Sonntag, 16. September 2012

Deutscher Universitätsprofessor erfolgreich gegen rechtswidrige Berichterstattung über Strafverfahren in der Schweiz: Deutsche Gerichte für Artikel auf Schweizer Internetseite blick.ch zuständig.

„Selbst wenn die Presse aufgrund eines besonders interessanten Strafverfahrens über dieses berichten darf, bedeutet dies noch nicht, dass der Angeklagte auch erkennbar gemacht werden darf. In der Regel muss er vollkommen anonymisiert werden."
Auch in der zweiten Instanz ist ein deutscher Universitätsprofessor mit HÖCKER erfolgreich gegen die Verbreitung eines unzulässigen Berichts über ein Strafverfahren in der Schweiz durchgesetzt. Das Schweizer Boulevard-Blatt "Blick" hatte auf blick.ch in einem deutschsprachigen Artikel über ein in der Schweiz geführtes Strafverfahren berichtet und den dort angeklagten deutschen Hochschullehrer durch Nennung seines abgekürzten Namens und die Veröffentlichung von Fotos verkennbar gemacht. Auf Antrag von HÖCKER hatte das Landgericht Köln bereits mit Urteil vom 04.04.2012 die Berichterstattung verboten. Gegen dieses Verbot hatte die Verlegerin Berufung eingelegt.
Sie hat sich vor dem OLG Köln damit verteidigt, für die deutschsprachige Internetseite blick.ch seien deutsche Gerichte nicht zuständig. Es bestehe zudem ein Berichterstattungsinteresse an den angeblichen Verfehlungen des Professors.
Die Berufung wurde mit Urteil des OLG Köln vom 11.09.2012, Az. 15 U 62/12, zurückgewiesen:
Das OLG Köln bestätigt , dass die Ansprüche des deutschen Professors vor deutschen Gerichten durchsetzbar sind. Durch die Mitteilung im Artikel, dass dieser einen deutschen Professor behandele, werde ein hinreichender Bezug zu Deutschland hergestellt. Da der Angeklagte zudem seinen aktuellen Tätigkeitsort in Deutschland habe, trete die Rechtsbeeinträchtigung auch in Deutschland ein.
Das OLG bestätigt weiter, dass der Professor ein überwiegendes Interesse daran hat, nicht im Zusammenhang mit den Strafrechtsvorwürfen erkennbar gemacht zu werden. Zwar bestehe ein öffentliches Informationsinteresse daran, aufzuzeigen, dass das Sozialverhalten eines Universitätsprofessors gegebenenfalls im Widerspruch zu seiner beruflichen Stellung stehe. Ein solches Informationsinteresse genüge jedoch nicht, um den Professor in diesem Zusammenhang erkennbar zu machen und damit öffentlich an den Pranger zu stellen. Das OLG Köln stellt vielmehr klar, dass es durchaus ausgereicht hätte, hier in anonymisierter Art und Weise über den Fall zu berichten.
Dr. Carsten Brennecke:„Selbst wenn die Presse aufgrund eines besonders interessanten Strafverfahrens über dieses berichten darf, bedeutet dies noch nicht, dass der Angeklagte auch erkennbar gemacht werden darf. In der Regel muss er vollkommen anonymisiert werden.“
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14.09.2012

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