Montag, 25. Februar 2008

Ein ganz besonderer Härtefall: Antrag wegen einverständlicher Ehescheidung

Der Antrag des EHEMANNES auf HÄRTEFALLscheidung lag bereits SOFORT nach Ermittlung einer zustellungsfähigen Adresse am 09.09.2004 dem Gericht VOR - (Trennung am 19.08.2004)!

"Amtgericht 23.09.2004 (Eingang: 27.09.2004)
Familiengericht

5XXXX Schilda


Antrag

der Frau X. Y, Straße, Wohnort

ANTRAGSTELLERIN (sic!)


Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwäldin

gegen

Herrn Z.Y, Straße, Wohnort

Antragsgegner (sic ! - siehe oben)

Verfahrensbevolmächtigte: Rechstanwältin ...

wegen einvernehmlicher (sic!) Ehescheidung.


Begründung:

[...]
Die Parteien leben zwar erst seit dem Zeitpunkt des Auszuges aus der gemeinschaftlichen Ehewohnung der Antragstellerin (Satzstellung - sic!) am 19.08.2004 getrennt, allerdings würde die Aufrechterhaltung und Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin aus dne nachfolgend näher erörterten Gründen eine unzumutbare Härte (Anmerk.: aber einvernehmliche Schediung VOR Ablauf des Trennungsjahres - Geht's noch?) bedeuten, der Ehescheidungsantrag wird demnach auf § 1565 Abs. 2 BGB gestützt."

Diese Rechtsanwäldin war und ist auch ein Härtefall (Wir werden ihr noch öfter begegnen): Härte 10 - ein ungeschliffener Diamant und nur mit Fasung zu tragen.

In der mündlichen Verhandlung am 27.10.2004 wurde "die einvernehmliche Scheidung" als Fehler der Kanzlei (sic ?!?!?) bezeichnet.

Die Hölle - das sind die anderen. (Sartre)













Unschuldsvermutung

Auch hier gilt natürlich die Unschuldsvermutung.

Sollten sie sich allerdings nicht aufrecht erhalten lassen, so hoffen und vermuten wir wenigstens für ihn und sie, dass wenigstens der schuldige Sex besser als ausreichend war ... .

"24. Februar 2008, 11:27 Uhr (WELTonline)
Von Karsten Kammholz

Jura-Professor
Doktortitel und Einsen gegen Geld und Sex
Am Montag startet der Prozess gegen Thomas A. von Neuem. Er soll Promotionen für Geld ermöglicht haben. Auch andere Dozenten der Universität Hannover geraten ins Zwielicht. Auf der Anklagebank sitzt auch eine Studentin, die gegen Sex bessere Noten und noch mehr bekommen haben soll."

"Prozess gegen Juraprofessor: Sex für gute Noten  24.02.2008 STERN online
Thomas A. soll einen schwunghaften Handel mit Doktortiteln betrieben haben. Als Gegenleistung für gute Noten soll der Juraprofessor von den Studentinnen Sex verlangt haben. Erneut beginnt heute in Hildesheim der Prozess gegen den 53-Jährigen."

Man beachte tunlichst auch die schmückenden sinn(lich)vollen"Anzeigen" von Amazon rechts.







EnTgültiges Umgangsrecht

Fangen wie gleich mit einem Trippel-Brüller an:


Amtsgericht Schilda
Familiengericht
Justizstr. 2 - 6
12345 Schilda


vorab per Telefax: 06XY-Z - 00

Schilda, den 08.06.2007

BITTE STETS ANGEBEN:

Aktenzeichen :00497105 XY 1 Di
Es betreut Sie : Rechtsanwältin "Ich-lerne-noch"

In dem Verfahren zur Regelung des entgültigen Umgangsrechts


Damit auch Nicht-Juristen, insbesondere noch nicht kulturgebeutelte Väter abgesehen von dem bereits vieles, wenn nicht alles sagenden Rechtschreibfehler „enTgültigen“und der Erkenntnis, dass manches Familiengericht von einer Anwältin betreut wird bzw. unter Betreuung steht(?!?!), den vollen humoristischen Nährwert dieses anwältinlischen (AGG!!! - eh uns hier eine Gleichstellunsgbeautragte glaubt, eine reinsemmeln zu müssen!) Anschreibens genießen können, das folgendes Zitat aus „Die Rechtsprechung zur Elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht seit 2004“ von Richter am OLG Dr. STEFAN MOTZER, Stuttgart (der FamRZ 2006 Heft 2 S. 73 – 82, hier: Seite 76):
4. Abänderungen von Entscheidungen zum Sorgerecht (§ 1696 BGB)
Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, weil die Fürsorge gegenüber einem Minderjährigen stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung des Gerichts hat. (BverfGE, FamRZ, 2005, 783) Daher ändert das Familiengericht seine Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 I BGB). Dies ist der Fall, wenn die Vorteile einer Änderung der getroffenen Sorgrechtsentscheidung die Nachteile deutlich überwiegen (OLG Köln, FamRZ, 2005, 1276 [LS].