Dienstag, 12. April 2011

Ruhegehalt wegen Bestechlichkeit aberkannt - Urteil vom 31. März 2011, Aktenzeichen: 11 A 10222/11.OVG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Na, geht doch!
"Einem Ruhestandsbeamten, der sich während seiner aktiven Dienstzeit als bestechlich erwiesen hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beklagte, ein inzwischen wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzter Beamter bei der Deutschen Bahn AG, war während seiner aktiven Zeit als Teamleiter für drei Baugruppen verantwortlich. In mehreren Fällen hat er Sach- und Geldzuwendungen (u.a. einen Laptop, Sommerreifen, eine Kettensäge, einen Kaffeevollautomaten und mindestens dreimal Bargeld von jeweils 500,- Euro) von einem Auftragnehmers der DB Netz AG entgegengenommen und im Gegenzug überhöhte Stundenzettel und Rechnungen des Unternehmers als sachlich richtig bestätigt. Auf die Disziplinarklage des Bundeseisenbahnvermögens erkannte das Verwaltungsgericht Trier dem Beklagten das Ruhegehalt ab. Die hiergegen eingelegte Berufung, mit welcher der Ruhestandsbeamte geltend gemacht hat, die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen seien nicht so schwer, dass sie eine Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnten, hatte keinen Erfolg.
Auch unter Berücksichtigung der den Ruhestandsbeamten entlastenden Umstände wiege das von ihm eingeräumte Dienstvergehen so schwer, dass die Aberkennung des Ruhegehalts zwingend geboten sei. Er habe über einen längeren Zeitraum in zahlreichen Fällen gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und gegen das Verbot der Vorteilsannahme verstoßen. Dabei habe er nicht nur Sachzuwendungen von erheblichem Wert, sondern auch bares Geld in beträchtlicher Höhe entgegengenommen. Entscheidend entlasten könne ihn insbesondere nicht, dass er die Taten auf Veranlassung seines Vorgesetzten begangen habe."
Urteil vom 31. März 2011, Aktenzeichen: 11 A 10222/11.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 26/2011