Das Letzte/Last minute zum Abend - und Gute Nacht Deutschland: Ganz BESTIMMT! - Der BGH heißt allerdings nach wie vor BUNDES- und nicht BILDgerichtshof ...
Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12 Landgericht Köln, Urteil vom 22. Juni 2011 – 28 O 956/10
Bild Dir seine Meinung: "Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren
Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010
wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als
Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er wendet sich mit seinem
Unterlassungsbegehren gegen eine ihn betreffende
Online-Berichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen
Internetportal "www.bild.de" während eines gegen ihn geführten
Strafverfahrens.
Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive
Medienberichterstattung über das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung
und gefährlicher Körperverletzung eingeleitete Strafverfahren sowie
über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes
Privatleben, insbesondere seine Beziehungen zu Frauen. Durch inzwischen
rechtskräftiges Urteil wurde er von den Tatvorwürfen freigesprochen.
In dem vom Bundesgerichtshof verhandelten
Rechtsstreit hat der Kläger das verklagte Presseorgan auf Unterlassung
wegen noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgter Äußerungen in
einem am 13. Juni 2010 auf der von der Beklagten betriebenen
Internetseite aufrufbar gestellten Artikel mit der Überschrift "Magazin
"Focus" veröffentlicht intime Details - Der K….-Krimi: Neue Indizien aus
der Tatnacht" in Anspruch genommen. Anlass des Artikels waren bekannt
gewordene Passagen aus der Einlassung des Klägers in seiner ersten
richterlichen Vernehmung. Das Protokoll dieser Vernehmung wurde später
in der öffentlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß
verurteilt, es zu unterlassen die beanstandeten Äußerungen, aus denen
sich Rückschlüsse auf die sexuellen Neigungen des Klägers ergaben, wie
in dem Artikel vom 13. Juni 2010 zu veröffentlichen oder sonst zu
verbreiten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten hat der unter anderem
für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Unterlassungsklage abgewiesen.
Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
Grundgesetz) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 der europäischen
Menschenrechtskonvention anerkannten Unschuldsvermutung und einer
möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung
war die Veröffentlichung im Juni 2010 wegen einer Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtswidrig. Ein
Unterlassungsanspruch des Klägers besteht gleichwohl nicht. Nach
Verlesung des Protokolls über seine haftrichterliche Vernehmung in der
öffentlichen Hauptverhandlung war eine aktuelle Prozessberichterstattung
unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen zulässig. Infolgedessen
ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr entfallen. Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht
wieder neu entstanden. Der Kläger hat sich mit seinem
Unterlassungsantrag gegen die aktuelle Berichterstattung im
Strafverfahren gewandt. Umstände dafür, dass die Beklagte eine erneute
Veröffentlichung in dieser Form vornehmen könnte, sind nicht
ersichtlich.
Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12
Landgericht Köln, Urteil vom 22. Juni 2011 – 28 O 956/10
OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2012 – 15 U 123/11
(veröffentlicht in ZUM 2012, 330 und in MMR 2012, 768)
Karlsruhe, den 19. März 2013
In drei weiteren Verfahren hat der Bundesgerichtshof
allerdings die Nichtzulassungsbeschwerden der Presseorgane gegen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen, in denen den
Unterlassungsanträgen des Klägers stattgegeben worden ist. Dabei ging es
um Berichte über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, das wegen
eines angeblichen Vorfalls aus dem Jahre 2001 eingeleitet worden war,
nachdem eine frühere Freundin des Klägers drei Tage nach dessen
Festnahme im Jahre 2010 die Justizbehörden darüber informiert hatte. In
diesen Fällen haben die Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen einer
zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint, weil schon der für eine
Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an
Beweistatsachen nicht gegeben war und zudem die notwendige Stellungnahme
des Klägers nicht eingeholt worden war."
Beschlüsse vom 19. März 2013 – VI ZR 106/12, VI ZR 107/12, VI ZR 108/12
OLG Köln, Urteile vom 14. Februar 2012 – 15 U 130/11, 131/11, 132/11
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 46/2013
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=63532&pos=0&anz=46
und so sieht es DPA bspw: via
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12489010/63589/Kachelmann-unterliegt-BGH-staerkt-Gerichtsberichterstattung.html
Just-in-time:
vor 6 Tagen —Über Wochen hat der Prozess gegen Wettermoderator Jörg Kachelmann die Medien dominiert. Welche Rolle spielen Medien in spektakulären Gerichtsprozessen? Untergraben sie nur die Sachlichkeit oder beeinflussen sie gar die Rechtsprechung? Setzen Verteidigung und Anklage Medien für ihre Strategien un…
»
STETER TROPFEN ...
Der beanstandete Bericht HIER wurde inzwischen/'über Nacht' geändert! Einsicht?!?!
vor 21 Stunden —FREISPRUCH, aber das mediale "Opferabo" läuft munter weiter! - RICHTIG: "Die Aussagen des damals gerade 16 Jahre alt gewordenen Mädchens aus dem Zürcher Unterland waren laut Gericht «sehr fragwürdig» oder «nicht glaubhaft»." FALSCH! (im Header): "Die Aussagen des Opfers waren laut Gericht «sehr frag…
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen