Mit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 14. Juli 2011 (Az.: 6 K 2137/10) hat das Finanzgericht – FG – Rheinland-Pfalz zur Frage der Angemessenheit von Betriebsausgaben Stellung genommen.
In der Einkommensteuererklärung 2007 machte der als Zahnarzt tätige Kläger eine zeitanteilige AfA (Absetzung für Abnutzung) in Höhe von 289.- € für ein am 5. November 2007 zum Preis von 5.200.- € gekauftes Handy (Abschreibungszeitraum 3 Jahre) als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend. Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon der Marke V, einem Hersteller von Luxus-Mobiltelefonen. Die Telefone dieses Herstellers sind nicht zuletzt durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallen, Diamanten, oder Keramik teurer als die Telefone anderer Hersteller.
Bei einer Außenprüfung bewertete die Betriebsprüferin die Anschaffungskosten des Mobiltelefons als unangemessen und versagte insoweit die Anerkennung als Betriebsausgaben; für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend. Zudem argumentierte das Finanzamt, ein „normales“ Handy reiche aus, um die Erreichbarkeit eines Zahnarztes an 2-3 Bereitschaftswochenenden im Jahr zu gewährleisten, es sei allenfalls ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 300.- € bei den Betriebsausgaben anzusetzen.
Die angestrengte Klage begründete der Kläger u.a. damit, dass er darauf geachtet habe, ein widerstandsfähiges Handy zu erwerben, das er für ca. 10 Jahre und damit länger als günstigere Modelle nutzen könne; die Frage der Angemessenheit stelle sich nicht im Hinblick auf die Höhe des Anschaffungspreises, sondern nur im Hinblick auf das angeschaffte Wirtschaftsgut. Auch habe das Handy einen besonders guten Empfang. Zudem sei die gesamte Ausstattung der Praxis sehr hochwertig, so dass das Handy nicht als unangemessen herausstechen würde.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, nach allgemeiner Ver-kehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien, müsse – unter Beachtung der gesetzlichen Regelung des Einkommensteuergesetzes - auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Die Anschauung breitester Bevölkerungskreise sei eine gerichtsbekannte Tatsache. Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys sei wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste zwar unbestritten. Für die beruflichte Tätigkeit des Klägers hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit an den 2-3 Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte. Gründe dafür, dass ein Gerät mit einem besonders guten Empfang notwendig gewesen sei, seien nicht vorgetragen worden. Dass sich der Kläger zum Erwerb eines handgefertigten hochwertigen Telefons eines Luxusherstellers mit über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehenden Eigenschaften entschieden habe, sei jedenfalls nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären. Die Aufwendungen seien auch unangemessen. Sie berührten so stark die Lebensführung des Klägers, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurück träte. Setze man den Preis für ein Mobiltelefon mit dem Beklagten zum – insoweit unbestrittenen – Preis von 300.- € an, so ergäbe sich im Verhältnis zum streitgegenständlichen Handy ein betrieblicher Veranlassungsanteil von 5,8%. Entsprechend der zu § 12 des Einkommensteuergesetzes nach der Rechtsprechung aufgestellten Grenze von 10% sei dieser betriebliche Veranlassungsanteil derart gering, dass er zu vernachlässigen sei. Eine Prüfung der Angemessenheit im Verhältnis zum Jahresumsatz des Klägers könne daher unterbleiben. Im Hinblick auf die vorgetragene hochwertige Praxisausstattung entfalte das Mobiltelefon keinen Beitrag zur Behandlung, es werde auch nicht im Vorfeld der Behandlung sichtbar. Soweit der Kläger auf eine zehnjährige Nutzungsdauer abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass er in seiner Einkommensteuererklärung selbst von einer nur dreijährigen Nutzungsdauer ausgegangen sei, was der Nutzungsdauer normaler Geräte entspreche. Die vom Gericht vertretene Auffassung entspreche auch der Anschauung breitester Bevölkerungskreise. Aus deren Sicht sei es nicht nachvollziehbar, wa-rum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben müsse, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könne.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In der Einkommensteuererklärung 2007 machte der als Zahnarzt tätige Kläger eine zeitanteilige AfA (Absetzung für Abnutzung) in Höhe von 289.- € für ein am 5. November 2007 zum Preis von 5.200.- € gekauftes Handy (Abschreibungszeitraum 3 Jahre) als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend
Bei einer Außenprüfung bewertete die Betriebsprüferin die Anschaffungskosten des Mobiltelefons als unangemessen und versagte insoweit die Anerkennung als Betriebsausgaben; für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend. Zudem argumentierte das Finanzamt, ein „normales“ Handy reiche aus, um die Erreichbarkeit eines Zahnarztes an 2-3 Bereitschaftswochenenden im Jahr zu gewährleisten, es sei allenfalls ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 300.- € bei den Betriebsausgaben anzusetzen.
Die angestrengte Klage begründete der Kläger u.a. damit, dass er darauf geachtet habe, ein widerstandsfähiges Handy zu erwerben, das er für ca. 10 Jahre und damit länger als günstigere Modelle nutzen könne; die Frage der Angemessenheit stelle sich nicht im Hinblick auf die Höhe des Anschaffungspreises, sondern nur im Hinblick auf das angeschaffte Wirtschaftsgut. Auch habe das Handy einen besonders guten Empfang. Zudem sei die gesamte Ausstattung der Praxis sehr hochwertig, so dass das Handy nicht als unangemessen herausstechen würde.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, nach allgemeiner Ver-kehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien, müsse – unter Beachtung der gesetzlichen Regelung des Einkommensteuergesetzes - auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Die Anschauung breitester Bevölkerungskreise sei eine gerichtsbekannte Tatsache. Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys sei wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste zwar unbestritten. Für die beruflichte Tätigkeit des Klägers hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit an den 2-3 Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte. Gründe dafür, dass ein Gerät mit einem besonders guten Empfang notwendig gewesen sei, seien nicht vorgetragen worden. Dass sich der Kläger zum Erwerb eines handgefertigten hochwertigen Telefons eines Luxusherstellers mit über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehenden Eigenschaften entschieden habe, sei jedenfalls nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären. Die Aufwendungen seien auch unangemessen. Sie berührten so stark die Lebensführung des Klägers, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurück träte. Setze man den Preis für ein Mobiltelefon mit dem Beklagten zum – insoweit unbestrittenen – Preis von 300.- € an, so ergäbe sich im Verhältnis zum streitgegenständlichen Handy ein betrieblicher Veranlassungsanteil von 5,8%. Entsprechend der zu § 12 des Einkommensteuergesetzes nach der Rechtsprechung aufgestellten Grenze von 10% sei dieser betriebliche Veranlassungsanteil derart gering, dass er zu vernachlässigen sei. Eine Prüfung der Angemessenheit im Verhältnis zum Jahresumsatz des Klägers könne daher unterbleiben. Im Hinblick auf die vorgetragene hochwertige Praxisausstattung entfalte das Mobiltelefon keinen Beitrag zur Behandlung, es werde auch nicht im Vorfeld der Behandlung sichtbar. Soweit der Kläger auf eine zehnjährige Nutzungsdauer abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass er in seiner Einkommensteuererklärung selbst von einer nur dreijährigen Nutzungsdauer ausgegangen sei, was der Nutzungsdauer normaler Geräte entspreche. Die vom Gericht vertretene Auffassung entspreche auch der Anschauung breitester Bevölkerungskreise. Aus deren Sicht sei es nicht nachvollziehbar, wa-rum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben müsse, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könne.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.