Das Landgericht hat die Angeklagten H. und M. u.a. wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, Geiselnahme, erpresserischen Menschenraubes und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz, den Angeklagten K. wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung im Amt und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz für schuldig erkannt. Gegen den Angeklagten H. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, gegen den Angeklagten M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten K. eine solche von vier Jahren und drei Monaten verhängt. Gegen die Angeklagten H. und M. wurde zudem jeweils die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verbüßten die Angeklagten H. und M., gegen die in der Vergangenheit bereits Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, lebenslange Freiheitsstrafen wegen Mordes bzw. versuchten Mordes in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Aus Frustration über ihre Haftsituation brachen sie am 26. November 2009 unter Mithilfe des als Vollzugsbeamter tätigen Angeklagten K., der ihnen die Flucht ermöglichte und zwei Dienstwaffen nebst Munition überließ, aus der Vollzugsanstalt aus. Während ihrer mehrtätigen Flucht von Aachen über Köln, Essen und Mülheim nahmen die Angeklagten mehrere Personen als Geißel, die körperlich unverletzt blieben. Der Angeklagte H. wurde nach Zeugenhinweisen am 29. November 2009 auf offener Straße in Mülheim an der Ruhr gefasst. Zwei Tage später wurde der Angeklagte M. nach erfolgter Handyortung in Schermbeck (Kreis Wesel) ebenfalls auf offener Straße festgenommen.
Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revisionen der Angeklagten und eines Nebenklägers, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend machen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. März 2012 die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihren Lasten ergeben hat. Die Revision der Nebenklage ist als unzulässig verworfen worden. Die Verurteilungen der Angeklagten sind damit rechtskräftig.
Beschluss vom 15. März 2012 – 2 StR 436/11
Landgericht Aachen – Urteil vom 9. Februar 2011 – 601 Js 1567/09 68 KLs
Karlsruhe, den 18. April 2012
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Textübernahme oder Abdruck nur mit Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom ....." gestattet.
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Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revisionen der Angeklagten und eines Nebenklägers, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend machen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. März 2012 die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihren Lasten ergeben hat. Die Revision der Nebenklage ist als unzulässig verworfen worden. Die Verurteilungen der Angeklagten sind damit rechtskräftig.
Beschluss vom 15. März 2012 – 2 StR 436/11
Landgericht Aachen – Urteil vom 9. Februar 2011 – 601 Js 1567/09 68 KLs
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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 048/2012 vom 18.04.2012
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