Der Antragsteller, der kurz zuvor seine Ehefrau getötet hatte, befand sich mit seinem PKW auf der Flucht vor der Polizei. Bei einem Überholvorgang auf der Autobahn streifte er den PKW des Antragsgegners. Auf einer nahegelegenen Raststätte, die die Parteien angefahren hatten, erklärte der Antragsteller dem Antragsgegner, dass er wegen "familiärer Probleme" keine polizeiliche Unfallaufnahme wünsche und bot zur sofortigen Regulierung des verursachten Sachschadens eine Barzahlung an. Beide Parteien einigten sich sodann auf einen Betrag in Höhe von 7.000 €, die der Antragsteller dem Antragsgegner sofort übergab. Der Antragsteller setzte danach seine Flucht vor der Polizei fort. Der Antragsgegner (der von dem Tötungsdelikt nichts wusste) berichtete kurz darauf noch auf dem Raststättengelände Polizeibeamten von dem soeben Geschehenen. Diese stellten die 7 000,00 € sicher. Der Antragsteller wurde später verhaftet. In der Folgezeit meldete der Antragsgegner seinen Unfallschaden zur Re
gulierung bei der Haftpflichtversicherung des Antragstellers an. Diese leistete für die geltend gemachten Schadenspositionen vollen Ersatz in Höhe von 4000,00 €.
Nachdem beide Parteien Ansprüche auf Auszahlung der sichergestellten 7000 € erhoben, hinterlegte die Staatsanwaltschaft das Geld zugunsten beider beim Amtsgericht unter Verzicht auf Rücknahme.
Die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Antragsgegner auf Zustimmung zur Auszahlung des Geldes wurde ihm von dem Landgericht mangels Erfolgsaussicht verweigert. Diese Entscheidung bestätigte der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, anspruchsberechtigt gegenüber der Staatsanwaltschaft sei derjenige, dem die sichergestellte Sache gehöre, also deren Eigentümer. Eigentümer des Geldes sei hier der Antragsgegner, dem es der Antragsteller auf der Raststätte wirksam übereignet habe. Auf die Rechtsbeziehungen im Verhältnis zwischen den Parteien und damit auf die Frage, wem das Geld letzten Ende zustehe, kommt es hier für die Freigabeklage hingegen nicht an. Dass dem Antragsteller letztlich ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Rückzahlung der 7.000 € zustehe, sei dabei durchaus denkbar, weil der Antragsgegner sich nicht an die Vereinbarung gehalten habe, die Polizei nicht einzuschalten und
auch, weil er den Schaden gegenüber der Versicherung des Antragstellers abgerechnet habe.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken4. Zivilsenat
Beschluss vom 15. Februar 2010
4 W 11/10
Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken
Pressemeldung
gulierung bei der Haftpflichtversicherung des Antragstellers an. Diese leistete für die geltend gemachten Schadenspositionen vollen Ersatz in Höhe von 4000,00 €.
Nachdem beide Parteien Ansprüche auf Auszahlung der sichergestellten 7000 € erhoben, hinterlegte die Staatsanwaltschaft das Geld zugunsten beider beim Amtsgericht unter Verzicht auf Rücknahme.
Die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Antragsgegner auf Zustimmung zur Auszahlung des Geldes wurde ihm von dem Landgericht mangels Erfolgsaussicht verweigert. Diese Entscheidung bestätigte der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, anspruchsberechtigt gegenüber der Staatsanwaltschaft sei derjenige, dem die sichergestellte Sache gehöre, also deren Eigentümer. Eigentümer des Geldes sei hier der Antragsgegner, dem es der Antragsteller auf der Raststätte wirksam übereignet habe. Auf die Rechtsbeziehungen im Verhältnis zwischen den Parteien und damit auf die Frage, wem das Geld letzten Ende zustehe, kommt es hier für die Freigabeklage hingegen nicht an. Dass dem Antragsteller letztlich ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Rückzahlung der 7.000 € zustehe, sei dabei durchaus denkbar, weil der Antragsgegner sich nicht an die Vereinbarung gehalten habe, die Polizei nicht einzuschalten und
auch, weil er den Schaden gegenüber der Versicherung des Antragstellers abgerechnet habe.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken4. Zivilsenat
Beschluss vom 15. Februar 2010
4 W 11/10
Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken
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