"Amtgericht 23.09.2004 (Eingang: 27.09.2004)
Familiengericht
5XXXX Schilda
Antrag
der Frau X. Y, Straße, Wohnort
ANTRAGSTELLERIN (sic!)
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwäldin
gegen
Herrn Z.Y, Straße, Wohnort
Antragsgegner (sic ! - siehe oben)
Verfahrensbevolmächtigte: Rechstanwältin ...
wegen einvernehmlicher (sic!) Ehescheidung.
Begründung:
[...]
Die Parteien leben zwar erst seit dem Zeitpunkt des Auszuges aus der gemeinschaftlichen Ehewohnung der Antragstellerin (Satzstellung - sic!) am 19.08.2004 getrennt, allerdings würde die Aufrechterhaltung und Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin aus dne nachfolgend näher erörterten Gründen eine unzumutbare Härte (Anmerk.: aber einvernehmliche Schediung VOR Ablauf des Trennungsjahres - Geht's noch?) bedeuten, der Ehescheidungsantrag wird demnach auf § 1565 Abs. 2 BGB gestützt."
Diese Rechtsanwäldin war und ist auch ein Härtefall (Wir werden ihr noch öfter begegnen): Härte 10 - ein ungeschliffener Diamant und nur mit Fasung zu tragen.
In der mündlichen Verhandlung am 27.10.2004 wurde "die einvernehmliche Scheidung" als Fehler der Kanzlei (sic ?!?!?) bezeichnet.
Die Hölle - das sind die anderen. (Sartre)