Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und minderjährigen Schülern führen grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Aber auch unabhängig vom Alter der Schüler stellen sexuelle Beziehungen zwischen Lehrern und Schülern ein Dienstvergehen dar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der 1964 geborene Beklagte war Lehrer an einer Förderschule. Im Juni 2010 besuchte er im Rahmen des „Sport- und Erlebnistages“ seiner Schule mit mehreren Schülern der sechsten bis zehnten Klassen ein Freizeitbad. Nach den Feststellungen im später gegen ihn ergangenen Strafbefehl, mit dem der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, griff der Beklagte – zunächst im Rutsch-, dann im Sprudel- und sodann wieder im Rutschbecken – einem 14-jährigen Schüler mehrfach an Hoden, Penis und Po, gab ihm mehrere Zungenküsse, zog dessen Kopf an seine Genitalien heran, fasste ihm in die Badehose, drückte dann seinen erigierten Penis an den des Jungen und schob den Schüler später auf seinem Schoß sitzend wie beim Geschlechtsakt vor und zurück. Wegen dieses sexuellen Missbrauchs entfernte das Verwaltungsgericht den Lehrer aus dem Beamtenverhältnis. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und nahm sie zum Anlass für grundsätzliche Ausführungen:
Die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrer das aufgrund der allgemeinen Schulpflicht bestehende Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichte den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten. Diese Verpflichtung bestehe nicht nur gegenüber minderjährigen, sondern wegen des erforderlichen Vertrauens in die Unvoreingenommenheit der Lehrer auch volljährigen Schülern gegenüber. Deshalb verstoße ein Lehrer im Kernbereich gegen seine dienstlichen Pflichten, wenn er sexuelle Handlungen zwischen ihm und Schülern zulasse. Dies gelte unabhängig von einem konkreten Abhängigkeits- oder Obhutsverhältnis zwischen Lehrer und Schüler und auch dann, wenn die Handlung mit dem (vermeintlichen) Einverständnis des Schülers erfolge.
Die im Disziplinarverfahren auszusprechende Sanktion bemesse sich maßgeblich nach Art und Ausmaß der Pflichtverletzung sowie des Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen sei, hänge deshalb nicht davon ab, ob das Verhalten des Beamten einen Straftatbestand erfülle und welcher Strafrahmen hierfür gelte. Da sexuelle Übergriffe auf Minderjährige in höchstem Maße schädliche Auswirkungen auf die seelische und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen hätten sowie das Vertrauen der Eltern in ein partnerschaftliches Zusammenwirken mit der Schule bei der Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages zerstöre, seien solche Handlungen grundsätzlich mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme zu ahnden. Deshalb habe der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen. Milderungsgründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Dienstentfernung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere der Einwand, es habe sich um einen einmaligen Übergriff gehandelt, erlaube nicht den Verbleib des Beklagten im Beamtenverhältnis. Schließlich könne der Beklagte zu seinen Gunsten nichts daraus herleiten, dass er zu einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verurteilt worden sei. Wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht komme es auf das Maß der strafrechtlichen Verurteilung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht an.
Urteil vom 24. Februar 2012, Aktenzeichen: 3 A 11426/11.OVG
Der 1964 geborene Beklagte war Lehrer an einer Förderschule. Im Juni 2010 besuchte er im Rahmen des „Sport- und Erlebnistages“ seiner Schule mit mehreren Schülern der sechsten bis zehnten Klassen ein Freizeitbad. Nach den Feststellungen im später gegen ihn ergangenen Strafbefehl, mit dem der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, griff der Beklagte – zunächst im Rutsch-, dann im Sprudel- und sodann wieder im Rutschbecken – einem 14-jährigen Schüler mehrfach an Hoden, Penis und Po, gab ihm mehrere Zungenküsse, zog dessen Kopf an seine Genitalien heran, fasste ihm in die Badehose, drückte dann seinen erigierten Penis an den des Jungen und schob den Schüler später auf seinem Schoß sitzend wie beim Geschlechtsakt vor und zurück. Wegen dieses sexuellen Missbrauchs entfernte das Verwaltungsgericht den Lehrer aus dem Beamtenverhältnis. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und nahm sie zum Anlass für grundsätzliche Ausführungen:
Die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrer das aufgrund der allgemeinen Schulpflicht bestehende Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichte den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten. Diese Verpflichtung bestehe nicht nur gegenüber minderjährigen, sondern wegen des erforderlichen Vertrauens in die Unvoreingenommenheit der Lehrer auch volljährigen Schülern gegenüber. Deshalb verstoße ein Lehrer im Kernbereich gegen seine dienstlichen Pflichten, wenn er sexuelle Handlungen zwischen ihm und Schülern zulasse. Dies gelte unabhängig von einem konkreten Abhängigkeits- oder Obhutsverhältnis zwischen Lehrer und Schüler und auch dann, wenn die Handlung mit dem (vermeintlichen) Einverständnis des Schülers erfolge.
Die im Disziplinarverfahren auszusprechende Sanktion bemesse sich maßgeblich nach Art und Ausmaß der Pflichtverletzung sowie des Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen sei, hänge deshalb nicht davon ab, ob das Verhalten des Beamten einen Straftatbestand erfülle und welcher Strafrahmen hierfür gelte. Da sexuelle Übergriffe auf Minderjährige in höchstem Maße schädliche Auswirkungen auf die seelische und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen hätten sowie das Vertrauen der Eltern in ein partnerschaftliches Zusammenwirken mit der Schule bei der Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages zerstöre, seien solche Handlungen grundsätzlich mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme zu ahnden. Deshalb habe der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen. Milderungsgründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Dienstentfernung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere der Einwand, es habe sich um einen einmaligen Übergriff gehandelt, erlaube nicht den Verbleib des Beklagten im Beamtenverhältnis. Schließlich könne der Beklagte zu seinen Gunsten nichts daraus herleiten, dass er zu einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verurteilt worden sei. Wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht komme es auf das Maß der strafrechtlichen Verurteilung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht an.
Urteil vom 24. Februar 2012, Aktenzeichen: 3 A 11426/11.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 9/2012
Lehrer wegen sexuellem Missbrauch von Schüler aus Dienst entfernt
Pressemitteilung Nr. 9/2012
Lehrer wegen sexuellem Missbrauch von Schüler aus Dienst entfernt