Freitag, 30. Oktober 2009

Ohr(muschel)wurm: Staatsanwaltschaft Frankenthal stellt Ermittlungsverfahren gegen Beamte der Staatsanwaltschaft Landau und des PP Rhei

Schon gehört, liebe Ab- und Zuhörer bzw. schon gelesen, liebe Blog-Leser?
Da können wir ja beruhigt ins Wochenende gehen.

"Staatsanwaltschaft Frankenthal stellt Ermittlungsverfahren gegen Beamte der Staatsanwaltschaft Landau und des Polizeipräsidiums Rheinpfalz wegen des Verdachts illegaler Telefonüberwachungsmaßnahmen mangels hinreichenden Tatverdachts ein

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal war seit Dezember 2008 mit der Prüfung beauftragt, ob in einem bei der Staatsanwaltschaft Landau wegen des Verdachts eines Verbrechens der Brandstiftung mit Todesfolge anhängig gewesenen Ermittlungs- und Strafverfahren in der Zeit von 2004 bis 2006 bei der Durchführung von Telefonüberwachungsmaßnahmen Vergehen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und/oder der Verletzung von Privatgeheimnissen und/oder der Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses durch die damals sachbearbeitenden Staatsanwälte und Polizeibeamten begangen wurden.Diese Überprüfung war erforderlich, da sich herausgestellt hatte, dass im Rahmen jener Telefonüberwachungsmaßnahmen neben tausenden anderer Gespräche auch mehrere Telefonate mit der Verteidigerin abgehört worden waren.

Nach sehr aufwendigen und langwierigen Ermittlungen, bei denen u. a. vielfältige Unterlagen und sehr umfangreiche Akten beschafft und überprüft, Datenträger ausgewertet sowie Zeugen vernommen und Stellungnahmen Beschuldigter bewertet wurden, erfolgte nunmehr die Verfahrenseinstellung, da das Abhören der Verteidigergespräche zwar rechtswidrig war, aber keinem der Beschuldigten in diesem Zusammenhang ein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann.

Bzgl. der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die – wechselweise – mit der Bearbeitung jenes Verfahrens betraut gewesen waren, kann nicht der Nachweis geführt werden, dass jene Verteidigergespräche mit ihrer Billigung abgehört wurden.

Auch den mit der Durchführung der Abhörmaßnahme befasst gewesenen Polizeibeamten ist ein strafbares Verhalten nicht nachzuweisen. Soweit einem einzelnen Beamten überhaupt hinreichend konkret das Abhören und Auswerten solcher Verteidigergespräche angelastet werden kann, ist diesem Beamten nicht zu widerlegen, dass er sein Verhalten wegen der grundsätzlichen richterlichen Anordnung der damaligen Telefonüberwachungsmaßnahmen auch hinsichtlich der Verteidigergespräche für rechtens hielt und im Übrigen glaubte, die Beamten der Staatsanwaltschaft Landau seien über diese Vorgehensweise unterrichtet und hätten dieses Verhalten stillschweigend gebilligt.

Im Übrigen haben die Ermittlungen auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass die aus den abgehörten Verteidigergesprächen erlangten Erkenntnisse bei der Durchführung anderer Ermittlungsmaßnahmen – insbesondere bei dem Einsatz so genannter verdeckter Ermittler – benutzt worden sind.

Auch hinsichtlich des Einsatzes jener verdeckt ermittelnden Polizeibeamten haben sich keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen jener Ermittler ergeben. Es erfolgte weder eine strafbare Anstiftung des damaligen Tatverdächtigen zu Straftaten noch wurden ihm gegenüber strafrechtlich relevante Nötigungshandlungen begangen.

Frankenthal Pfalz, den 30.10.2009

Liebig, Leitender Oberstaatsanwalt

Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)"

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