Donnerstag, 1. Oktober 2009

Der gute, der bessere Moslem??? - Der Koran und das GG-Gebet

Man muss nicht dauernd mit dem Grundgesetz unterm Arm rumlaufen, wirklich nicht. Nicht mal mit dem Koran. Nicht mal, wenn man Verwaltungsrichter ist. Auch nicht mit dem Koran unterm Arm. ABer lesen sollte mna es/ihn dann doch gelegentlich. Das hilft bei der Religions- und Rechtsfndung. Gelegnetlich und ungemein. (siehe auch >>> HAFT, Jurisprudenz vom Hörensagen)
Wenn das Schule macht, ja wenn das bei Gericht Schule macht, dann wird man auch in Gerichten Gebetsräume einrichten müssen (und Waschräume, die rituelle Waschung gehört schließlich dazu!) - Und das nicht nur in Gerichten, wo die Kreuze bereits abgenommen wurden und schon im Keller liegen.

Interessant, dass es solche Gebetsräume in türkischen Schulen in der Türkei nicht gibt ... . - auch dort die Schüler, der sich für einen besseren Moslem hält, wie mancher arabische Geschäftsmann in arabischen Ländern auch das Gebet nachholen kann/muss.

Irgendiwe erinnert diese Entscheidung, wenn auch unter anderen Vorzeichen, an jenen Akt der Familienrichterin, die eine Härtefall-Scheidung wegen Schlagens durch den Ehemann nicht zulassen wollte, weil die Frau unter dem KORAN bzw. arabisch-islamischen Ritus geheiratet habe oder jenen Einbenennungsversuch eines angeblich arabisch-islamischen Paares.

Neben der gelegentlichen Lektüre des GG wird daher allahlmählich aber dringend die Einführung eines Gleichbetrachtungsbeauftragten bei Verwaltungen und Gerichten empfohlen, der wenigstens einen Hauch von Grundbildung bzgl. des Korans ggfls. im Crash-Kurs vermitteln kann.

Artikel 3


(1) ALLE Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Update:
An den Kommentator

Wenn schon, denn schon: Imamischer als der Imam ....

3 Kommentare:

  1. Hm, wer wird denn bevorzugt? Der seperate Raum wurde von der Schule verlangt. Die genaue Ausführung der religiösen Handlungen ist keine Bevorzugung, sondern eine Gewährung der Religionsausübungsfreiheit. Lediglich die Einrichtung speziell religionsbezogener Installationen könnte möglicherweise eine Bevorzugung darstellen.
    Aber dann bitte auch die Ersetzungsbefugnis Ethikunterricht -> Ethikunterricht aufheben, so lange nicht ALLE Religionen angeboten werden.
    Und natürlich jegliche Aussagen im Stile von "Bei Gott" o.ä. verbieten...

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  2. Päpstlicher als der Papst: Der Kläger war ein konventierter Deutscher. 'Nuff said...


    #k.

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  3. Als juristische Laie muss ich schon sagen, dass es von dem Schüler eine ganz gute Leistung war sein Recht auf diesem Wege durchzusetzen. Andere junge Menschen, egal welcher Herkunft und welchen Standes kennen leider nur andere Methoden der Auseinanersetzung. Allerdings hoffe ich auch, dass unser junger muslimischer Mitbürger niemals Arzt wird und ihm während einer mehrstündigen OP plötzlich seine religiösen Pflichten einfallen.

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