Von Waldkirch: "Gerechte Folterbank oder Anweisung für Richter und Examinatoren in peinlichen Fällen", Basel 1710(1173), 2. Auflage, S. 148 (Das zeigt auch, dass sich "der Schweizer" an sich (volksabstimmend gegen Minarette) und der korantreue Muslim (zwei Frauen als Zeugen gegen ienen Mann notwendig) im Zeit-Raum-Kontinuum nur ein wenig verpaßt haben ...;-).Da kann man sehen: die Schweizer - mal wieder:
"Die Weibspersonen können auch nach den geistlichen Rechten in den Criminalsachen nicht Zeugen sien. Aber nach den weltlichen Rechten können sie Zeugniß haben. Doch weilen die Weiber unbeständig und von wandelbarem Sinne sind, auch sich leicht verführen lassen, so ist auf ihr Gezeugniß mit Vorsicht zu geben, undkann solches dem Zeugniß eines ehrlichen Mannes nicht gleich geschätzet werden. "
Das ist überhaupt noch gar nicht von Google verwurstet (nur Verweise z.B.) und schon schreit de Maizière nach einem "digitalen Radiergummi" (BTW: im Ranking der dämlichsten Metaphern und schiefsten Bidlern Deutschlands kommt die wohl ganz nach vorne!).
Man stelle sich nur mal vor,man müsste dauerhaft auf solche Perlen wie oben oder nachfolgend verzichten - man müsste vergessen, was die Weisen früher einmal so dachten. (es könnte doch mal wieder Mode werden ...)
In der Eidgenossenschaft blieb die F. bis zum Ende des Ancien Régime im Strafprozess verankert. 1710 empfahl der Basler Professor Johann Rudolf von Waldkirch in seiner Schrift "Gerechte Folterbank oder Anweisung für Richter und Examinatoren in peinl. Fällen" die Folter als geeignetes Wahrheitsfindungsmittel. 1768 verlangte in Lausanne Gabriel Seigneux de Correvon in seinem "Essai sur l'usage, l'abus et les inconvénients de la torture dans la procédure criminelle" dagegen die vollständige Abschaffung der F. Das Zürcher Malefizbuch erwähnte 1770 die F. zum letzten Mal. In Bern fand zwischen 1783 und 1798 eine intensive Kontroverse über die Abschaffung bzw. Einschränkung der F. statt. Mit der Errichtung der helvet. Verfassung 1798 wurde in der Schweiz die F. offiziell abgeschafft, allerdings bereitete die Durchsetzung des Verbots den helvet. Behörden Schwierigkeiten.
Nach 1803 wurde die F. in versch. Kantonen wieder eingeführt. Insbesondere in den Innerschweizer Kantonen, aber auch in Zürich, in den beiden Appenzell, in Freiburg und im Thurgau wurde bei Vorliegen besonders schwerwiegender Verdachtsmomente wieder gefoltert. Aus dem Kt. Zug ist noch 1869 ein Fall von Folterung durch Anlegen von Daumenschrauben und Aufziehen überliefert. Daneben existierten in versch. Kantonen torturähnl. Zwangsmittel (Lügen- und Ungehorsamsstrafen), um verstockte Angeschuldigte zum Reden zu bringen. Die Bundesverfassung von 1874 verbot körperl. Strafen, was auch als Verbot der F. interpretiert wurde. Trotz Folterverbot kam es auch im demokrat. Rechtsstaat zu vereinzelten Vorfällen, die als F. kritisiert wurden (z.B. Isolationshaft). 1974 trat die Schweiz der Europ. Menschenrechtskonvention (Menschenrechte), 1986 dem UNO-Übereinkommen gegen die F. bei. Die 1971 gegründete Schweizer Sektion vonAmnesty International und die Vereinigung für die Verhütung der Folter, die Nachfolgeorganisation des 1977 ins Leben gerufenen Schweizer Komitees gegen die Folter, setzen sich für die weltweite Abschaffung der F. ein."
Quelle: http://hls-dhs-dss.ch/textes/d/D9598.php
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