Mittwoch, 4. November 2009

Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gem. § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG auch bei Nichtanrechnung auf Unterhalt mit GG vereinbar

Die mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen der Eltern werden durch steuerliche Freibeträge und durch die Zahlung von Kindergeld ausgeglichen. Für den hier zu betrachtenden Veranlagungszeitraum 2001 maßgeblich sind die Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999. Danach wird die steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder
durch das monatlich als Steuervergütung gezahlte Kindergeld bewirkt. Die Freibeträge werden nur dann vom Einkommen des Steuerpflichtigen abgezogen, wenn die gebotene steuerliche Freistellung nicht bereits durch das monatlich gezahlte Kindergeld bewirkt wird („Günstigerprüfung“). Sind bei der steuerlichen Veranlagung die Freibeträge abzuziehen, wird das gezahlte Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Nicht steuerlich zusammenveranlagten Eltern stehen die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG jeweils zur Hälfte
zu. Da das Kindergeld nur einem Berechtigten - wie im Ausgangsverfahren meist dem betreuungsunterhaltspflichtigen Elternteil - ausgezahlt wird (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG), steht für die steuerliche Hinzurechnung ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch dem Erhalt von
Kindergeld gleich (§ 31 Satz 5 EStG). Nach den im Veranlagungszeitraum geltenden unterhaltsrechtlichen Vorschriften war gemäß § 1612b Abs. 1 BGB das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen, wenn es nicht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt wurde. Gemäß § 1612b Abs. 5 BGB unterblieb die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt aber, soweit der Unterhaltspflichtige
außerstande war, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten (sog. Mangelfall).

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs sah sich in einem Revisionsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommenssteuer eines geschiedenen Ehegatten, der für seine nicht in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder barunterhaltspflichtig ist, an einer Entscheidung
gehindert und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob in unterhaltsrechtlichen Mangelfällen die Hinzurechnung des Kindergeldes zur Einkommensteuer gemäß § 31 Satz 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG gegen das Grundgesetz verstoße,

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar sind, auch soweit Steuerpflichtige von der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB betroffen sind (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 9. April 2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 <70>; Pressemitteilung Nr. 64/2003 vom 05. August 2003). Mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie und dem allgemeinen Gleichheitssatz ist vereinbar, dass die um die Freibeträge verminderte Einkommensteuer auch
bei den Steuerpflichtigen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes erhöht wird, die nicht in der Lage sind, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Die Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die verfassungsrechtlich gebotene Verschonung des kindbedingten Existenzminimums wird in - hier allein zu betrachtenden - Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens dadurch bewirkt, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen um die Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG vermindert
wird. Der Gesetzgeber hat sich damit für eine verfassungsrechtlich zulässige generalisierende Regelung entschieden, mit der die existenznotwendigen Mindestaufwendungen für Kindesunterhalt bei allen Steuerpflichtigen in gleicher Weise in der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Das dem Steuerpflichtigen als monatlich gezahlte Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) zugeflossene Kindergeld ist zur Vermeidung doppelter Berücksichtigung des Kindesexistenzminimums zurückzugewähren, indem es zur tariflichen
Einkommensteuer hinzugerechnet wird (§ 31 Satz 5 EStG).

Entsprechend dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers fließt das Kindergeld dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auch in den Fällen zu, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt nach § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise unterblieben ist, weil es vorrangig zur Auffüllung des Kindesunterhalts zu verwenden war (sog. Mangelfall).

Ein gemäß § 31 Satz 5 EStG auszugleichender Zufluss des Kindesgeldes ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige über das Kindergeld, das ihm für ein Kind zusteht, beliebig verfügen kann. Da den Eltern Kindergeld vor allem zugunsten des Kindes für dessen sächliches Existenzminimum sowie für seinen Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf gezahlt wird, trifft die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB eine Zweckbestimmung für die Verwendung des Kindergeldes. Hinter dieser Ausgestaltung steht die materielle Verpflichtung des Barunterhaltspflichtigen, im Mangelfall den gemäß § 1612a Abs. 1, §
1612b Abs. 1 BGB geschuldeten Unterhalt auf das Barexistenzminimum (135 Prozent des Regelsatzes nach der Regelsatz-Verordnung) aufzustocken. Insofern stellt sich die Regelung wirtschaftlich als Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Barunterhaltspflichtigen dar. Änderungen der individuellen Unterhaltslast berühren indes das System der steuerlichen
Entlastung des Unterhaltspflichtigen im Wege generalisierter Freibeträge nicht, solange diese das Kindesexistenzminimum angemessen abdecken, was im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel gezogen worden ist.

Ein Verstoß gegen die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen gesetzlicher Regelungsbefugnis lässt sich nicht feststellen. Die steuerliche Entlastung kindesbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit der von § 1612b Abs. 5 BGB betroffenen Steuerpflichtigen erfolgt nach
denselben Bestimmungen wie diejenige anderer Unterhaltspflichtiger. Die durch diese Vorschrift bewirkten finanziellen Einschränkungen Betroffener sind Konsequenz ihrer geringeren Leistungsfähigkeit. Nicht ersichtlich ist, inwiefern daraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers
folgen könnte, für diesen Personenkreis zur Wahrung des Gleichheitssatzes besondere, von den allgemeinen Bestimmungen des Familienleistungsausgleichs abweichende Regelungen zu schaffen.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT: Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 2 BvL 3/05 –

Rechtslupe war wohl einen Tick schneller: http://www.jurablogs.com/de/go/kindergeld-kinderfreibetrag

Pressemitteilung Nr. 126/2009 vom 3. November 2009

"Der entsorgte Vater"

DAS kommt also dabei heraus. Dabei? Ja, wenn man sich als familienrechtlich Interessierte(r) einen Google-Alert zu Douglas Wolfsbergers Film "Der entsorgte Vater"einrichtet.

So geht's natürlich auch.

Google News-Alert für: der entsorgte vater
Rätsel um den Tod eines Tyrannen
Passauer Neue Presse (Abonnement) - Passau,Bayern,Germany
Familie wurde verurteilt, weil sie rabiaten Vater zerstückelt haben soll - Tatversion ... man habe das Opfer im Auto in einem nahen Baggersee entsorgt. ...
Wiederaufnahmeverfahren:

vom 05.11.2009 Rätsel um den Tod eines Tyrannen

Familie wurde verurteilt, weil sie rabiaten Vater zerstückelt haben soll - Tatversion stimmt aber nicht - Rollt Landshuter Gericht den Fall neu auf?
http://www.google.com/url?sa=X&q=http://www.pnp.de/nachrichten/artikel.php%3Fcid%3D29-26057641%26Ressort%3Dbay%26Map%3D%26BNR%3D0%26Titel%3D&ct=ga&cd=Z0BOsO2HQq8&usg=AFQjCNESzcmboW6Sebjc-B2z_QWdEsfyGw

Vor dem Zuchtpolizeigericht: 16 Millionen in 35 Jahren - Schöner Schnitt

Das nachzumachen schafft nicht mal "der Türke" oder gar "der Chinese." als Kopierweltmeister Aber wie auch? Nicht dass wir es nachmachen wollten, oder gar jede reife Frau mit 200 Paar Schuhen und 100 Handtaschen und einem 20 Jahre jüngeren Geliebten (neuerdings "Cugar" genannt) aus Nordafrika unter Generalverdacht stellen wollen, aber interessieren täte es uns schon tun. Wie macht frau sowas? Und sooooooooooo lange? 35 Jahre! Die IN(G)formationen des wort.lu sind da noch etwas dürftig ;-).
Vielleicht sollte man sich schon mal die Filmrechte sichern ?!?!?!!??

Prozessauftakt am Bezirksgericht Luxemburg
03.11.2009 17:06 Uhr, aktualisiert 04.11.2009 08:27 Uhr

16 Millionen Euro in die eigene Tasche

62-jährige ING-Angestellte veruntreute während über 30 Jahren Geld von insgesamt 90 Bankkunden

Gilles Siebenaler

Am Bezirksgericht Luxemburg wird seit Dienstag der Prozess gegen eine 62-jährige Bankangestellte verhandelt, der zur Last gelegt wird, während 35 Jahren im großen Stil Geld von Bankkunden unterschlagen zu haben. Die Beschuldigte muss sich wegen Hausdiebstahls, Urkundenfälschung, Betrugs sowie Vertrauensmissbrauchs vor dem Zuchtpolizeigericht verantworten.

Nicht weniger als 16 Millionen Euro hat die Angeklagte zwischen 1969 und 2004 veruntreut, indem sie als Angestellte des „Crédit Européen“ – später BBL, heute ING – Geld von insgesamt 90 luxemburgischen und belgischen Kunden entgegengenommen und in ihre eigene Tasche gesteckt oder auf zwei ihrer Konten transferiert hat.[...]

http://www.wort.lu/wort/web/letzebuerg/artikel/54399/16-millionen-euro-in-die-eigene-tasche.php