Zweitberuf: Anwalt muss Prioritäten setzen
Ein Rechtsanwalt darf nur dann einen Zweitberuf ausüben, wenn seine anwaltlichen Pflichten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Pflichten als Anwalt gehen vor
Das entschied der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Beschluss. Erforderlich ist nach dem Richterspruch insbesondere, dass der Anwalt ungehindert seine Termine mit Mandanten und vor Gericht wahrnehmen kann (Az. m1 AGH 10/07).
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Allerdings müsse seine anwaltliche Tätigkeit stets den Vorrang haben. Das sei hier nicht der Fall.
15.10.08, 18:24 FOCUSonline
Märkische ALLGEMEINE 16 10 2008
RHEIN-ZEITUNGonline
Schwäbische Zeitung online
siehe auch:... ein Fall für die Bundesrechtsanwaltskammer Koblenz
Sternstunden deutscher Jurisprudenz -
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Donnerstag, 16. Oktober 2008
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