Der Umfang der Übernahme von Kosten zur
Wahrnehmung des Umgangsrechts eines Empfänger von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit seinem in den USA
lebenden Kind durch das zuständige Jobcenter bestimmt sich nach den
Umständen des Einzelfalles. Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes kann dabei auf die Kosten abgestellt werden, die von
einem Durchschnittsverdiener aufgewendet würden. Anhand dieses Maßstabes
ist bei einer durch größere Entfernung geprägten Beziehung, der
Einbeziehung des Umstandes, dass drei weitere Kinder vorhanden sind und
der Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Videokonferenzsoftware auch bei
einem siebenjährigen Kind eine persönliche Ausübung des Umgangsrechts
nur einmal im Jahr zu finanzieren. Dies hat das Landessozialgericht in
einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden.
Der Antragsteller hat mit seiner geschiedenen Ehefrau die gemeinsame
Sorge über den siebenjährigen Sohn. Durch die Eltern wurde eine
Vereinbarung getroffen, dass der Antragsteller unter bestimmten
Bedingungen an jeweils sieben Tagen im Quartal das Umgangsrecht in den
USA ausüben darf, wo die Mutter mit dem Kind seit 2009 wohnt. Zuvor war
sie 2007 nach Berlin umgezogen, wo der Sozialhilfeträger die Kosten
einer monatlichen Ausübung des Umgangsrechts übernommen hatte. Nach dem
Umzug in die USA wurden die Kosten zunächst nicht übernommen. Durch
Beschluss vom 24.11.2010 verpflichtete der 1. Senat des
Landessozialgerichts (L 1 SO 133/10 B ER) das Jobcenter, die Kosten für
zwei Besuche innerhalb der nächsten sechs Monate zu übernehmen. Im
Januar 2012 fand ein weiterer Besuch statt, dessen Kosten von rund 1000 €
vom Jobcenter getragen wurden. Die Kosten für eine weitere Reise im
April 2012 verweigerte das Jobcenter. Zu Recht, wie das Sozialgericht
Koblenz und der 3. Senat des Landessozialgerichts entschieden.
Insbesondere unter Berücksichtigung einer seit längerer Zeit bestehenden
erheblichen örtlichen Entfernung zwischen dem Vater und seinem Sohn,
des Umstandes, dass die von ihm geforderte jährliche viermalige Ausübung
des Umgangsrechts einen Einsatz von rund 35% des Einkommens eines
Durchschnittsverdieners ausmachen würde, der Möglichkeiten einer
elektronischen Bildübertragung und der Erwägung, dass durch so häufige
Besuche der Umgang mit seinen anderen Kindern zu stark eingeschränkt
werden könnte, sei nur eine jährliche Besuchsreise angemessen. Zudem
hatte der Antragsteller die begehrte Reise bereits aufgrund eines
Kredits durchgeführt, so dass keine Eilbedürftigkeit mehr bestand.
Beschluss vom 20.06.2012, Aktenzeichen L 3 AS 210/12 B ER
Beschluss vom 20.06.2012, Aktenzeichen L 3 AS 210/12 B ER
Datum: | 28.06.2012 |
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Herausgeber: | Landessozialgericht Rheinland-Pfalz |
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