Wie paßt das zusammen?
Im Januar hatte sie sich gleich für zwei PKH-Fälle, die an sie persönlich gebunden waren,
die eigentlich auf lokaler Ebene vor dem Abschluß standen,
für die es anwaltlich dort nichts mehr zu tun gab, entpflichten lassen, weil sie
durch berufliche Veränderung nur noch stundenweise zur Verfügung stehe.
Dabei hatte sie sich in der letzten Verhandlung zunächst allerdings ohne Vorankündigung von
einer Kollegin vertreten lassen, die - wie sich nachträglich herausstellte - auch nachher
"heilend" kein Mandat erhielt.
Die berufliche Veränderung, auf die sie sich nunmehr berief, lag bereits Monate zurück.
Nahezu gleichzeitig, nur wenige Tage später erschien allerdings im
"Trierischen Volksfreund" in der Samstagsausgabe, also recht prominent bzgl.
Ort und Zeit, eine Anzeige der Sozietät, dass ein weiterer Kollege zum Team
dazugestoßen sei.
Dabei wurden die drei Anwälte unzweifelhaft gleichberechtigt nebeneinander mit den Tätigkeitsgebieten aufgelistet, wobei beim unbedarften Leser unzweifelhaft der
Eindruck erweckt werden sollte und auch erweckt wurde,
dass sie eigentlich als Voll-Anwältin ihm, dem potentiellen und beworbenen
nzlei zur Verfügung stehen würde. Man/frau insoweit in der Kanzlei auch die
von ihr vertretenen Gebiete voll abdecken würde und werde.
Dem scheint aber wiederum nicht so zu sein, da sie zwischenzeitlich in einem
weiteren Verfahren mit Wirkung zum 22.02.2008 um Entpflichtung gebeten hatte.
Angesichts des heißumkämpften Anwalts- und Anwältinnenmarkts - nicht nur in Trier -
ist es allerdings schon verwunderlich, dass man sich in der Trierer Szene über das
unkollegiale Verhalten der Ex-Kollegin (???) noch bedeckt hält.
Ihre Ex-Mandantin jedenfalls hat bereits sich an den örtlichen Vorstand der BRAK Koblenz gewandt.
Interessant dürfte dabei auch die Weiterung sein, dass durch die Überlassung der
Akte(n) und in dem Falle relevanten Gutachten die "Vertreterin" ohne Vertretungsmacht
Rechtsanwältin Alexandra Fischer-Horn, Kenntnis von tatsächlichen, vermeintlich-tatsächlichen und rechtlichen Details erhielt, die sie niemals erhalten durfte, da sie auch
nicht rückwirkend-"heilend" mandatiert wurde.
Die Sache dürfte spannend bleiben. Wir bleiben dran.
Wie heißt es doch so schön in der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung)
§ 43 Berufspflichten:
"Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen."
Gilt das etwa nicht für Rechtsanwältinnen und ihren Beruf?
Kommentare?
siehe auch FOCUS vom15 10 2008 18:24 Uhr
Zweitberuf: Anwalt muss Prioritäten setzen
Ein Rechtsanwalt darf nur dann einen Zweitberuf ausüben, wenn seine anwaltlichen Pflichten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Pflichten als Anwalt gehen vor
Das entschied der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Beschluss. Erforderlich ist nach dem Richterspruch insbesondere, dass der Anwalt ungehindert seine Termine mit Mandanten und vor Gericht wahrnehmen kann (Az. m1 AGH 10/07).
[...]
Allerdings müsse seine anwaltliche Tätigkeit stets den Vorrang haben. Das sei hier nicht der Fall.
15.10.08, 18:24 FOCUSonline
Im Januar hatte sie sich gleich für zwei PKH-Fälle, die an sie persönlich gebunden waren,
die eigentlich auf lokaler Ebene vor dem Abschluß standen,
für die es anwaltlich dort nichts mehr zu tun gab, entpflichten lassen, weil sie
durch berufliche Veränderung nur noch stundenweise zur Verfügung stehe.
Dabei hatte sie sich in der letzten Verhandlung zunächst allerdings ohne Vorankündigung von
einer Kollegin vertreten lassen, die - wie sich nachträglich herausstellte - auch nachher
"heilend" kein Mandat erhielt.
Die berufliche Veränderung, auf die sie sich nunmehr berief, lag bereits Monate zurück.
Nahezu gleichzeitig, nur wenige Tage später erschien allerdings im
"Trierischen Volksfreund" in der Samstagsausgabe, also recht prominent bzgl.
Ort und Zeit, eine Anzeige der Sozietät, dass ein weiterer Kollege zum Team
dazugestoßen sei.
Dabei wurden die drei Anwälte unzweifelhaft gleichberechtigt nebeneinander mit den Tätigkeitsgebieten aufgelistet, wobei beim unbedarften Leser unzweifelhaft der
Eindruck erweckt werden sollte und auch erweckt wurde,
dass sie eigentlich als Voll-Anwältin ihm, dem potentiellen und beworbenen
nzlei zur Verfügung stehen würde. Man/frau insoweit in der Kanzlei auch die
von ihr vertretenen Gebiete voll abdecken würde und werde.
Dem scheint aber wiederum nicht so zu sein, da sie zwischenzeitlich in einem
weiteren Verfahren mit Wirkung zum 22.02.2008 um Entpflichtung gebeten hatte.
Angesichts des heißumkämpften Anwalts- und Anwältinnenmarkts - nicht nur in Trier -
ist es allerdings schon verwunderlich, dass man sich in der Trierer Szene über das
unkollegiale Verhalten der Ex-Kollegin (???) noch bedeckt hält.
Ihre Ex-Mandantin jedenfalls hat bereits sich an den örtlichen Vorstand der BRAK Koblenz gewandt.
Interessant dürfte dabei auch die Weiterung sein, dass durch die Überlassung der
Akte(n) und in dem Falle relevanten Gutachten die "Vertreterin" ohne Vertretungsmacht
Rechtsanwältin Alexandra Fischer-Horn, Kenntnis von tatsächlichen, vermeintlich-tatsächlichen und rechtlichen Details erhielt, die sie niemals erhalten durfte, da sie auch
nicht rückwirkend-"heilend" mandatiert wurde.
Die Sache dürfte spannend bleiben. Wir bleiben dran.
Wie heißt es doch so schön in der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung)
§ 43 Berufspflichten:
"Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen."
Gilt das etwa nicht für Rechtsanwältinnen und ihren Beruf?
Kommentare?
Zweitberuf: Anwalt muss Prioritäten setzen
Ein Rechtsanwalt darf nur dann einen Zweitberuf ausüben, wenn seine anwaltlichen Pflichten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Pflichten als Anwalt gehen vor
Das entschied der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Beschluss. Erforderlich ist nach dem Richterspruch insbesondere, dass der Anwalt ungehindert seine Termine mit Mandanten und vor Gericht wahrnehmen kann (Az. m1 AGH 10/07).
[...]
Allerdings müsse seine anwaltliche Tätigkeit stets den Vorrang haben. Das sei hier nicht der Fall.
15.10.08, 18:24 FOCUSonline