Montag, 21. Juni 2010

Jörg Kachelmann - "Exemplarisches Lernen schön und gut – aber muss es „Sex and Crime“ sein?"


Entlarvend: „Gegen die Wahl der Sexualdelinquenz als „Exemplum“ könnte man einwenden, dass DIE ZAHL DER SEXUALDELIKTE GERING sei, gemessen an ANDEREN Delikten. Dieser Berufung auf die geringe Quantität steht jedoch entgegen, dass sich an vielen Stellen die Sexualdelinquenz als „kritische Variable“ erweist. Der Blick auf die KriminalPOLITIK der letzten Jahre zeigt: Ein großer Teil der Bemühungen um eine Verbesserung der Stellung des Opfers, die Veränderung der Sanktionspraktiken und der Strafziele hin auf „Sicherheit um jeden Preis“, die öffentliche Erregung, die zu einer VERHUNDERFACHUNG der Berichterstattung bei SINKENDEN Zahlen der Straftaten führt, bezog ihre Triebkraft(!) aus Sexualverbrechen. Die Zusammenhänge von „Recht und Geschlecht“ sind ein allseits interessierendes Thema und auch die damit im Prozess beschäftigten Professionellen sind KEINE Neutren, BEFANGENHEIT ist sozusagen DER NORMALFALL und dies gilt auch für die Professionellen und die Lehrenden. Viele Interessen, viele Emotionen überall.“

[…]

Wieweit werden bestimmte weltanschauliche oder religiöse fundierte Vorstellungen mittels Strafrecht durchgesetzt, wie sieht es mit der VERFASSUNGSRECHTLICHEN LEGIMITIMITÄT von Normen im Bereich der Sexualdelinquenz aus? Alle diese Fragen stellen sich auch bei anderen Delikten, aber dort treffen die MEINUNGEN häufig WENIGER HART AUFENINANDER, STLLEN SICH DIE PROBLEME WENIGER SCHARF.

In der Auseinandersetzung mit der Sexualdeliquenz wird besonders deutlich, dass man Kriminologie ohne Berücksichtigung der „inneren Tatseite“, der subjektiven Elemente der Straftat, sinnvoll nicht betreiben kann.“ [S.1f -Hervorhebung durch Großbuchstaben von der Rechtsanwäldin]

Völlig zu Unrecht erschien dieses Büchlein unter Bod, also „Books on demand“. (Generell: Dort gibt es manche weitere Perlen, die offensichtlich von manchem Verlags-Lektor unentdeckt blieb.) Glücklicherweise lässt es sich aber auch direkt und zeitnah über Amazon („auf Lager“), (dort auch zwei nicht weniger lesenswerte Bewertungen/Kommentare) Buecher.de , Book24, buch.de, Hugendubel für NUR 14,80 EUR ordern.


MERK- und LEHRSATZ:

Lernen und Üben am Fall sollte tunlichst VOR dem EXAMEN erfolgen.


Es sei hier nicht nur BUNTE-Redakteusen empfohlen (die paar Euronen wird man wohl noch haben, wenn man schon eine riesige Fotostrecke mit einer der Kachelfrauen, nicht der „Opfer“-Zeugin Gerti Reit (Name wurde geändert !), finanziert bekommt), die zur Zeit meinen Statthalterinnen der in dieser Frage völlig gelähmten EMMA-Redaktion machen zu müssen. (Zur Frage der „messerscharfen“ Logik der Schreibtischtäterinnen bzgl. der vermeintlichen Un-Glaubwürdigkeit des Jörg Kachelmann in der angeblichen Vergewaltigungssache erfolgt bald gesonderter Beitrag.)

Dirk Fabricius

Prof. Dr. Dirk Fabricius studierte Rechtswissenschaft und Psychologie und ist Professor für Strafrecht, Kriminologie und Rechtspsychologie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt/Main.

Aus dem Klappentext:

„Alle drei Klausuren sind „praxiserprobt“. Sie wurden als Übungsklausuren bzw. Kurzhausarbeiten im Rahmen eines Examinatorium (sic!) geschreiben. Die Musterlösungen stammen überwiegend von den Verfasserinnen der besten Übungsaufgaben und ÜBERTREFFEN das, was von einem Studierenden im Examen verlangt wird."

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Generell allenfalls entlarvend und verwunderlich für Laien und Journalisten, die sich nicht nur oberflächlich skandalisierend mit dem Fall Kachelmann beschäftigen wollen, ist dabei u.a., dass bei diesem Lernen (VON DER PRAXIS?) FÜR die Praxis (das Büchlein soll ja aufs „echte Juristenleben“ vorbereiten) das dort geschilderte Verhalten der Polizistin Kanther und des Ermittlungsrichters Beck [3.1.25 – Seite 80f], jene Leichtigkeit des Seins von der gelegentlich auch andere JURABLOGS berichten und wir selbst auch in einer Vielzahl von Fällen (vom angeblichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bis zum Vorwurf der angeblichen sexuellen Nötigung) berichten könnten , die der Verteidiger in einem Satz zusammenfasste, als er sagte (Man kommt leichter rein als raus.“) und der Bearbeiter Dr. Ralf Eschelbach, bei Drucklegung noch Richter am OLG Koblenz jetzt Karlsruhe sieh Pressemittelung Justiz RLP, im Handbuch des Fachanwalts Strafrecht entschuldigend(?) wie folgt unter 8. Teil „Instanzübergreifende Fragen der Strafverteidigung“ - 4. Kapitel: „Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss und Urteil“ – 1. Bedeutung der gerichtlichen Überprüfung des Anklagvorwurfs“ [RZ 37] beschreibt :

„Die Eröffnungsentscheidung wird IN DER PRAXIS von den chronisch überlasteten Strafgerichten zunehmend entwertet. [Einschub: Ein anderer Richter fanden bei anderer Gelegenheit bei chronischer Überlastung eine andere ihn entlastende Fluchtstrategie. - siehe] Sie wird dort durch formularmäßig gefasste Beschlüsse OHNE BEGRÜNDUNG, die in Strafkammersachen oft nur im UMLAUFVERFAHREN ergehen, längst schon in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr einer sorgsamen Prüfung unterzogen, wie sie vom Gesetz vorausgesetzt wird. Kritisiert wird das Zwischenverfahren vor allem deshalb, weil die gerichtliche AnklageKONTROLLE als ineffektiv gilt; denn in WENIGER ALS EINEM PROZENT der Fälle wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auch wird befürchtet, dass Richter, die nach dem Aktenstudium bereits die Verurteilungswahrscheinlichkeit mit dem Eröffnungsbeschluss bejaht haben, in der Hauptverhandlung tendenziell voreingenommen sind. Schließlich wird im ERÖFFNUNGSBESCHLUSS ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gesehen…“usw. usw.

Nicht weniger interessant übrigens:

Sexualdelinquenz und Falschbezichtigung: Eine vergleichende Analyse realer und vorgetäuschter Sexualdelikte [Broschiert]

Joachim Burgheim , Hermann Friese


Jan Bockemühl (Hrsg.)

Handbuch des Fachanwalts Strafrecht


4. Auflage 2009
1766 Seite(n), gebunden

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EUR 138,00

Bücher Luchterhand

ISBN 978-3-472-07422-9



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Sie zählt zu den anspruchvollsten und schwierigsten juristischen Aufgaben: die Strafverteidigung. Anspruchsvoll, weil erfolgreiche Strafverteidigung ohne Kenntnis aller Verästelungen des Strafverfahrensrechts ausgeschlossen ist. Schwierig, weil sich das Strafrecht mehr und mehr in zahllosen, schwer zu überblickenden Gesetzen und Nebengesetzen verirrt. Die Rechtsprechungsmaschinerie spuckt zusätzlich Strafrechtsurteil um Strafrechtsurteil aus. So entsteht ein Berg an Gerichtsentscheidungen, den kaum noch ein Jurist zu überblicken vermag. Und trotzdem: Selbst wer hier den Überblick behält, ist noch längst kein gefragter, kein guter Strafverteider. Erfolgreiche Strafverteidigung erfordert mehr.

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