Freitag, 25. Dezember 2009

Urbi et Orbi et googleli: Entfernung aus dem Polizei-Dienst nach Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht 3 K 361/09.TR

Just-in-christmas-time meldet das rheinland-pfälzische Justizministerium (Wer sonst?) als "

Pressemittelung Nr. 29/2009

(die "I"s sind gerade noch vor Jahresende ausgegangen...)

gar Besinnliches:

Entfernung aus dem Polizei-Dienst nach Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht

Ein Beamter, der nachhaltig Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts nicht beachtet und neben weiteren leichteren Pflichtverstößen insbesondere auch privat eine ihm vorwerfbare Schuldenwirtschaft an den Tag legt, ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 10. November 2009 entschieden.

Ein Polizeibeamter, der wegen eines Dienstunfalls nur noch eingeschränkt Dienst verrichtet hat, betätigte sich schon seit Beginn der 90er Jahre in steigendem Ausmaß im Bereich der Pferdezucht und des Pferdeverkaufs, ohne hierfür die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt zu haben. Zuletzt bewirtschaftete er ca. 20 ha Weidefläche und beantragte und erhielt hierfür über mehrere Jahre Agrarsubventionen. Der Beamte warb auch im Internet für ein spezielles Zuchtprogramm und bot dabei Sonderkonditionen an. Daneben bot er u.a. die Vermittlung von Decktieren und Reitunterricht an. Auf seinem Hof hatte er eine kleine Reithalle gebaut.

Im privaten Bereich fiel er insbesondere durch eine Schuldenwirtschaft auf, indem es – ebenfalls über Jahre hinweg – immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen u.a. wegen Steuerschulden kam.

Die Richter der 3. Kammer sahen in dem Verhalten des Beamten ein schweres Dienstvergehen, durch das ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. In der Gesamtschau, insbesondere wegen der Häufigkeit des Fehlverhaltens über einen außerordentlich langen Zeitraum und angesichts der bis zuletzt fehlenden Einsicht des Beklagten sei dieser für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Die lange Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit -die Pferdewirtschaft habe in der konkreten Gestalt den Bereich einer genehmigungsfreien Hobbytierhaltung deutlich überschritten- wiege deshalb schwer, weil der Beamte aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen habe, der ihm im Gegenzug eine angemessene Alimentation und Fürsorge schulde. Die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung sei vor diesem Hintergrund keine reine Formalie, dies gerade auch deshalb, weil die Tätigkeit in ihrer konkreten Gestalt schon nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beamte trotz Einschränkung seiner Dienstfähigkeit seine Nebentätigkeit nicht zurückgefahren sondern diese mit dem Ziel, sich hierdurch eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, kontinuierlich erweitert habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob der angestrebte Gewinn wirklich nachhaltig erzielt werde. Auch die Schuldenwirtschaft des Beamten wiege schwer, da er über einen langen Zeitraum in einer erheblichen Anzahl von Fällen pflichtwidrig gehandelt habe und sich insbesondere auch Forderungen der öffentlichen Hand in erheblichem Umfang in der Vollstreckung befunden hätten. Obwohl dem Beamten sein Fehlverhalten im Verlauf des Disziplinarverfahrens immer wieder vor Augen geführt worden sei, habe er bis zuletzt keine Einsicht gezeigt. Sei ein Beamter jedoch nicht willens, sein Unrecht einzusehen, könne ihm im Hinblick auf die zukünftige Dienstverrichtung nicht mehr das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen entgegen gebracht werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 10. November 2009 – 3 K 361/09.TR -

Datum:23.12.2009
Herausgeber:Verwaltungsgericht Trier

Frauen haben immer RECHT - Der zu späte (nach ultimative = post festum) Geschenktipp



Eine männliche Belehrung mit Gesetzestexten und Illustrationen


"Den weiblichen Spezialvorschriften in den Gesetzbüchern auf die Spur gegangen sind hier H.M. Schmidt und W. Hanel. Sie haben es fertig gebracht, einen sonst ausgesprochen trockenen Stoff amüsant zu gestalten und mit lustigen Zeichnungen zu würzen, so daß die Paragraphen auch für diejenigen, die sich sonst nie damit befassen, lesenswert werden." [Monatsschrift für Deutsches Recht]

"Nein, dies munter aufgemachte kleine Buch hat kein griesgrämiger Ehemann geschrieben - hier geht es ganz einfach um das wirkliche gesetzlich verankerte Recht der rau. Die vielen einschlägigen Paragraphen werden mit lustigen Zeichnungen erläutert. Trockenes Wissen sozusagen, 'mundgerecht' gemacht. [Frankfurter Rundschau]

Warum dieser Tipp als "post festum donum" quasi so spät kommt? Na, wenn schon die Malediven untergehen und EMMA dahinsiecht, aber sich und uns weiter (... 358 überfüllten Frauenhäusern .. ) in die Tasche lügt (Umstellung Erscheinungsweise der Print-Ausgabe von 2 auf 3 Monate), dann soll uns doch Weihnachten als Fest der Liebe und "Mutter aller Eheschlachten und Scheidungskämpfe" als Auftakt der Hochsaison für Fachanwälte und Fachanwältinnen für "Familien"- Rest erhalten bleiben. (Am Schluß der Messe/Mitternachtsmette hieß es auch immer nur: Ite, missa est (lat.: „Gehet, es ist Entlassung!“), was stets allzu voreilig und falsch mit "Gehet hin in Frieden" übersetzt wurde und wird ... .

Und weil es so schön war: >>>

Dr. Eckart von Hirschhausen

Was wünscht du dir zu Weihnachten.
Wenn ich ehrlich bin - die Scheidung
Wenn ich ehrlich bin: soviel wollte ich nicht ausgeben!


Noch mehr "Liebesbeweise" ....

Ansonsten: Durchhalten und Ja-Sagen lernen ... bis 02.01.2010