In der Nacht zum 23. April 2011 schlug der stark alkoholisierte Angeklagte, ein 18jähriger Gymnasiast, auf dem U-Bahnhof Friedrichstraße in Berlin den ihm zuvor unbekannten 29-jährigen Nebenkläger Markus P. mit einer noch teilweise gefüllten Hartplastikflasche nieder. Dem am Boden Liegenden versetzte er mehrere heftige Tritte gegen den Kopf. Markus P. erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma; zu weiteren inneren Verletzungen kam es nicht. Dem 22 Jahre alten Georg B., der den Angeklagten von weiteren Tritten gegen das bewusstlose Opfer abhielt, versetzte der Angeklagte mit Hilfe eines früheren Mitangeklagten Faustschläge und Tritte. Beide Täter konnten zunächst fliehen. Der Angeklagte stellte sich am Nachmittag desselben Tages der Polizei, nachdem er das zu Fahndungszwecken ins Internet eingestellte, die Geschehnisse auf dem Bahnsteig dokumentierende Überwachungsvideo angesehen hatte.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Markus P. und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Georg B. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 28. März 2012 – 5 StR 81/12
Landgericht Berlin – (539) 234 Js 2053/11 KLs (29/11) – Urteil vom 19. September 2011
Karlsruhe, den 11. April 2012
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Nr. 044/2012 vom 11.04.2012
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