Die Begrenzung von Arzneimittelbeihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung auf die Höhe von Festbeträgen ist in Gestalt der derzeitigen Regelung unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein pensionierter Berufssoldat, begehrte von der Wehrbereichsverwaltung Süd Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 183,52 € für zwei Medikamente. Die Verwaltung erkannte nur einen Betrag von 54,75 € abzüglich eines Eigenanteils als beihilfefähig an: Sie begrenzte damit den Betrag auf die Höhe eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die beiden Medikamente jeweils festgesetzten Festbetrags. Der Kläger legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Behörde verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu gewähren. Die Kürzung der Beihilfe auf die Höhe eines Festbetrags sei unwirksam. Eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Insbesondere § 22 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung begrenze die Beihilfe nicht auf die Festbetragshöhe. Diese Bestimmung ermächtige lediglich das Bundesministerium des Innern, entsprechende Verwaltungsvorschriften zu schaffen. Verwaltungsvorschriften seien aber als nichtgesetzliche Regelungen nicht in der Lage, den gesetzlichen Beihilfeanspruch zu kürzen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. August 2010, 2 K 1005/09.KO)
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Verwaltungsgericht Koblenz
Pressemitteilung Nr. 32/2010
Der Kläger, ein pensionierter Berufssoldat, begehrte von der Wehrbereichsverwaltung Süd Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 183,52 € für zwei Medikamente. Die Verwaltung erkannte nur einen Betrag von 54,75 € abzüglich eines Eigenanteils als beihilfefähig an: Sie begrenzte damit den Betrag auf die Höhe eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die beiden Medikamente jeweils festgesetzten Festbetrags. Der Kläger legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Behörde verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu gewähren. Die Kürzung der Beihilfe auf die Höhe eines Festbetrags sei unwirksam. Eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Insbesondere § 22 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung begrenze die Beihilfe nicht auf die Festbetragshöhe. Diese Bestimmung ermächtige lediglich das Bundesministerium des Innern, entsprechende Verwaltungsvorschriften zu schaffen. Verwaltungsvorschriften seien aber als nichtgesetzliche Regelungen nicht in der Lage, den gesetzlichen Beihilfeanspruch zu kürzen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. August 2010, 2 K 1005/09.KO)
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