„Selbst wenn die Presse aufgrund eines besonders interessanten Strafverfahrens über dieses berichten darf, bedeutet dies noch nicht, dass der Angeklagte auch erkennbar gemacht werden darf. In der Regel muss er vollkommen anonymisiert werden."
Auch in der zweiten Instanz ist ein deutscher
Universitätsprofessor mit HÖCKER erfolgreich gegen die Verbreitung eines
unzulässigen Berichts über ein Strafverfahren in der Schweiz
durchgesetzt. Das Schweizer Boulevard-Blatt "Blick" hatte auf blick.ch
in einem deutschsprachigen Artikel über ein in der Schweiz geführtes
Strafverfahren berichtet und den dort angeklagten deutschen
Hochschullehrer durch Nennung seines abgekürzten Namens und die
Veröffentlichung von Fotos verkennbar gemacht. Auf Antrag von HÖCKER
hatte das Landgericht Köln bereits mit Urteil vom 04.04.2012 die
Berichterstattung verboten. Gegen dieses Verbot hatte die Verlegerin
Berufung eingelegt.
Sie hat sich vor dem OLG Köln damit verteidigt, für die
deutschsprachige Internetseite blick.ch seien deutsche Gerichte nicht
zuständig. Es bestehe zudem ein Berichterstattungsinteresse an den
angeblichen Verfehlungen des Professors.
Die Berufung wurde mit Urteil des OLG Köln vom 11.09.2012, Az. 15 U 62/12, zurückgewiesen:
Das OLG Köln bestätigt , dass die Ansprüche des
deutschen Professors vor deutschen Gerichten durchsetzbar sind. Durch
die Mitteilung im Artikel, dass dieser einen deutschen Professor
behandele, werde ein hinreichender Bezug zu Deutschland hergestellt. Da
der Angeklagte zudem seinen aktuellen Tätigkeitsort in Deutschland habe,
trete die Rechtsbeeinträchtigung auch in Deutschland ein.
Das OLG bestätigt weiter, dass der Professor ein
überwiegendes Interesse daran hat, nicht im Zusammenhang mit den
Strafrechtsvorwürfen erkennbar gemacht zu werden. Zwar bestehe ein
öffentliches Informationsinteresse daran, aufzuzeigen, dass das
Sozialverhalten eines Universitätsprofessors gegebenenfalls im
Widerspruch zu seiner beruflichen Stellung stehe. Ein solches
Informationsinteresse genüge jedoch nicht, um den Professor in diesem
Zusammenhang erkennbar zu machen und damit öffentlich an den Pranger zu
stellen. Das OLG Köln stellt vielmehr klar, dass es durchaus ausgereicht
hätte, hier in anonymisierter Art und Weise über den Fall zu berichten.
Dr. Carsten Brennecke:„Selbst
wenn die Presse aufgrund eines besonders interessanten Strafverfahrens
über dieses berichten darf, bedeutet dies noch nicht, dass der
Angeklagte auch erkennbar gemacht werden darf. In der Regel muss er
vollkommen anonymisiert werden.“
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14.09.2012
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