Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunksendemastes auf der Burg Steineck in Rheinbreitbach ist rechtmäßig und verletzt den klagenden Nachbarn nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch oder in anderen seinem Schutz dienenden Vorschriften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in unmittelbarer Nähe zum genehmigten Funksendemast. Gegen die dem beigeladenen Mobilfunkanbieter erteilte Baugenehmigung legte er Widerspruch ein. Hier wandte er ein, dass der Mobilfunksendemast insbesondere durch sein Erscheinungsbild den Gebietscharakter der als reines Wohngebiet zu qualifizierenden Umgebung beeinträchtige. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Neuwied wies den Widerspruch zurück. Der Mobilfunksendemast sei als Nebenanlage auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Darüber hinaus seien baurechtliche Abstandsflächen ebenso eingehalten wie funkstrahlenbedingt festgesetzte Sicherheitsabstände. Auch gingen von der Anlage keine übermäßigen optischen Störungen aus. Hiergegen richtete sich die Klage. Als weitere Argumente führte der Kläger unter anderem aus, der betroffene Mobilfunksendemast habe wegen seiner Lage und besonderen technischen Ausstattung eine weit über die Gebietsgrenzen hinausgehende Versorgungsfunktion und sei deshalb keine untergeordnete Nebenanlage, sondern eine Hauptanlage, die keinesfalls zulässig sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Einstufung als Nebenanlage sei zutreffend. Sie ergebe sich einerseits daraus, dass Mobilfunkanlagen in der genehmigten Form grundsätzlich nicht in der Lage seien, eine eigenständige flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Vielmehr seien sie nur als Teil eines Netzes vergleichbarer Anlagen funktionsfähig. Aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich weiter, dass es bei funkmeldetechnischen Nebenanlagen unschädlich sei, wenn diese – wie hier – auch eine über das eigene Baugebiet hinausgehende Versorgungsfunktion erfüllten. Wegen der bereits vorhandenen baulichen Dominanz der Burg Steineck ordne sich der Mobilfunksendemast andererseits auch optisch den sonstigen Gebäuden in der Umgebung unter. Der Charakter eines reinen Wohngebiets werde durch die zusätzliche Nutzung der Burg Steineck insgesamt nicht in Frage gestellt. Auch gesundheitliche Gefahren für die Nachbarschaft seien angesichts der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur nicht zu befürchten, da die danach erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten würden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2011, 1 K 1099/10.KO)
Verwaltungsgericht Koblenz Pressemitteilung Nr. 13/2011
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in unmittelbarer Nähe zum genehmigten Funksendemast. Gegen die dem beigeladenen Mobilfunkanbieter erteilte Baugenehmigung legte er Widerspruch ein. Hier wandte er ein, dass der Mobilfunksendemast insbesondere durch sein Erscheinungsbild den Gebietscharakter der als reines Wohngebiet zu qualifizierenden Umgebung beeinträchtige. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Neuwied wies den Widerspruch zurück. Der Mobilfunksendemast sei als Nebenanlage auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Darüber hinaus seien baurechtliche Abstandsflächen ebenso eingehalten wie funkstrahlenbedingt festgesetzte Sicherheitsabstände. Auch gingen von der Anlage keine übermäßigen optischen Störungen aus. Hiergegen richtete sich die Klage. Als weitere Argumente führte der Kläger unter anderem aus, der betroffene Mobilfunksendemast habe wegen seiner Lage und besonderen technischen Ausstattung eine weit über die Gebietsgrenzen hinausgehende Versorgungsfunktion und sei deshalb keine untergeordnete Nebenanlage, sondern eine Hauptanlage, die keinesfalls zulässig sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Einstufung als Nebenanlage sei zutreffend. Sie ergebe sich einerseits daraus, dass Mobilfunkanlagen in der genehmigten Form grundsätzlich nicht in der Lage seien, eine eigenständige flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Vielmehr seien sie nur als Teil eines Netzes vergleichbarer Anlagen funktionsfähig. Aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich weiter, dass es bei funkmeldetechnischen Nebenanlagen unschädlich sei, wenn diese – wie hier – auch eine über das eigene Baugebiet hinausgehende Versorgungsfunktion erfüllten. Wegen der bereits vorhandenen baulichen Dominanz der Burg Steineck ordne sich der Mobilfunksendemast andererseits auch optisch den sonstigen Gebäuden in der Umgebung unter. Der Charakter eines reinen Wohngebiets werde durch die zusätzliche Nutzung der Burg Steineck insgesamt nicht in Frage gestellt. Auch gesundheitliche Gefahren für die Nachbarschaft seien angesichts der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur nicht zu befürchten, da die danach erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten würden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2011, 1 K 1099/10.KO)
Verwaltungsgericht Koblenz Pressemitteilung Nr. 13/2011
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen