Freitag, 15. April 2011

Traum(a)beruf auf Lebenszeit: bedrohter Richter ("„Dich mach´ ich kalt.“ - „Du bist tot." und persönliches Gefahrempfinden“) erhält keine Erhöhung seines Unfallruhegehaltes - Urteil vom 15. April 2011, AZ: 10 A 11091/10.OVG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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"Ein Richter, der infolge von Drohungen und Beleidigungen eines Prozessbeteiligten dienstunfähig erkrankt, kann keine Erhöhung seines Unfallruhegehalts verlangen. Dies entschied heute das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach einer mündlichen Verhandlung wurde der Kläger – ein Richter – von einem Prozessbeteiligten angegangen. Umstehende Personen konnten den Beteiligten jedoch davon abhalten, auf den Richter einzuschlagen. Daraufhin schrie der Beteiligte dem Richter hinterher: „Dich mach´ ich kalt“ und „Du bist tot“. In der Folge erkrankte der Richter dienstunfähig und wurde später vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Das Land erkannte den Vorfall als Dienstunfall an und gewährte dem Richter Unfallausgleich und ein Unfallruhegehalt. Die Anerkennung als qualifizierten Dienstunfall und eine hieran anknüpfende Erhöhung seines Unfallruhegehalts wurden hingegen abgelehnt. Hiergegen erhob der Richter Klage, die das Verwaltungsgericht Koblenz abwies. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt bestätigt.
Eine Erhöhung des Unfallruhegehalts komme von Gesetzes wegen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, und zwar insbesondere dann, wenn der Betroffene in Ausübung seines Dienstes durch eine Gewalttat in die Gefahr einer schweren Körperverletzung gebracht worden sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Er sei von dem Prozessbeteiligten zwar beleidigt und bedroht worden. Zur Anwendung körperlicher Gewalt sei es indes nicht gekommen. Auch habe keine ernstliche Gefahr einer Körperverletzung bestanden. Die Erkrankung des Klägers sei Folge seines persönlichen Gefahrempfindens und damit nur mittelbar auf den Angriff des Beteiligten zurückzuführen.

Urteil vom 15. April 2011, Aktenzeichen: 10 A 11091/10.OVG"

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 28/2011

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