... zeigte in seinem Bericht eine außerordentliche Leichtfertigkeit mit seinen Annahmen. Er stellte fest, daß K. dort verschiedene Wohnungen innegehabt habe und daß ihm überall nach kurzer Zeit wieder gekündigt worden sei, weil er bei Tag und Nacht regen Damenverkehr unterhalten habe. Ob K. sich auch als Zuhälter betätigt habe, das habe nicht festgestellt werden können; hervorgetreten sei er als Zuhälter jedenfalls nciht. Der ganze Damenverkehr habe sich unauffällig und "geräuschlos" abgespielt, so daß die Damen mit den Wohnungsinhabern nicht bekannt geworden seien. Ob K. Kypnose erlernt und betriben habe, das habe nciht festgestellt werden können. Trotzdem setzte der brave Kriminalwachtmeister hinzu: "Es besteht jedoch der dringende Verdacht, daß er mit den Damen, mit welchen er verkehrt, Hypnose vorgenommen hat."
FUNstück aus: HELLWIG: "Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen", Stuttgart, 4. Auflage, 1927 (1951), S. 26
Aber es geht hoffnungsvoll weiter (natürlich läßt sich "der Polizeibeamte" mühelos beim Lesen durch "der Staatsanwlt" ersetzen):
"Jeder erfahrene Richter kennt solche Fälle, in denen Polizeibeamte aus einer gewissen Befangenheit heraus gehandelt, entlastende Umstände nicht genügend beachtet und in unzulässiger Weise zum Geständnis gedrängt haben. Auch in dem kriminlaistischen Schrifttum wird mehrfach darauf hingewiesne. So klagt beispielsweise Haußner über "Polizeibeamte, die in blindem Übereifer die Tatsachen nicht beachten". Und Lohsing erklärt es für eine längst bekannte Tatsache, daß manche polizeiliche Geständnisse falsch sind.[..]" S. 26
Nach dem, was ich früher ausgeführt habe, ist es selbstverständlcih, daß Polizeibeamte, die ihre Aufgabe in der Überführung des Beschuldigten erblicken, in der Überfaührung um jeden Preis, unmöglich die unbefangene Einstellung gegenüber den Verdachtsgründen haben können, die erforderlich ist, wenn man imstande sein will, die den Beschuldigten entlastenden Umstände von den ihn belastenden Umständen zu scheiden, sie sorgsam gegeneinander abzuwägen udn bei ihren Ermittlungen unparteiisch zu verfahren und nur danach zu trachten, die Whrheit zu ermitteln."[S.24]
Bei Bender/Nack (unserer Dauerempfehlung) "Tatsachenfeststellung bei Gericht" - heißt es dazu ähnlich, es sei immer und immer wieder daran zu erinnern, daß nicht der Täter, sondern die Tat zu ermitteln sei.
"Selbstverständlich wird auch ein derart eingestellter Polizeibeamter der festen Überzeugung sein, nur seine Pflicht zu tun; er wird davon überzeugt zu sein, daß seine Auffassung von der Sachlage die richtige ist; er wird es nicht verstehen, wenn der Richter auf einem anderen Standpunkt steht, und wenn er derartig zustande gekommene Aussagen, falls sie nicht durch das anderweitige Ergebnis der Untersuchung bestätigt werden, als bedeutungslos ausschaltet und unter Umständen den Beschuldigten freispricht. Aber, vom objektiven Standpunkt aus betrachtet, ist es unvermeidlcih, daß ein Polizeibeamter, der mit seiner Auffassung an seine Aufgabe herangeht, voreingenommen sein muß, und daß er deshalb in hohem Maße auch der Gefahr unbewußter Mißverständnisse ausgesetzt wird. Es wird nur allzu leicht geschehen, daß er, von seiner Idee der SChuld des Beschuldigten ganz gefangengenommen, ediglcih das sieht und ausschließlich das in Erwägung zieht, was in seine Hypothese hineinpaßt[...] S. 24
Aua, aber jetzt kömmt's!
"3. Psychologie des Richters
Das, was ich über die vernehmenden Polizeibeamten ausgeführt habe, gilt natürlich auch für uns Richter, soweit wir Vernehmungen vorzunehmen haben. Für uns gelten aber noch einige besondere Gefahren, die sich sei Urteil ja nur auf den Ergebnissen der Hauptverhandlung aufbauen soll, die Akten kennt, und daß er aus dieser Kenntnis der AKten heraus unter Umstädnen dazu neigt, Angeklagte und Zeugen in einer gewissen voreingenommenen Weise zu befragen. Und dann hat der erkennende Richter nciht nur die Aufgabe, den Tatsachenstoff möglichst einwandfrei festzustellen, sondern darüber hinaus auch S.28[...] Auch bei dieser Beweiswürdigung können sich in der Persönlcihkeit des Richters liegende Umstände unbewußt fälschend und irreführend bemerkbar machen. Die Frage, ob der Vorsitzende durch die Kenntnis der Akten befangen wird, ist früher vielfach erörtert worden.[...]" S. 29
Henschel führt dann weiter aus, nach wie vor halte sich der Richter für befugt, einen einstweilen nur Verdächtigen bereits als überführt zu behandeln und ihn einem inquisitorischen Verhör zu unterwerfen, das ein nicht etwa von Natur indolenter oder völlig verrohter Beschuldigter regelmäßig als eie moralische Tortur empfinden werde. Auch der moderne Inquirent sei von vorneherein, d.h. bereits vor dem Beginn der Vernehmung, von der Schuld des Angeklagten überzeugt und sei demgemäß bestrebt, aus ihm eine Bestätigung dieser seiner vorgefaßten Meinung herauszuinquirieren; der einstweilen nur Verdächtigte werde bereits als überführt behandelt. Zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelange der Vorsitzende schon vor Beginn der Hauptverhandlung durch das Studium der Akten."
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Späßle gemacht.
FUNstück aus: HELLWIG: "Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen", Stuttgart, 4. Auflage, 1927 (1951), S. 26
Aber es geht hoffnungsvoll weiter (natürlich läßt sich "der Polizeibeamte" mühelos beim Lesen durch "der Staatsanwlt" ersetzen):
"Jeder erfahrene Richter kennt solche Fälle, in denen Polizeibeamte aus einer gewissen Befangenheit heraus gehandelt, entlastende Umstände nicht genügend beachtet und in unzulässiger Weise zum Geständnis gedrängt haben. Auch in dem kriminlaistischen Schrifttum wird mehrfach darauf hingewiesne. So klagt beispielsweise Haußner über "Polizeibeamte, die in blindem Übereifer die Tatsachen nicht beachten". Und Lohsing erklärt es für eine längst bekannte Tatsache, daß manche polizeiliche Geständnisse falsch sind.[..]" S. 26
Nach dem, was ich früher ausgeführt habe, ist es selbstverständlcih, daß Polizeibeamte, die ihre Aufgabe in der Überführung des Beschuldigten erblicken, in der Überfaührung um jeden Preis, unmöglich die unbefangene Einstellung gegenüber den Verdachtsgründen haben können, die erforderlich ist, wenn man imstande sein will, die den Beschuldigten entlastenden Umstände von den ihn belastenden Umständen zu scheiden, sie sorgsam gegeneinander abzuwägen udn bei ihren Ermittlungen unparteiisch zu verfahren und nur danach zu trachten, die Whrheit zu ermitteln."[S.24]
Bei Bender/Nack (unserer Dauerempfehlung) "Tatsachenfeststellung bei Gericht" - heißt es dazu ähnlich, es sei immer und immer wieder daran zu erinnern, daß nicht der Täter, sondern die Tat zu ermitteln sei.
"Selbstverständlich wird auch ein derart eingestellter Polizeibeamter der festen Überzeugung sein, nur seine Pflicht zu tun; er wird davon überzeugt zu sein, daß seine Auffassung von der Sachlage die richtige ist; er wird es nicht verstehen, wenn der Richter auf einem anderen Standpunkt steht, und wenn er derartig zustande gekommene Aussagen, falls sie nicht durch das anderweitige Ergebnis der Untersuchung bestätigt werden, als bedeutungslos ausschaltet und unter Umständen den Beschuldigten freispricht. Aber, vom objektiven Standpunkt aus betrachtet, ist es unvermeidlcih, daß ein Polizeibeamter, der mit seiner Auffassung an seine Aufgabe herangeht, voreingenommen sein muß, und daß er deshalb in hohem Maße auch der Gefahr unbewußter Mißverständnisse ausgesetzt wird. Es wird nur allzu leicht geschehen, daß er, von seiner Idee der SChuld des Beschuldigten ganz gefangengenommen, ediglcih das sieht und ausschließlich das in Erwägung zieht, was in seine Hypothese hineinpaßt[...] S. 24
Aua, aber jetzt kömmt's!
"3. Psychologie des Richters
Das, was ich über die vernehmenden Polizeibeamten ausgeführt habe, gilt natürlich auch für uns Richter, soweit wir Vernehmungen vorzunehmen haben. Für uns gelten aber noch einige besondere Gefahren, die sich sei Urteil ja nur auf den Ergebnissen der Hauptverhandlung aufbauen soll, die Akten kennt, und daß er aus dieser Kenntnis der AKten heraus unter Umstädnen dazu neigt, Angeklagte und Zeugen in einer gewissen voreingenommenen Weise zu befragen. Und dann hat der erkennende Richter nciht nur die Aufgabe, den Tatsachenstoff möglichst einwandfrei festzustellen, sondern darüber hinaus auch S.28[...] Auch bei dieser Beweiswürdigung können sich in der Persönlcihkeit des Richters liegende Umstände unbewußt fälschend und irreführend bemerkbar machen. Die Frage, ob der Vorsitzende durch die Kenntnis der Akten befangen wird, ist früher vielfach erörtert worden.[...]" S. 29
Henschel führt dann weiter aus, nach wie vor halte sich der Richter für befugt, einen einstweilen nur Verdächtigen bereits als überführt zu behandeln und ihn einem inquisitorischen Verhör zu unterwerfen, das ein nicht etwa von Natur indolenter oder völlig verrohter Beschuldigter regelmäßig als eie moralische Tortur empfinden werde. Auch der moderne Inquirent sei von vorneherein, d.h. bereits vor dem Beginn der Vernehmung, von der Schuld des Angeklagten überzeugt und sei demgemäß bestrebt, aus ihm eine Bestätigung dieser seiner vorgefaßten Meinung herauszuinquirieren; der einstweilen nur Verdächtigte werde bereits als überführt behandelt. Zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelange der Vorsitzende schon vor Beginn der Hauptverhandlung durch das Studium der Akten."
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