Dienstag, 11. März 2008

Über 40 Jahre Erfahrung vor Familiengerichten - und dann das:

Wenn eine junge und sehr blonde Anwältin, die in der Provinzstadt als das galt und gilt,
was Kim Novak in Hollywood war, über "enTgültiges Umgangsrecht" fabuliert, so kann
man ja vielleicht etwas Nachsicht walten lassen, zumal sie sich in weiser Selbstbeschränkung

inzwischen entpflichten ließ, obwohl man(n) doch schon etwas Zweifel an der
Prüfungsordnung in dem Bundesland bekommen kann oder Gedanken an jenen Juraprofessor (siehe unten) aufkommen können.

Wenn aber eine FACHANWÄLTIN für Familienrecht, die eine Gutachterin, die sich selbst
auf
mehr als 25 Jahre Erfahrung als Gutachterin beruft, wie folgt zitiert, dann kann einem
schon der Atem stocken
und ma(n) kann sich zu Recht die Frage stellen:
Was ist eigentlich los in diesem Land?
Kann sojefraud eigentlich die Bezeichnung FACHanwältin für Familienrecht unsanktioniert weiterführen?
Wird die allen Ernstes von Familiengerichten noch ernst genommen?

Also hier das Zitat und im Anschluß für Nicht-Juristen das beliebte Zitat
aus der
FamRZ 2006, Heft 2 Seite 76:


In der Beschwerdesache 9 XY 123 / 08

"Nach endgültiger Regelung des Sorgrechts sollten vorerst nur begleitete
Besuchskontakte
durchgeführt werden, um das familiäre Spannungsfeld
abzubauen und das Kind zu entlasten.

Begegnungen der Eltern sollten in diese Maßnahme einbezogen werden,
um Kooperation und
Bindungstoleranz zum Wohl des Kindes aufzubauen.
Vom Verlauf der Umgangsbegleitung ist
das weitere Procedere abhängig."

„4. Abänderungen von Entscheidungen zum Sorgerecht (§ 1696 BGB)
Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht erwachsen nicht in
materielle Rechtskraft, weil die Fürsorge gegenüber einem Minderjährigen
stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung
des Gerichts hat. (BverfGE, FamRZ, 2005, 783) Daher ändert das
Familiengericht seine Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht,
wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden
Gründen angezeigt ist (§ 1696 I BGB).
Dies ist der Fall, wenn die Vorteile einer
Änderung der getroffenen Sorgrechtsentscheidung die Nachteile deutlich überwiegen
(OLG Köln, FamRZ, 2005, 1276 [LS].


„Die Rechtsprechung zur Elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht seit 2004“ von
Richter
am OLG Dr. STEFAN MOTZER, Stuttgar
t
(der FamRZ 2006 Heft 2 S. 73 – 82, hier: Seite 76):


siehe auch:

http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2008/06/9-uf-116-08-ach-wissen-sie.html