Montag, 25. Februar 2008

Ein ganz besonderer Härtefall: Antrag wegen einverständlicher Ehescheidung

Der Antrag des EHEMANNES auf HÄRTEFALLscheidung lag bereits SOFORT nach Ermittlung einer zustellungsfähigen Adresse am 09.09.2004 dem Gericht VOR - (Trennung am 19.08.2004)!

"Amtgericht 23.09.2004 (Eingang: 27.09.2004)
Familiengericht

5XXXX Schilda


Antrag

der Frau X. Y, Straße, Wohnort

ANTRAGSTELLERIN (sic!)


Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwäldin

gegen

Herrn Z.Y, Straße, Wohnort

Antragsgegner (sic ! - siehe oben)

Verfahrensbevolmächtigte: Rechstanwältin ...

wegen einvernehmlicher (sic!) Ehescheidung.


Begründung:

[...]
Die Parteien leben zwar erst seit dem Zeitpunkt des Auszuges aus der gemeinschaftlichen Ehewohnung der Antragstellerin (Satzstellung - sic!) am 19.08.2004 getrennt, allerdings würde die Aufrechterhaltung und Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin aus dne nachfolgend näher erörterten Gründen eine unzumutbare Härte (Anmerk.: aber einvernehmliche Schediung VOR Ablauf des Trennungsjahres - Geht's noch?) bedeuten, der Ehescheidungsantrag wird demnach auf § 1565 Abs. 2 BGB gestützt."

Diese Rechtsanwäldin war und ist auch ein Härtefall (Wir werden ihr noch öfter begegnen): Härte 10 - ein ungeschliffener Diamant und nur mit Fasung zu tragen.

In der mündlichen Verhandlung am 27.10.2004 wurde "die einvernehmliche Scheidung" als Fehler der Kanzlei (sic ?!?!?) bezeichnet.

Die Hölle - das sind die anderen. (Sartre)













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