Dienstag, 2. März 2010

BVERGE: Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 –

Wer erklärt es Ihnen? Irgendetwas scheinen da in der letzten Zeit einige Leute wie Dr. Guido Westerwelle, Dr. Thilo Sarrazin und Wolfgang Clement falsch verstanden zu haben. Die Freigabe des Wortes "Dummschwätzer" als allgemeine Bezeichnung in hitziger politischer Auseinandersetzung bedeutet NICHT, dass das BVERG es zu einer Ehrenbezeichnung erhoben habe oder gar zu einem Wettbewerb um die Bezeichnung "Dummschwätzer" oder "Ober-Dummschwätzer" aufgerufen habe... .

Daher hier nochmal der Verweis mit der ausdrücklichen Bitte um Mäßigung. Danke.. - von jemand, die sich täglich bei der Körperpflege mit Eiswürfeln reinigt und sich von Leuten, die sich mit fließendem (ob kalt, lauwarm oder warm) Wasser duschen oder öfter mal zu heiß baden ohnehin nichts sagen läßt.

Streit um Hartz IV Guidos Geschwätz

01.03.2010, 17:062010-03-01T17:06:00 CEST+0100

Von T. Öchsner

Guido Westerwelle gibt sich als Kämpfer für Gerechtigkeit, wenn er verlangt: Wer arbeitet, muss mehr haben, als der, der nicht arbeitet. Neue Zahlen belegen: Der FDP-Chef fordert, was längst Realität ist. http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/513/504722/text/


"Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 110/2008 vom 30. Dezember 2008

Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 –

Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung


Der Beschwerdeführer ist Stadtratsmitglied. Während einer Rede zur kommunalen Integrationspolitik erwähnte er, dass er selbst früher in einem bestimmten Stadtteil das Gymnasium besucht habe. Diese Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied durch einen Zwischenruf, der nach der bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführer folgenden Inhalt hatte: "Der war auf einer Schule? - Das kann ich gar nicht glauben!". In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen als "Dummschwätzer". Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €. Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die Entscheidungen der Gerichte wegen der Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) auf. Weder der Bedeutungsgehalt der Äußerung des Beschwerdeführers noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung des Zeugen. Der Anlass und Zusammenhang der Äußerung sind im Urteil nicht berücksichtigt worden, so dass nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriffs des
"Dummschwätzers" um eine sog. "Schmähkritik" handelt, bei der die Diffamierung des Zeugen im Vordergrund stand oder ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt war. Nur dann, wenn eine solche Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, hat sie als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:


Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht die Bezeichnung des Zeugen als "Dummschwätzer" als ein ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat. Zu Unrecht hat es aber die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen. Von dieser kann unabhängig von ihrem konkreten Zusammenhang nur bei einer Äußerung abgesehen werden, die stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache- der Fall sein kann.
Für eine solche Konstellation ergeben sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch keine Anhaltspunkte. Es handelt sich zwar um eine ehrverletzende Äußerung, nicht aber um eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als "Dummschwätzer" im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als "Dummschwätzer" tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu hat das Amtsgericht hier keine Feststellungen in ausreichendem Umfang getroffen. Der Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts teilt diese
Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils, weil er keine eigenständige Begründung enthält. "

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-110.html

0900 - Telefonate: Zustimmung zur Kündigung von Personalratsmitglied - 5 K 1390/09.MZ, Urteil vom 02.02.2010

Da standen die Sterne aber besonders schlecht ...

"Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat die vom zuständigen Personalrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Personalratsmitglieds, welches in einem Zeitraum von mehreren Monaten von Diensttelefonen 0900 – Telefonnummern angerufen hat, ersetzt.Das Personalratsmitglied war im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben berechtigt, die rechnerische und sachliche Richtigkeit von Rechnungen festzustellen. Über mehrere Monate verteilt führte es von Telefonapparaten anderer Bediensteter während deren Abwesenheit Telefonate mit Astro-Hotlines, Kartenlegern und ähnlichen Diensten mit 0900 – Zielnummern. Zur teilweisen Begleichung der Telefonkosten von mehr als 1.500,00 € nahm das Personalratsmitglied eine Zahlungsanweisung zu Lasten der Beschäftigungsbehörde vor.

Der Personalrat verweigerte die vom Dienststellenleiter beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung unter anderem mit dem Hinweis, dass sein Mitglied wegen privater Schicksalsschläge und Belastungen überfordert gewesen sei und deshalb Zuspruch bei den Service-Hotlines gesucht habe.

Daraufhin hat der Dienststellenleiter beim Verwaltungsgericht beantragt, die verweigerte Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Personalratsmitglied machte geltend, dass es infolge seiner Schicksalsschläge psychische Probleme habe. Die Telefonate seien untaugliche Selbsttherapieversuche gewesen.

Die Richter der 5. Kammer haben die Zustimmung zur Kündigung ersetzt. Dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar, nachdem das Personalratsmitglied über einen langen Zeitraum arbeitsvertragswidrig und zu seinem finanziellen Nachteil gehandelt habe. Insbesondere dass das Personalratsmitglied von seiner funktionsbedingten Möglichkeit, öffentliche Gelder zu veruntreuen, Gebrauch gemacht habe, habe das Vertrauensverhältnis des Arbeitsgebers zu ihm vollständig zerstört. Das Personalratsmitglied sei trotz der geltend gemachten psychischen Ausnahmesituation in der Lage gewesen, sein Verhalten zielstrebig zu steuern und zu verschleiern. Anhaltspunkte dafür, dass es zwanghaft auf die Nutzung der Diensttelefone angewiesen gewesen sei, bestünden nicht.

5 K 1390/09.MZ, Urteil vom 02.02.2010

0900 - Telefonate: Zustimmung zur Kündigung von Personalratsmitglied
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz

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Verwaltungsgericht Mainz"