Donnerstag, 10. Juni 2010

Jörg Kachelmann, let's talk about Sex, Ex and lex ...


aber vorher lesen wir die AO (Abgabenordnung). Und dann stellen wir die 1-Million-Fränkli-Frage... .
Nehmen wir an, man zieht eine Ereigniskarte auf der es heißt "Gehe in das Gefängnis, begib Dich direkt dorthin, gehe nicht über Los, ziehe nicht 4000 EURONEN ein." Dann bezahlt man zwar keine Miete auf der fremden Schloßallee, kassiert auch keine Miete... Aber zahlt man dann auch Steuern? Und wenn ja, wo?

§ 8 AO - Wohnsitz


Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

§ 9 AO - Gewöhnlicher Aufenthalt

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert."

Ist ein Gefängnisaufenthalt ein ausschließlich ähnlicher privater Zweck im Sinne der AO?

KeinPublikumsjoker! Keinen Telefonjoker! Kein 50:50!
Aber googeln darf man.....

(Powerpoint als PDF - dort Seite 5):



http://www.hfv-speyer.de/wieland/Vorlesungsfolien/Einf%20SteuerR_Neu_060110.pdf

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Seite 5
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"Unwiderlegbar vermutet, wenn Aufenthalt
in Deutschland über 6 Monate, § 9 Satz 2
AO, möglich auch bei Aufenthalt zwischen
3 und 6 Monaten.
Auch erzwungener Aufenthalt (Gefängnis,
Krankenhaus)."


Seite 3

b. Unbeschränkte Steuerpflicht, § 1 I
Unbeschränkt steuerpflichtig
Steuerinländer = alle natürlichen Personen,
die Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen
Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben.
Rechtsfolge: Welteinkommen in
Deutschland zu versteuern.

"weiter" Wohnungsbegriff - Seite 4
(da kann die "Wohnung" so eng sein, wie sie will)

Oder man nehme ein Buch/einen Kommentar:

"im Gegensatz zum >>bloßen<<>>unfreiwllig<< style="font-weight: bold;">KrankenhausAx, Große, Melchior: Abgabenordnung und Fiananzgerichtsordnung,
oder einer Strafanstalt kann hierfür genügen. Auf jeden Fall müssen Umstände vorliegen, die auf ein nicht nur vorübergehendes Verweilen schließen lassen. Das bedeutet aber nicht, dass der Aufenthalt ein dauerhafter sein müsse. Geringere Unterbrechungen schaden nicht."

;-)`?

Ax, Große, Melchior: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 19. Auflage, 2006 RZ 113, Seite 46


Auch spnnend:

Aus dem Inhalt:

StRR 2010, 204 - 209
Hinweise zur Geltendmachung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – Teil 2

von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht Dr. Peter Kotz, Augsburg

Fortsetzung von StRR 2010, 164 ff.

Nicht jede - rechtswidrige oder unverhältnismäßige - Strafverfolgungsmaßnahme führt zwangsläufig zu einer Entschädigung des Verfolgten. Vor dem Hintergrund der tatrichterlichen Entscheidung oder verhaltensbedingt kann eine Entschädigung kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 5 StrEG) oder zu versagen (§ 6 StrEG) sein]...]
http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/aktueller-artikel/

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