Donnerstag, 12. Juni 2008

9 UF 116 08 - Ach wissen Sie, Rechtsanwältin und FACHanwältin für Familienrecht Irmgard Jacoby, Trier,

uns wäre so etwas peinlich. (Aber soll man schon von einer Fachanwältin erwarten, die nicht mal ihren eigenen Briefkopf wettbewerbsrechtlich richtig (ohne Abmahnung gebacken bekommt - vgl. BRAK-Mitteilung 2/2009 und jüngst LG Dresden Az. 42 HK O 345/09 - googelbar).

Schon allein von der
Honorarfrage (Beratungs-, Verfahrensgebühren, Kopien, Fahrtkosten Anwältin etc. - 2 Instanzen Streitwert 3000 EURO)* her, weil die materielle Rechtsfrage(n) doch eigentlich schon vorher durch ständige Rechtsprechung klar war(en) ... , wenn sich das OLG auch geschickt um das
eigentliche Thema bei dieser PEPSL-(Problemerzeugende Pseudolösung)Entscheidung gedrückt hat... und nur indirekt zur Grundgesetz-Problematik (Das Kind stammt aus einer bi-nationalen, deutsch-marokkanischen Ehe und hat den deutschem Vater-Familiennamen. (plus den väterlichen Vornamen als zweiten Vornamen!). Die inzwischen deutsche Ex-Marokkanerin hat einen deutschen Ex-Syrer geheiratet, der allerdings gar nicht mal wie behauptet einen arabischen Namen trägt.) und beantragten Bevorzugung ("lebt in arabischer Familie"- die es inzwischen auch nicht mehr so gibt = 2. Trennung vom 2. Mann!, der doch den Namen geben sollte !!)
Art. 3 GG:

"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.") Stellung nimmt ("dass die bestehende Namensverschiedenheit grundsätzlich jedes Kind trifft, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei dem wieder verheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat.") .


Die mangelnde Kenntnis der ZPO (wegen des abgestrittenen, aber vorhandenen Selbstvertretungsrechts des Antragsgegners - siehe unten "Gründe" - seitens einer FACHanwältin ) ist allerdings nur noch blamabel zu nennen !!! - siehe auch Jurisprudenz vom Hörensagen >>>>>)

Das Geld fürs Honorar hätte die streitlustige Mutter mit überbordender Allmachtsphantasie und Pippi-Langstrumpf-Syndrom ("Ich mach' mir die Welt, so wie sie mir gefällt.") wohl besser in die Ausbildung des Kindes gesteckt ... .

Im Übrigen handelte man/frau damit auch gegen die Grundsätze des Islams (K
orans (SURE 33, 4-5:
"Nennt die Söhne nach ihren Vätern. Das ist gerechter vor Allah. Wenn ihr jedoch ihre Väter nicht kennt, so sind sie eure Brüder im Glauben und eure Schützlinge. Und wenn ihr versehentlich darin gefehlt habt, so ist das keine Sünde von euch, sondern (Sünde ist) nur das, was eure Herzen vorsätzlich tun. Und Allah ist wahrlich Allverzeihend, Barmherzig."


9 UF 116 08 OLG Koblenz (9. Zivilsenat/2. Senat für Familiensachen) - 9 F 124 07 AG Trier

- siehe auch FamRZ 5/2009 Seite 439

"Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familie(n)gerichts - Trier vom 25. Januar 2008 aufgehoben.

Die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Änderung des Familiennamens des Kindes XYZ in ABC wird aufgehoben.




Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 1 BGB [soll wohl ZPO heißen; ich bin aber auch wieder ein Pingel! - siehe auch Jurisprudenz vom Hörensagen)] statthaft und auch im Übigen zulässig. Das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens ist Ausfluss der elterlichen Sorge (BGH, FamRZ 2000, 94 ).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin konnte der Antragsgegner sich im Beschwerdeverfahren selbst vertreten, insbesondere die Beschwerde selbst einlegen. Nach § 78 Abs. 3 ZPO müssen sich Beteiligte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 BGB
[soll wohl ZPO heißen; ich bin aber auch wieder ein Pingel! - siehe auch Jurisprudenz vom Hörensagen )] vor dem Oberlandesgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Senat ist nach Einholung eine Stellungnahme des Jugendamtes und nach Anhörung der Beteiligten der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Ersetzung der elterlichen Einwilligung in die Namensänderung nicht vorliegen. Die Ersetzung der Einwilligung setzt nach § 1618 Satz 4 BGB voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei reicht es nicht aus, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Sie muss vielmehr unerlässlich sein, um Schäden von dem Kind abzuwenden, weil konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden. Die Ersetzung der Einwilligung ist danach nur in Ausnahmefällen vorzunehmen und setzt eine, umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus (BGH, FamRZ 2002, 1330 ff.; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1748 ff.; OLG Köln, FamRZ 2006, 1872; OLG Rostock, MDR 2007, 592). Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung kann danach nur ersetzt werden, wenn die begehrte Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde.

Grundsätzlich entspricht es dem Wohl des Kindes, den gleichen Namen wie die neue Familie, in der es lebt, zu tragen. Dementsprechend hat XYZ anlässlich seiner Anhörung vor dem Amtsgericht und vor dem Senat den Wunsch geäußert, keinen anderen Namen zu tragen als den seines Stiefvaters und seiner Geschwister.
[...]
Der Senat schätzt diesen Wunsch des Kindes durchaus als authentisch ein. Insofern ist dem Wunsch des Kindes eine Bedeutung beizumessen, denn der Name hat auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente. Andererseits ist die Kontinuität der Namensführung ebenso ein wichtiger Kindesbelang, der weit über das Kindesalter selbst hinausreicht und nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf (BGH, FamRZ 2005, 889).Die Anhörung hat nicht ergeben, dass das Kind durch die Namensverschiedenheit irgendwelche Probleme hat. Soweit die Kindesmutter auf lange Wartezeiten bei der Ein- bzw. Ausreise nach Damaskus hinweist, erscheint dem Senat das nicht als erheblich.
Es ist nicht allein XYZ, der diese Wartezeiten in Kauf nehmen muss, sondern die gesamte Familie. Der Senat vermag anders als das Familiengericht auch nicht festzustellen, dass die Namensänderung notwendige Voraussetzung für die Integration des Kindes in die Familie ist. Das Kind betrachtet sich als uneingeschränkt zugehörig und wird von dem Stiefvater und den Geschwistern uneingeschränkt so behandelt. Einer weiteren Stärkung bedarf es hierzu nicht.
[...]

Der Familienname des Vaters (ist) das letzte äußere Band, welches XYZ noch mit seinem Vater verbindet.
[...] Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die bestehende Namensverschiedenheit grundsätzlich jedes Kind trifft, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei dem wieder verheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat.
Insgesamt vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Einbenennung des Kindes in der beantragten Form zu seinem Wohl im Sinne von § 1618 BGB erforderlich ist.


War da nicht noch eine Kleinigkeit? Richtig:

Der Koran – Das heilige Buch des Islams


33 Sure - Die Verbündeten (offenbart zu Medina)



[4] Vertraue nur auf Allah; denn Allahs Schutz genügt.[5] Allah hat nicht zwei Herzen in die Brust der Menschen (Männer) gelegt; auch hat er nicht euere Frauen, von welchen ihr euch mit der Erklärung scheidet, dass sie euch >>wie der Rücken euerer Mutter<<>
[5]
Nennt sie nach ihrem Vater! Das ist, so dünkt es Allah, am ehesten gerecht gehandelt (aqsatu). Wenn ihr aber nicht wißt, wer ihr Vater ist, sollen sie als eure Glaubensbrüder und Schutzbefohlene (mawaalie) gelten. Und es ist keine Sünde für euch, wenn ihr etwas (Derartiges) versehentlich tut, sondern nur, wenn ihr es vorsätzlich tut. Allah ist barmherzig und bereit zu vergeben.

Übertragung von Ludwig Ullmann Goldmann Verlag, München 1959 Seite 338

oder:
http://www.koransuren.de/koran/sure33.html


[4] Dieu ne loge pas deux cœurs au-dedans de l’homme, non plus qu’Il ne fait vos mères des épouses que vous répudiez par assimilation de vos rapports à l’inceste ; non plus qu’Il ne fait vos fils de ceux que vous adoptez : ce n’est là que langage à vous, sortant de votre bouche, quand Dieu seul dit le Vrai et guide sur le chemin.

[5] donnez-leur le nom de leur père : c’est plus équitable auprès de Dieu ; si vous ignorez leur père, qu’on les tienne pour vos frères en religion ou pour vos clients. Toutefois nul blame à vous de l’erreur commisse mais seulement de ce qu’aurait délibéré votre cœur.

[6] Dieu est Tout pardon, Miséricordieux.

SOURATE XXX III

Le Coran – Essai de Traduction par Jacque Berque – Edition revue et corrigée – La Bibibliothèque spirituelle – Editions Albin Michel, 1995 (prémière edition : èditions Sindbad, Paris 1990)


Da soll noch jemand sagen, er sei mit unserer Rechtsordnung und den europäischen Menschenrechten vereinbar.




*
Der Kanzlei
herzlichen Dank für den Deep-Link und das ins Internet gestellte Material zur Gebührenberechnung.







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5 Kommentare:

  1. Inflation der Fachanwältinnen
    Die Zahl der Fachanwältinnen steigt seit Jahren kontinuierlich an. Die Branche befürchtet bei zu vielen Titelträgerinnen aber einen Wertverlust der Spezialausbildung.
    http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2008/03/inflation-der-fachanwltinnen.html

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  2. http://www.vatersein.de/News-file-print-sid-1092.html

    OLG Köln: Keine Einbenennung bei Weigerung des Vaters

    Datum: Montag, 23. Januar 2006
    Thema: Urteile Familienrecht

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln [14. ZS] FamRZ 1999, 734, 735; [25. ZS] KindPrax 199, 170; FamRZ 2002, 637; OLG Hamm FamRZ 1999, 736; FamRZ 1999, 1380, 1381; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; FamRZ 1999, 1377; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1381; OLG Koblenz FamRZ 2000, 690; Senat, OLGR Köln 2003, 10, Leitsatz veröffentlicht FamRZ 2003, 1411), die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 (FamRZ 2002, 94) bestätigt hat, ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Neufassung von § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung ("dem Kindeswohl dienlich") durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und sie dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen

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  3. http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/11/21/umgangs-und-sorgerechtsverfahren-bei-anwaelten-unbeliebt/

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  4. http://www.dr-bahr.com/news/rechtsanwalt-muss-namensnennung-im-internet-bei-berichterstattung-ueber-gerichtsprozess-dulden.html

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  5. http://www.jurablogs.com/de/go/prangende-wirkung-photos-vollstaendiger-namensveroeffentlichung-rechtsanwaelten-falsch-1

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