Der Rechtsstreit um die Kontrolle eines Deutschen dunklerer Hautfarbe durch Beamte der Bundespolizei ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten beendet worden, nachdem Vertreter der Bundespolizei sich für die Kontrolle im Zug entschuldigt haben.
Der Kläger, ein 26-jähriger Deutscher, wurde auf einer Zugfahrt von Kassel nach Frankfurt am Main von zwei Bundespolizisten angesprochen und aufgefordert, sich auszuweisen. Dies verweigerte der Kläger. Daraufhin durchsuchten die Polizisten seinen Rucksack vergeblich nach Ausweispapieren und nahmen ihn mit zu ihrer Dienststelle nach Kassel, wo seine Personalien festgestellt werden konnten. Die Beamten beriefen sich auf eine Vorschrift des Bundespolizeigesetzes, wonach die Bundespolizei zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Zügen jede Person kurzfristig anhalten, befragen und von ihr die Aushändigung mitgeführter Ausweispapiere verlangen kann, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass der Zug zur unerlaubten Einreise genutzt werde.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, er sei allein wegen seiner dunkleren Hautfarbe kontrolliert worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ließ die Berufung zu und vernahm die beiden Bundespolizisten in der mündlichen Verhandlung als Zeugen. Nach Beendigung der Beweisaufnahme machte das Gericht deutlich, dass das an den Kläger gerichtete Ausweisverlangen rechtswidrig war, weil die Hautfarbe des Klägers das ausschlaggebende Kriterium für die Ausweiskontrolle gewesen sei. Diese Maßnahme habe daher gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen.
Nachdem sich die Vertreter der Bundespolizei bei dem Kläger für die Kontrolle im Zug entschuldigt hatten, erklärten die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das OVG erklärte das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos und legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.
Beschluss vom 29. Oktober 2012, Aktenzeichen: 7 A 10532/12.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 30/2012