Drei Männer, die einen Polizeibeamten bedroht haben und von ihm in Notwehr angeschossen worden sind, müssen Schmerzensgeld und Schadensersatz leisten, weil das Tatgeschehen bei dem Beamten und seinem am Einsatz beteiligten Kollegen eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.Die Kläger sind Polizeibeamte. Sie wurden in der Nacht zum 28. August 1999 zu einer Gaststätte in Nastätten gerufen, weil es zu einem Streit dreier alkoholisierter Männer - der Beklagten - mit dem Wirtsehepaar und zu körperlichen Übergriffen der Beklagten auf Besucher des Lokals gekommen war. Die Kläger trafen auf der Straße vor dem Lokal zahlreiche, teilweise stark alkoholisierte und aggressive Personen an, darunter auch die drei Beklagten. Nachdem sich die Situation zunächst etwas beruhigt hatte, bewegten sich die Beklagten gemeinsam auf einen der beiden Polizeibeamten (A) zu. Dieser forderte die Beklagten vergeblich auf, stehen zu bleiben.
Daraufhin gab er Warnschüsse in die Luft ab. Als die weiter bedrohlich heranrückenden Beklagten dicht vor dem bis zu einer Hauswand zurückgewichenen Polizeibeamten A standen, schoss er allen Beklagten gezielt in die Beine. Der zweite Polizeibeamte (B) stand währenddessen mit gezogener Dienstwaffe wenige Meter entfernt. Die Beklagten wurden wegen des Geschehens, das sie im Strafverfahren eingeräumt hatten, zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt.
Beide Polizeibeamte versahen bis Anfang des Jahres 2000 ihren Dienst weiter. Anschließend waren sie dienstunfähig und wurden stationär und ambulant behandelt. Der Polizeibeamte B ist seit dem 1. Januar 2001 wieder uneingeschränkt dienstfähig; der Polizeibeamte A wurde dagegen im Juli 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand
versetzt.
Auf Grund des vorgenannten Geschehens waren drei zivilrechtliche Verfahren vor dem Landgericht Koblenz anhängig. Die Polizeibeamten A und B haben von den Beklagten jeweils die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihnen auch für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Geschehen vom 28. August 1999 haften. Des Weiteren hat das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr der beiden Polizeibeamten von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von knapp 120.000 EUR für die Weiterzahlung der Dienstbezüge und die Übernahme von Behandlungskosten verlangt.
Die Kläger (A, B und das Land Rheinland-Pfalz) haben vorgetragen, die drei Beklagten hätten die Beamten körperlich und verbal mit größter Aggressivität angegriffen, so dass Gefahr für Leib und Leben bestanden habe. Als Folge des gerechtfertigten und von den Beklagten zu verantwortenden Schusswaffengebrauchs sei bei beiden Polizeibeamten eine chronische posttraumatische Belastungsreaktion, ein sogenanntes Post-Shooting-Syndrom, entstanden.
Die Beklagten haben beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Schusswaffeneinsatz des Polizeibeamten A sei weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen; er stelle sich als Überreaktion dar. Für psychische Schäden seien die Beklagten nicht verantwortlich, da sie aus einer alltäglichen Situation im Berufsleben eines Polizeibeamten herrührten.
Das Landgericht Koblenz hat die Klagen abgewiesen und hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, bei den Polizeibeamten habe sich das mit der Wahl ihres Berufes eingegangene Berufsrisiko verwirklicht, das haftungsrechtlich nicht auf die Beklagten verlagert werden könne. Die Beklagten hätten auch nicht damit rechnen müssen, dass bei den Beamten auf Grund des Geschehens psychische Schäden auftreten könnten.
Alle drei Kläger haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Der zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat zum Tatgeschehen, das die Beklagten bestritten hatten, zahlreiche Zeugen vernommen und zu den ebenfalls bestrittenen gesundheitlichen Folgen ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Durch Urteile vom 8. März 2010 hat der Senat die klageabweisenden Urteile des Landgerichts abgeändert und die Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten müssen an den Polizeibeamten A ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 EUR, an den Polizeibeamten B ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.225,84 EUR (entspricht seiner Forderung in Höhe von 20.000 DM) und an das Land Rheinland-Pfalz den geltend gemachten Schadensersatz, jeweils nebst Zinsen, zahlen. Weiter hat der Senat die Ersatzpflicht aller drei Beklagten für mögliche weitere künftige Schäden festgestellt.
In den drei Urteilen vom 8. März 2010 ist ausgeführt, die Beklagten hätten durch ihren gemeinsamen Angriff auf die beiden Polizeibeamten den berechtigten Schusswaffeneinsatz ausgelöst, der wiederum zu den gesundheitlichen Folgen bei den Polizeibeamten geführt habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die drei Beklagten die beiden Polizeibeamten bedroht und genötigt hätten und versucht hätten, diese zu verletzen. Es habe eine bedrohliche und in höchstem Maße gefährliche Situation bestanden, in der die Beklagten auf den Polizeibeamten A in äußerst aggressiver Weise zugegangen seien. Sämtliche Anhalte- und Stoppbefehle der beiden Polizeibeamten hätten sie ignoriert, bei der gezielten Schussabgabe habe ein körperlicher Angriff unmittelbar bevorgestanden. Der Schusswaffeneinsatz sei deshalb sowohl nach den Ermächtigungsnormen des Polizeirechts als auch als Handeln in Notwehr gerechtfertigt gewesen.
Beide Polizeibeamten hätten als Folge dieses Geschehens eine chronische posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Dies ergebe sich aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten. Diese gesundheitliche Folge sei den drei Beklagten zuzurechnen. Es handele sich nicht um völlig fernliegende, atypische Folgen der massiven Angriffe der Beklagten; vielmehr hätten diese zu einer enormen Stresssituation mit nachfolgender Belastungsstörung geführt. Dabei habe sich bei den Beamten keineswegs lediglich ein „Berufswahlrisiko” verwirklicht, für das die Beklagten nicht verantwortlich seien. Ein Schädiger sei nicht nur bei körperlichen, sondern auch bei psychischen Schädigungen ersatzpflichtig. Es handele sich auch nicht lediglich um ein allgemeines Lebensrisiko, wie beispielsweise im Falle eines Stolperns über einen Bordstein, bei dem sich ein Verhalten des Schädigers nicht gefahrerhöhend auswirke. Der Angriff der Beklagten sei Auslöser für die gesamte Entwicklung gewesen, so dass sich ei
n von den Beklagten vorsätzlich und rechtswidrig geschaffenes, erhöhtes Risiko verwirklicht habe. Es sei für die Angreifer auch vorhersehbar gewesen, dass ihr aggressives Vorgehen von den Polizeibeamten nicht folgenlos verarbeitet werden würde.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat insbesondere die Schwere und Dauer der psychischen Schädigungen der Kläger sowie das massive Vorgehen der Beklagten gegen die Polizeibeamten berücksichtigt, aber auch den Umstand, dass die Beklagten die Geschehnisse in der Tatnacht bestritten haben, obwohl sie im vorangegangenen Strafverfahren geständig waren; hierdurch habe sich der Rechtsstreit mit den entsprechenden psychischen Belastungen für die Kläger deutlich hinausgezögert. Hinsichtlich des Polizeibeamten A hat der Senat den von ihm als Mindestbetrag verlangten Betrag von 15.000 EUR unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte um 3.000 EUR höher angesetzt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Gesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Die Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 2010 sind unter www.justiz.rlp.de (Rechtsprechung) veröffentlicht.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteile vom 8. März 2010
Az.: 1 U 1137/06 (Polizeibeamter A)
1 U 1161/06 (Polizeibeamter B)
1 U 1114/06 (Land Rheinland-Pfalz)
Medienstelle des Oberlandesgerichts Koblenz
Dr. Tilman von Gumpert, Richter am Oberlandesgericht
Tel.: 0261 – 102 – 2547
E-Mail: medienstelle.olg@ko.jm.rlp.de
Oberlandesgericht Koblenz
Posttraumatische Belastungsstörung bei Polizeibeamten im Einsatz: Angreifer zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt
Daraufhin gab er Warnschüsse in die Luft ab. Als die weiter bedrohlich heranrückenden Beklagten dicht vor dem bis zu einer Hauswand zurückgewichenen Polizeibeamten A standen, schoss er allen Beklagten gezielt in die Beine. Der zweite Polizeibeamte (B) stand währenddessen mit gezogener Dienstwaffe wenige Meter entfernt. Die Beklagten wurden wegen des Geschehens, das sie im Strafverfahren eingeräumt hatten, zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt.
Beide Polizeibeamte versahen bis Anfang des Jahres 2000 ihren Dienst weiter. Anschließend waren sie dienstunfähig und wurden stationär und ambulant behandelt. Der Polizeibeamte B ist seit dem 1. Januar 2001 wieder uneingeschränkt dienstfähig; der Polizeibeamte A wurde dagegen im Juli 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand
versetzt.
Auf Grund des vorgenannten Geschehens waren drei zivilrechtliche Verfahren vor dem Landgericht Koblenz anhängig. Die Polizeibeamten A und B haben von den Beklagten jeweils die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihnen auch für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Geschehen vom 28. August 1999 haften. Des Weiteren hat das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr der beiden Polizeibeamten von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von knapp 120.000 EUR für die Weiterzahlung der Dienstbezüge und die Übernahme von Behandlungskosten verlangt.
Die Kläger (A, B und das Land Rheinland-Pfalz) haben vorgetragen, die drei Beklagten hätten die Beamten körperlich und verbal mit größter Aggressivität angegriffen, so dass Gefahr für Leib und Leben bestanden habe. Als Folge des gerechtfertigten und von den Beklagten zu verantwortenden Schusswaffengebrauchs sei bei beiden Polizeibeamten eine chronische posttraumatische Belastungsreaktion, ein sogenanntes Post-Shooting-Syndrom, entstanden.
Die Beklagten haben beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Schusswaffeneinsatz des Polizeibeamten A sei weder erforderlich noch gerechtfertigt gewesen; er stelle sich als Überreaktion dar. Für psychische Schäden seien die Beklagten nicht verantwortlich, da sie aus einer alltäglichen Situation im Berufsleben eines Polizeibeamten herrührten.
Das Landgericht Koblenz hat die Klagen abgewiesen und hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, bei den Polizeibeamten habe sich das mit der Wahl ihres Berufes eingegangene Berufsrisiko verwirklicht, das haftungsrechtlich nicht auf die Beklagten verlagert werden könne. Die Beklagten hätten auch nicht damit rechnen müssen, dass bei den Beamten auf Grund des Geschehens psychische Schäden auftreten könnten.
Alle drei Kläger haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Der zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat zum Tatgeschehen, das die Beklagten bestritten hatten, zahlreiche Zeugen vernommen und zu den ebenfalls bestrittenen gesundheitlichen Folgen ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Durch Urteile vom 8. März 2010 hat der Senat die klageabweisenden Urteile des Landgerichts abgeändert und die Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten müssen an den Polizeibeamten A ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 EUR, an den Polizeibeamten B ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.225,84 EUR (entspricht seiner Forderung in Höhe von 20.000 DM) und an das Land Rheinland-Pfalz den geltend gemachten Schadensersatz, jeweils nebst Zinsen, zahlen. Weiter hat der Senat die Ersatzpflicht aller drei Beklagten für mögliche weitere künftige Schäden festgestellt.
In den drei Urteilen vom 8. März 2010 ist ausgeführt, die Beklagten hätten durch ihren gemeinsamen Angriff auf die beiden Polizeibeamten den berechtigten Schusswaffeneinsatz ausgelöst, der wiederum zu den gesundheitlichen Folgen bei den Polizeibeamten geführt habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die drei Beklagten die beiden Polizeibeamten bedroht und genötigt hätten und versucht hätten, diese zu verletzen. Es habe eine bedrohliche und in höchstem Maße gefährliche Situation bestanden, in der die Beklagten auf den Polizeibeamten A in äußerst aggressiver Weise zugegangen seien. Sämtliche Anhalte- und Stoppbefehle der beiden Polizeibeamten hätten sie ignoriert, bei der gezielten Schussabgabe habe ein körperlicher Angriff unmittelbar bevorgestanden. Der Schusswaffeneinsatz sei deshalb sowohl nach den Ermächtigungsnormen des Polizeirechts als auch als Handeln in Notwehr gerechtfertigt gewesen.
Beide Polizeibeamten hätten als Folge dieses Geschehens eine chronische posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Dies ergebe sich aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten. Diese gesundheitliche Folge sei den drei Beklagten zuzurechnen. Es handele sich nicht um völlig fernliegende, atypische Folgen der massiven Angriffe der Beklagten; vielmehr hätten diese zu einer enormen Stresssituation mit nachfolgender Belastungsstörung geführt. Dabei habe sich bei den Beamten keineswegs lediglich ein „Berufswahlrisiko” verwirklicht, für das die Beklagten nicht verantwortlich seien. Ein Schädiger sei nicht nur bei körperlichen, sondern auch bei psychischen Schädigungen ersatzpflichtig. Es handele sich auch nicht lediglich um ein allgemeines Lebensrisiko, wie beispielsweise im Falle eines Stolperns über einen Bordstein, bei dem sich ein Verhalten des Schädigers nicht gefahrerhöhend auswirke. Der Angriff der Beklagten sei Auslöser für die gesamte Entwicklung gewesen, so dass sich ei
n von den Beklagten vorsätzlich und rechtswidrig geschaffenes, erhöhtes Risiko verwirklicht habe. Es sei für die Angreifer auch vorhersehbar gewesen, dass ihr aggressives Vorgehen von den Polizeibeamten nicht folgenlos verarbeitet werden würde.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat insbesondere die Schwere und Dauer der psychischen Schädigungen der Kläger sowie das massive Vorgehen der Beklagten gegen die Polizeibeamten berücksichtigt, aber auch den Umstand, dass die Beklagten die Geschehnisse in der Tatnacht bestritten haben, obwohl sie im vorangegangenen Strafverfahren geständig waren; hierdurch habe sich der Rechtsstreit mit den entsprechenden psychischen Belastungen für die Kläger deutlich hinausgezögert. Hinsichtlich des Polizeibeamten A hat der Senat den von ihm als Mindestbetrag verlangten Betrag von 15.000 EUR unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte um 3.000 EUR höher angesetzt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Gesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Die Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 2010 sind unter www.justiz.rlp.de (Rechtsprechung) veröffentlicht.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteile vom 8. März 2010
Az.: 1 U 1137/06 (Polizeibeamter A)
1 U 1161/06 (Polizeibeamter B)
1 U 1114/06 (Land Rheinland-Pfalz)
Medienstelle des Oberlandesgerichts Koblenz
Dr. Tilman von Gumpert, Richter am Oberlandesgericht
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E-Mail: medienstelle.olg@ko.jm.rlp.de
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Posttraumatische Belastungsstörung bei Polizeibeamten im Einsatz: Angreifer zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt
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