht, ob sie ein „Vergewaltiger“ ist. Die Frage wird mit „natürlich nicht“ beantwortet und sofort daraufhin heißt es, „und nicht erst seit Kachelmann weiß man ja, dass in manchem Manne böse Triebe schlummern können“. Der Verfügungskläger wird danach als Prototyp eines Vergewaltigers dargestellt, dessen unauffälliges Äußeres über die in ihm schlummernden bösen Triebe hinwegtäusche. Mit dem von der Verfügungsbeklagten bemühten angeblichen Thema des Artikels, der sich mit der Schwierigkeit der Beweiswürdigung bei widersprechenden Aussagen einer Anzeigenerstatterin einerseits und dem Verdächtigten andererseits befasse, hat eine solche schwerwiegende ehrverletzende Äußerung in der Sache nichts zu tun.
War die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten nach vorstehender Maßgabe aber rechtswidrig, wird die gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog erforderliche weitere Voraussetzung der Gefahr der Wiederholung vermutet (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 27.05.1986 a. a. O., S. 684; Burkhardt, a. a. O., Kapitel 12 Rn. 8). Soweit dies bei der Veröffentlichung von Leserbriefen anders zu bewerten sein kann, die Wiederholungsgefahr vielmehr konkret festzustellen ist (vgl.: Burkhardt, a. a. O., Kapitel 12 Rn. 16), und die Verfügungsbeklagte von der Anwendung eines solchen Lebenssachverhalts auf den vorliegenden Fall ausgeht, finden die entsprechenden Rechtsgrundsätze entsprechend der Auffassung des Landgerichts keine Anwendung, weil sie sich bei der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels nicht von dessen Inhalt distanziert hat. Insoweit teilt der Senat auch die Auffassung des Verfügungsklägers, dass der „OPINIO“-Dienst der Verfügungsbeklagten nicht vergleichbar ist mit dem Leserbriefteil einer Zeitung. Der Grund dafür, dass die Wiederholungsgefahr bei Leserbriefen nicht vermutet wird, besteht darin, dass diese gewöhnlich nur einmal, und zwar in einem zeitlich engen Zusammenhang mit ihrer Einsendung veröffentlicht werden. Dies ist vorliegend anders, als der von der Verfügungsbeklagten bereitgestellte „OPINIO“-Dienst nahezu unbegrenzt Platz für Veröffentlichungen lässt, und auch deswegen, weil sich die Verfügungsbeklagte die Nutzung an eingestellten Leserbriefen unter anderem durch Veröffentlichung in der Print-Ausgabe der Rheinischen Post vorbehalten hat, ferner deswegen, weil dem interessierten Internet-Nutzer der beanstandete Beitrag auch auf längere Sicht vor Augen steht, während dies bei einer Print-Ausgabe nicht üblich ist. Vorbehaltlich besonderer Umstände ist eine einmal begründete Wiederholungsgefahr aber nicht ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Äußernden auszuräumen (vgl. nur: Burkhardt, a. a. O., Kapitel 12 Rn. 20). Eine solche hat die Verfügungsbeklagte nicht abgegeben, vielmehr auf das anwaltliche Abmahnschreiben des Verfügungsklägers vom 04.07.2011 hin mit Schreiben vom selben Tag verweigert. Eine „Klarstellung“, wie sie die Verfügungsbeklagte in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 04. und 06.07.2011 sowie in ihren Schriftsätzen vom 22.07. und 09.09.2011 sieht, reicht mit Blick auf die „IM-Stolpe“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Äußerungen nicht, weil – wie bereits ausgeführt – die beanstandete Äußerung im Zusammenhang mit dem weiteren Erklärungsinhalt des betroffenen Artikels nicht ernsthaft ein anderes Verständnis als die von dem Landgericht angenommene implizite Tatsachenbehauptung zulässt, der Vergewaltigungsvorwurf gegen den Verfügungskläger sei berechtigt.
Abschließend weist der Senat die Verfügungsbeklagte auf die Möglichkeit zur Rücknahme der Berufung zum Zweck der Reduzierung eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten und zum Zweck der Vermeidung weiterer außergerichtlicher Kosten hin."
RA Dr. Sven Dierkes:
"Ein Verlag kann sich nicht aus der Verantwortung für persönlichkeitsrechtsverletzende Artikel stehlen, indem er seine Leser vorschiebt."
RA Prof. Dr. Ralf Höcker in der Pressemitteilung vom 11.07.2011 zum Erlass der Verfügung:
"Wer Kosten sparen will, indem er redaktionelle Arbeit auf Laien-Journalisten auslagert, muss auch für das schlechte Ergebnis eines solchen Kompetenz-Outsourcing einstehen."
19.01.2012

Medien-/Presserecht: Hier drohende Rubikon-Rhein-Überschreitung im Zusammenhang mit MEGAUPLOAD

"Presserechtliches Informationsschreiben zu MEGAUPLOAD: Wir stellen richtig, dass unser Mandant nach seiner Landung in Deutschland entgegen Medienberichten nicht verhaftet wurde. Seine Namensnennung oder sonstige Identifizierbarmachung ist unzulässig.
Wir vertreten Herrn Holger L. (Name geändert), der in den vergangenen Tagen als Mitarbeiter des Unternehmens Megaupload Ltd. Gegenstand von Medienberichterstattung war. Unser Mandant ist vorgestern in Deutschland angekommen. Berichte in verschiedenen Medien, wonach er nach seiner Landung in Deutschland verhaftet worden sein soll, sind falsch. Unser Mandant wird sich morgen mit einem Strafverteidiger freiwillig bei der zuständigen Ermittlungsbehörde melden und sich im weiteren Verlauf zu den Vorwürfen äußern, die gegen ihn wegen seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter für externe Dienstleistungen bei Megaupolad erhoben werden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unser Mandant mit einer namentlichen Nennung oder sonstigen Erkennbarmachung seiner Person in Wort oder Bild nicht einverstanden ist. Ein öffentliches Informationsinteresse an seiner Erkennbarmachung besteht nicht. Dies gilt auch für Angaben, die seine Identifizierung mittelbar, das heißt auf anderem Wege als durch eine Namensnennung, möglich machen würden.
Wir bitten darum, jegliche Anfragen zu unserem Mandanten ausschließlich an unsere Kanzlei zu richten.

Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M.
Rechtsanwalt" -
24.01.2012